Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 20. Juni 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 1997¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 1998 (Stand am 22. August 2000) ¹ AS 2000 2077
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln,
haben Folgendes vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a) «Gebiet» in Bezug auf Chile das Staatsgebiet der Republik Chile, in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
b) «Rechtsvorschriften» die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen nach Artikel 2, die im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates Geltung haben;
c) «zuständige Behörde» in Bezug auf Chile der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge, in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen²;
d) «zuständiger Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften obliegt;
e) «wohnen» in Bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
f) «Wohnsitz» in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
g) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie andere Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
h) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
i) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951³ und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
j) «Staatenlose» in Bezug auf Chile Personen ohne Staatsangehörigkeit, in Bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁵ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
k) «Familienangehörige und Hinterlassene» Personen, die ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
2. Die übrigen im Abkommen verwendeten Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen die jeweiligen Rechtsvorschriften geben.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
³ SR 0.142.30
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.142.40
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 2
1. Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in Chile
a) auf die Rechtsvorschriften über das Neue System für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;
b) auf die Rechtsvorschriften über die Systeme für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente, die von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) verwaltet werden;
c) in Bezug auf Artikel 11 auf die Systeme für Leistungen bei Krankheit;
B. in der Schweiz
a) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁶;
b) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung⁷;
c) in Bezug auf Artikel 11 auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung⁸.
2. Dieses Abkommen bezieht sich auch auf die Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften künftig ändern oder ergänzen.
3. Dieses Abkommen findet ausserdem Anwendung
a) auf die Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b) auf die Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern der betreffende Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse dem anderen Vertragsstaat eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
⁶ SR 831.10
⁷ SR 831.20
⁸ SR 832.10
Persönlicher Geltungsbereich
Art. 3
Dieses Abkommen gilt
a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c) in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1–3 sowie Artikel 10 auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen.
Grundsatz der Gleichbehandlung
Art. 4
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
2. Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über
a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c) die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Auslandszahlung der Leistungen
Art. 5
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Allgemeine Bestimmung
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Besondere Bestimmungen
Art. 7
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, soweit die voraussichtliche Dauer der Entsendung drei Jahre nicht übersteigt. Wird diese Frist überschritten, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Vertragsstaates weiter, soweit die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zustimmen. Diese Verlängerung darf in keinem Fall drei Jahre überschreiten.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Unterhält das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt werden. In diesem Falle teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden.
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
4. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für persönliche Bedienstete der dort erwähnten Personen, sofern sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen.
Art. 9
Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen im Interesse der Versicherten Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 10
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Bestimmungen über die Leistungen
Erstes Kapitel: Leistungen an Rentnerinnen und Rentner im Krankheitsfall
Art. 11
Personen, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnen und Renten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beziehen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entsprechende Leistungen beziehen, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Bestimmungen über die chilenischen Renten
Art. 12
1. Machen die chilenischen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen davon abhängig, dass bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger, soweit notwendig, die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, als wären es Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, soweit sich diese Zeiten nicht überschneiden.
2. Die Mitglieder einer chilenischen Rentenfondsverwaltung finanzieren ihre Rente aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls dieser nicht ausreicht, um Renten zu finanzieren, die mindestens den staatlich garantierten Mindestrenten entsprechen, haben die Mitglieder Anspruch auf Zusammenrechnung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten nach Absatz 1, um so in den Genuss der Mindestalters- und Mindestinvalidenrente zu gelangen. Einen entsprechenden Anspruch haben auch Personen, die eine Hinterlassenenrente beziehen.
3. Zur Erfüllung der nach den chilenischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen RentenBezug im Neuen Rentensystem gelten als Rentenberechtigte der in Absatz 4 erwähnten Vorsorgesysteme Mitglieder, denen eine Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde.
4. Personen, die der Beitragspflicht in den von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) verwalteten Rentensystemen unterlagen oder unterliegen, haben für die Gewährung von Renten nach den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1.
5. In den Fällen nach den Absätzen 2–4 berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen zunächst so, als wären alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und setzt hernach den von ihm zu gewährenden Leistungsteil nach dem Verhältnis fest, das zwischen den ausschliesslich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten besteht.
Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf eine volle Rente erforderliche Zeit, so werden die Jahre, welche diese Zeit übersteigen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
B. Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen
Art. 13
1. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt in den dort erwähnten Fällen sinngemäss für die Eingliederungsmassnahmen.
2. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte chilenische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4. Kinder, die in Chile invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
5. Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 14
Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als im Sinne dieser Rechtsvorschriften versichert auch chilenische Staatsangehörige,
a) die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie müssen weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
b) die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c) auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles i) in einem der chilenischen Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenrentensysteme versichert sind oder
ii) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den chilenischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 15
1. Haben chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
3. Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen und entsprechenden Zeiten mehr geltend gemacht werden.
4. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 16
1. Chilenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird,
a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre oder
b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre
ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
2. Die Wohndauer im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden Wohnzeiten chilenischer Staatsangehöriger in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren.
3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 15 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die zurückvergüteten Beiträge beziehungsweise die ausbezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
C. Feststellung der Invalidität
Art. 17
1. Die für die Gewährung von Invalidenrenten erforderliche Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den zuständigen Träger des jeweiligen Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Dabei berücksichtigt dieser Träger die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten ärztlichen Feststellungen und anderen Unterlagen.
2. Bei Anwendung von Absatz 1 stellt der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, die sich in seinem Besitz befindlichen ärztlichen Berichte und Unterlagen auf Antrag dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung.
3. Der zuständige Träger des einen Vertragsstaates kann verlangen, dass im Gebiet des anderen Vertragsstaates ärztliche Untersuchungen durch die in der Verwaltungsvereinbarung zu diesem Abkommen bezeichnete Stelle dieses Vertragsstaates veranlasst werden.
4. a) Ersucht der chilenische Träger den schweizerischen Träger um Vornahme erstmaliger oder zusätzlicher ärztlicher Untersuchungen, die vom schweizerischen Träger nicht benötigt werden, so erstattet der chilenische Träger dem schweizerischen Träger die Kosten der Untersuchung und fordert hierauf von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer die Hälfte dieses Betrages zurück. Bei Beschwerden gegen eine in Chile erfolgte Feststellung der Invalidität werden die Kosten der neuen Untersuchung ebenfalls zu gleichen Teilen von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer und vom chilenischen zuständigen Träger getragen, sofern die Beschwerde nicht vom chilenischen zuständigen Träger oder von einer Versicherungsgesellschaft erhoben wird. In diesem Falle trägt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Kosten.
b) Ersucht der schweizerische Träger den chilenischen Träger um Vornahme erstmaliger oder zusätzlicher ärztlicher Untersuchungen, die vom chilenischen Träger nicht benötigt werden, so erstattet der schweizerische Träger dem chilenischen Träger die Kosten der Untersuchung.
5. Die Kostenerstattungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgen nach den vom beauftragten Träger angewandten Ansätzen.
Titel IV Verschiedene Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
Obliegenheiten der zuständigen Behörden
Art. 18
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
a) schliessen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsvereinbarungen;
b) bezeichnen ihre jeweiligen Verbindungsstellen;
c) unterrichten einander über die innerstaatlichen Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben;
d) unterrichten einander über alle Änderungen ihrer in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften.
Regelungen über die Vorlage von Unterlagen
Art. 19
1. Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe und andere Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innert einer bestimmten Frist bei einem Gericht, einer Behörde oder einem zuständigen Träger einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einem entsprechenden Gericht, einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
2. Jeder Leistungsantrag, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beginn des Bezugs einer Altersrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates aufschiebt.
3. Die Gerichte, Behörden und Träger des einen Vertragsstaates dürfen Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Verwaltungszusammenarbeit zwischen Gerichten, Behörden und Trägern
Art. 20
1. Die Gerichte, Behörden und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung. Die Hilfe ist mit Ausnahme von Barauslagen kostenlos.
2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Gerichte, Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen.
Gebührenbefreiung auf Schriftstücken und Urkunden
Art. 21
1. Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
2. Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.
Verfahren und Gewährleistung der Leistungszahlung
Art. 22
1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
2. Hat ein Träger Zahlungen an einen Träger des anderen Vertragsstaates vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.
3. Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlässt, treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der nach den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
4. taatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates. Infolgedessen können sie Beiträge an diese Versicherung bezahlen und die daraus erworbenen Renten beziehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der chilenischen freiwilligen Versicherung beitreten, sind jedoch von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen für die Finanzierung der Gesundheitsleistungen in Chile befreit.
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 23
1. Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden beigelegt werden.
2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Drittstaates als Präsidentin oder als Präsidenten einigen, die oder der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, die Präsidentin oder der Präsident innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt die Präsidentin oder der Präsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist sie oder er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Ernennung vor. Besitzt auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist auch sie oder er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, die Ernennung vor.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheide sind verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten der Präsidentin oder des Präsidenten sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen
Berücksichtigung von Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens
Art. 24
1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sind
Art. 25
1. Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
2. Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
3. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Neufeststellung einer Rente, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder abgelehnt worden ist, sowie die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
4. Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt sinngemäss.
5. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Rückvergütung von Beiträgen
Art. 26
1. Beiträge, die von chilenischen Staatsangehörigen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet wurden, werden auf Antrag den genannten Staatsangehörigen oder ihren nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückvergütet, wenn sie Wohnsitz im Ausland haben und die betreffenden chilenischen Staatsangehörigen
a) die Schweiz vor Inkrafttreten dieses Abkommens endgültig verlassen haben oder
b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitragspflichtig waren und die Schweiz spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens endgültig verlassen haben.
2. Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können auf Grund vorhergehender Versicherungszeiten keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden.
Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen
Geltungsdauer des Abkommens
Art. 27
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Falle endet die Gültigkeitsdauer am letzten Tage des Kalenderjahres.
2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder den Entzug von Leistungen wegen Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Unterzeichnung und Ratifizierung
Art. 28
Dieses Abkommen unterliegt dem im jeweiligen Vertragsstaat vorgesehenen Genehmigungsverfahren. Es tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass ihre innerstaatlichen Genehmigungsvorschriften erfüllt sind.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen zu Genf, am 20. Juni 1996, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und spanischer Sprache. Beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für den | Für die Regierung |
Maria Verena Brombacher Steiner | Jorge Arrate Mac-Niven |
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