Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten
                            1  Änderung und Ergänzung der  Übereinkunft zwischen den Ständen  Bern und Solothurn über die kirchlichen  Verhältnisse in den Evangelisch-  Reformierten Kirchgemeinden des  Bucheggberges und der Bezirke  Solothurn, Lebern und Kriegstetten  Vom 24. September 1979  Die Kantone Bern und Solothurn  Im  Wissen  um  die  jahrhundertealte  Verbindung  der  Evan  gelisch-  Reformierten  Kirchgemeinden  des  Bucheggberges  und  de  r  Bezirke  Solo-  thurn,  Lebern  und  Kriegstetten  mit  der  Evangelisch-Ref  ormierten  Kirche  des Kantons Bern;  in  der  grundsätzlichen  Bereitschaft,  einerseits  dies  e  Verbindung  auch  in  Zukunft fortbestehen zu lassen, anderseits auf die B  estrebungen zur Bil-  dung einer Evangelisch-Reformierten Landeskirche des  Kantons Solothurn  Bedacht zu nehmen;  in  Erwägung,  dass  unabhängig  von  der  Bildung  einer  s  olothurnischen  Landeskirche  der Kanton Bern seine finanziellen Verpfli  chtungen gegen-  über den solothurnischen Kirchgemeinden abzulösen wün  scht;  in der Absicht, den neuen Verhältnissen dadurch Rech  nung zu tragen, dass  die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 23. De  zember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  abgeschlossene  Übereinkunft  durch  ein  zusätzliches  Ab  kommen  ergänzt  wird schliessen ab folgende  Vereinbarung  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Be rn und den
                            Kirchgemeinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebe  rn und  Kriegstetten werden wie folgt geregelt:  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Aetingen-Mühledorf
1.1.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
                            −  Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung  20 50  0  −  Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus  und Scheune  48 000  Total  68 500   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 425.131.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Messen Franken
1.2.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
                            −  Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht  57 000  −  Scheune und Waschhaus:  Abgeltung der Unterhaltspflicht  51 000  −  Scheune und Waschhaus:  Beitrag an Fassadenrenovation  89 000  Total  197 000
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.2 Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Bes oldungs- und Woh-
                            nungsentschädigungsanteil  an  die  Kirchgemeinde  Messe  n  im  Ver-  hältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörige  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.3 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteh t den Bestimm-
                            ungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Fina  nzaus-  gleich  unter  den  Evangelisch-Reformierten  Kirchgemein  den  des  Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Oberwil bei Büren
1.3.1 Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Be iträge an die
                            staatliche Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentsc  hädigung im  Verhältnis zur Zahl der solothurnischen Konfessionsan  gehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteh t den Bestimmun-
                            gen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanza  usgleich  unter  den  Evangelisch-Reformierten  Kirchgemeinden  des    Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Solothurn
                            Der  vom  Kanton  Bern  bisher  entrichtete  Beitrag  fällt    entschädi-  gungslos weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlich-
                            keiten hinausgehende Ansprüche nicht bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Abschni tt 1.1.1 und 1.2.1
                            genannten Beträge den betreffenden Kirchgemeinden so  fort nach  Inkrafttreten der Vereinbarung.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-Reformie rten Landeskir-
                            che des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23  . Dezem-  ber 1958 wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
                            Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalver  band der  Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Bern aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangel isch-
                            Reformierten  Landeskirche  des  Kantons  Solothurn  beitre  ten,  kön-  nen  die  im  bernischen  Synodalverband  verbleibenden  Kirch  ge-  meinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen
                            Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordn  eten in der  Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der ver  bleiben-  den Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssy-
                            node Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Den Vollzug von Abschnitt II dieser Vereinbarung le gen die Regie-
                            rungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6 Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezembe r 1958 über
                            die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraf  t, soweit sie  mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruc  h stehen.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates
                            des Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solot  hurn. Sie  tritt  mit  ihrer  Genehmigung  in  Kraft  und  wird  in  die    Gesetzes-  sammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen  .  Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 5. November 1979 g  enehmigt  Vom Kantonsrat von Solothurn am 26. November 1979 genehm  igt  Vom Schweizerischen Bundesrat am 8. Januar 1980 genehm  igt