Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten
1 Änderung und Ergänzung der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch- Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten Vom 24. September 1979 Die Kantone Bern und Solothurn Im Wissen um die jahrhundertealte Verbindung der Evan gelisch- Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und de r Bezirke Solo- thurn, Lebern und Kriegstetten mit der Evangelisch-Ref ormierten Kirche des Kantons Bern; in der grundsätzlichen Bereitschaft, einerseits dies e Verbindung auch in Zukunft fortbestehen zu lassen, anderseits auf die B estrebungen zur Bil- dung einer Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn Bedacht zu nehmen; in Erwägung, dass unabhängig von der Bildung einer s olothurnischen Landeskirche der Kanton Bern seine finanziellen Verpfli chtungen gegen- über den solothurnischen Kirchgemeinden abzulösen wün scht; in der Absicht, den neuen Verhältnissen dadurch Rech nung zu tragen, dass die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 23. De zember 1958
1 ) abgeschlossene Übereinkunft durch ein zusätzliches Ab kommen ergänzt wird schliessen ab folgende Vereinbarung I.
1. Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Be rn und den
Kirchgemeinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebe rn und Kriegstetten werden wie folgt geregelt: Franken
1.1 Aetingen-Mühledorf
1.1.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
− Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung 20 50 0 − Abgeltung der Unterhaltspflicht für Pfarrhaus und Scheune 48 000 Total 68 500 ________________
1 ) BGS 425.131.
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1.2 Messen Franken
1.2.1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen:
− Pfarrhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht 57 000 − Scheune und Waschhaus: Abgeltung der Unterhaltspflicht 51 000 − Scheune und Waschhaus: Beitrag an Fassadenrenovation 89 000 Total 197 000
1.2.2 Der Kanton Bern entrichtet weiterhin einen Bes oldungs- und Woh-
nungsentschädigungsanteil an die Kirchgemeinde Messe n im Ver- hältnis zur Zahl der bernischen Konfessionsangehörige n.
1.2.3 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteh t den Bestimm-
ungen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Fina nzaus- gleich unter den Evangelisch-Reformierten Kirchgemein den des Kantons Bern.
1.3 Oberwil bei Büren
1.3.1 Die Kirchgemeinde entrichtet dem Kanton Bern Be iträge an die
staatliche Pfarrbesoldung und an die Wohnungsentsc hädigung im Verhältnis zur Zahl der solothurnischen Konfessionsan gehörigen.
1.3.2 Der bernische Teil der Kirchgemeinde untersteh t den Bestimmun-
gen des Dekretes vom 22. November 1971 über den Finanza usgleich unter den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern.
1.4 Solothurn
Der vom Kanton Bern bisher entrichtete Beitrag fällt entschädi- gungslos weg.
2. Es wird festgestellt, dass über die in Ziffer 1 genannten Verbindlich-
keiten hinausgehende Ansprüche nicht bestehen.
3. Der Kanton Bern überweist die in Ziffer 1 Abschni tt 1.1.1 und 1.2.1
genannten Beträge den betreffenden Kirchgemeinden so fort nach Inkrafttreten der Vereinbarung. II.
4. Für den Fall der Bildung einer Evangelisch-Reformie rten Landeskir-
che des Kantons Solothurn wird die Übereinkunft vom 23 . Dezem- ber 1958 wie folgt geändert:
4.1 Kirchgemeinden, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Solothurn beitreten, scheiden aus dem Synodalver band der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Bern aus.
4.2 Wenn eine oder mehrere Kirchgemeinden der Evangel isch-
Reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn beitre ten, kön- nen die im bernischen Synodalverband verbleibenden Kirch ge- meinden in einen oder zwei Wahlkreise zusammengefasst werden.
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4.3 Scheiden eine oder mehrere Kirchgemeinden aus dem bernischen
Synodalverband aus, richtet sich die Zahl der Abgeordn eten in der Kirchensynode nach der reformierten Bevölkerung der ver bleiben- den Kirchgemeinden.
4.4 Die verbleibenden Kirchgemeinden bilden weiterhin die Bezirkssy-
node Solothurn.
4.5 Den Vollzug von Abschnitt II dieser Vereinbarung le gen die Regie-
rungen der Kantone Bern und Solothurn gemeinsam fest.
4.6 Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Dezembe r 1958 über
die Ordnung der Kultusangelegenheiten bleiben in Kraf t, soweit sie mit der vorliegenden Vereinbarung nicht im Widerspruc h stehen. III.
5. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates
des Kantons Bern und des Kantonsrates des Kantons Solot hurn. Sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzes- sammlungen der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen . Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 5. November 1979 g enehmigt Vom Kantonsrat von Solothurn am 26. November 1979 genehm igt Vom Schweizerischen Bundesrat am 8. Januar 1980 genehm igt
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