Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
1 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10 Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (vom 21. Juni 2018)
1 ,
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst: Präambel Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist ein Teil des Bistums der Christkatholischen (Altkatholis chen) Kirche der Schweiz. Ihr ob liegt die Pflege des kirchlichen Lebens nach den in der Verfassung der Christkatholischen Kirc he der Schweiz nieder gelegten Grundsätzen. In der Absicht, im Kanton Zürich als dem Gebiet der Kirchgemeinde die Voraussetzungen dafür zu schaffe n, und im Willen, die je eigenen kirchlichen wie auch die kirchlich-körperschaftlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einverne hmlich zusammen zuarbeiten, geben sich die christka tholischen Einwohnerinnen und Ein wohner des Kantons Zürich folgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
Bestand Art.
1
1 Die Christkatholische Kirchgem einde Zürich ist eine selbst ständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)
5 , die sowohl Elemente einer kantonale n kirchlichen Körperschaft als auch Elemente einer Kirchgemeinde im Sinne der §§
10 ff. des Kirchengeset zes vom 9. Juli 2007 (KiG)
8 enthält.
2 Sie hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
Aufgaben Art.
2 Die Christkatholische Kirchg emeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemein schaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Ver pflichtungen.
2 Sie sorgt insbesondere für Gotte sdienst, Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und unterhä lt die notwendigen Gebäulichkei ten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie unterstützt die Diaspora und gesam tschweizerische kirchliche Tätig keiten und finanziert sie mit.
2
183.10 Christkatholische Kirch gemeinde – Kirchenordnung
3 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Inst itutionen, kulturelle Vorhaben, Me
- dien sowie kirchliche Hi lfen im In- und Ausland.
4 Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit dem Bischof. Ökumene und Interreligiöser Dialog Art.
3 Die Christkatholische Kirc hgemeinde fördert zusammen mit den kirchlichen Or ganen die Ökumene und de n interreligiösen Dia
- log. Mitgliedschaft Art.
4
1 Als Mitglied der Christkat holischen Kirchgemeinde gilt jede Person, die a. Mitglied der Christka tholischen Kirche ist, b. im Kanton Zürich Wohnsitz hat und c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nich tzugehörigkeit zur Kirche sind der Kirchenpflege schr iftlich einzureichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kind ern unter 16 Jahren bestimmen die Inhaber der elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vor
- mund. Stimm- und Wahlrecht Art.
5
1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirch
- gemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und handlungs
- fähig sind.
2 In eine Behörde wählba r ist, wer stimm- und wa hlberechtigt ist und die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art. 22,
32, 40). II. Organisation Autonomie, subsidiäres Recht Art.
6
1 Die Kirchgemeinde organisiert sich im Rahmen des kan
- tonalen Rechts und gemäss dies er Kirchenordnung selbstständig.
2 Wo die Kirchgemeinde keine eigenen Bestimmungen erlässt, wen
- det sie das staatliche Recht sinngemä ss als kirchlich-körperschaftliches Recht an (§
5 Abs. 3 KiG).
3 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10
Organe Art.
7 Die Organe der Ki rchgemeinde sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten versammelt in der Kirch gemeindeversammlung als Legislative, b. die Kirchenpflege als Exekutive, c. die Rechnungsprüfungskommission.
Aufsicht und
Rechtsschutz Art.
8
1 Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommis sion.
2 Die Kirchgemeinde und ihre Organ e unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates Zürich (§
12 Abs. 3 KiG).
3 Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach §
18 KiG und dem danach massgebenden Verwaltung srechtspflegegesetz. Kultische Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Behörden und Ge richte ausgeschlossen.
Wahlen Art.
9
1 Die Wahl der kirchlich-körperschaftlichen Behörden sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer obliegt der Kirchgemeindeversammlung.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsda uer von vier Jahren, bei Ersatz wahlen für den Rest der Amtsdaue r. Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung der neu gewählte n Behörde und endet mit dem Beginn der Amtsdauer der erneuerten Behörde. Bei Pfarrwahlen beginnt die Amtsdauer am 1. Juli des Ja hres der Gesa mterneuerung.
3 Wiederwahl ist möglich. Es besteht kein Amtszwang.
4 Bei der Wahl ist Ausgewogenheit betreffend Anteil Frauen und Männer wie auch der Vertretung von Stadt und Land anzustreben.
Vorzeitige
Entlassung Art.
10
1 Über die vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kir chenpflege und der Rechnungsprü fungskommission entscheidet der Bezirksrat, über diejenige der Pfar rerinnen und Pfarrer sowie der Dele gierten und Ersatzdelegierten für di e Nationalsynode der Christkatho lischen Kirche der Schweiz die Kirchenpflege.
2 Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsan tritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Aus scheiden auf einen frühe ren Zeitpunkt anordnen.
Einstellung
im Amt und
Abberufung Art.
11
1 Der Bezirksrat kann Mitg lieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt einstellen, we nn sie ihre amtlichen oder behörd lichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschr iften missachten oder in eine Straf untersuchung gezogen sind.
2 Diese Befugnis steht der Kirchenpflege in Absprache mit dem Bischof auch gegenüber gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern zu.
4
183.10 Christkatholische Kirch gemeinde – Kirchenordnung
3 Die Kirchenpflege kann ausserdem in Absprache mit dem Bischof Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere mit pfar ramtlichen Funktionen betraute Personen abberufe n, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erweisen oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist. Datenschutz Art.
12
1 Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Die Kir
- chenpflege bezeichnet eine für Date nschutzfragen zuständige Ansprech
- person.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von ihnen beauftragte Personen sind unter Vorbehalt individuelle r Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses be fugt, Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander ausz utauschen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit unter den durch die Kantonsverfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften.
3 Die Kirchenpflege rege lt Einzelheiten in einem Datenschutzregle
- ment. Sie kann dies in Absprache mit den weiteren kantonalen kirch
- lichen Körperschaften tun. Amtsgeheimnis Art.
13
1 Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Arbeits
- gruppen, Pfarrerinnen un d Pfarrer sowie Angestellte, Beauftragte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, we nn an der Geheimhaltung ein über
- wiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datens chutz besteht oder wenn eine be
- sondere Vorschrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst
- verhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
3 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Mitglieder der Kir
- chenpflege und der Rechnungsprüfung skommission ist der Bezirksrat, in den übrigen Fällen die Kirchenpflege zuständig. Berufs geheimnis Art.
14
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Dia
- kone wahren Geheimnisse, die ihne n um ihres Berufes willen anver
- traut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
2 Werden sie von anderen Personen un terstützt, unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.
3 Die Kirchenpflege kann die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person auf deren Ge such hin ausnahmsweise von der Ge
- heimhaltungspflicht entbinden, we nn überwiegende allgemeine, kirch
- liche oder private Interessen dies gebieten.
5 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10 III. Die Kirchgem eindeversammlung
Zusammen
-
setzung Art.
15 In der Kirchgemeindeversammlung versammelt sich die Gesamtheit der Stimmberechtigten de r Kirchgemeinde. Sie bildet deren oberstes Organ.
Aufgaben Art.
16
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt auf Amtsdauer: a. die Präsidentin ode r den Präsidenten der Kirchgemeinde, b. mindestens vier weitere Mitglieder der Kirchenpflege, c. drei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, d. die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz. e. die Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Kirchgemeindeversamm lung beschliesst über: a. Erlass und Änder ung der Kirchenordnung, b. Abnahme der Jahresrechnung, c. Festlegung des Budget s und des Steuerfusses, d. Bewilligung von Ausgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen, e. Einsetzung von Kommissionen, f. Gewährung ungesicherter Darleh en und Leistung von Bürgschaf ten, g. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung von Kauf- und Baurechten an gemeindeeigenen Grundstücken, h. Erwerb und Einräumung von Di enstbarkeiten und Grundlasten, i. Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen, k. Geschäfte, die in die Zuständigk eit der Kirchenpflege fallen, von dieser aber aus be sonderen Gründen der Kirchgemeindeversamm lung vorgelegt werden.
3 Die Kirchgemeindeversamml ung nimmt Kenntnis von: a. dem Jahresbericht der Kirchgemeinde, b. dem Jahresberich t des Pfarramtes, c. den Berichten allfälliger Kommissionen.
Einberufung Art.
17 Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchen pflege einberufen. Mindestens acht Tage vor der Versammlung wird die Traktandenliste in der Zeitschri ft der Christkatholischen Kirche der Schweiz und in der Regel im Geme indeorgan publiziert. Die Akten liegen mindestens acht Tage vor der Kirchgemeindeversammlung im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.
6
183.10 Christkatholische Kirch gemeinde – Kirchenordnung Leitung Art.
18 Die Kirchgemeindeve rsammlung wird von der Kirchge
- meindepräsidentin oder dem Kirchgem eindepräsidenten oder im Verhin
- derungsfalle von der Vizepräsiden tin oder dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitg lied der Kirchenpflege gele itet, wobei die Bestimmun
- gen über die Gemeindeve rsammlung gemäss §§
12 und 20–26 des Ge
- meindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)
6 sinngemäss anzuwenden sind. Wahlen und Abstimmungen Art.
19
1 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht ein Viertel der anwese nden Stimmberechtigten geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Vo rbehalten bleibt die geheime Pfarr
- wahl gemäss Art. 40 Abs. 2.
2 Bei Abstimmungen gilt das abso lute Mehr, bei Wahlen das rela
- tive Mehr. Der oder die Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung stimmt bei offenen Wahlen und Abst immungen nicht mit; bei Stimmen
- gleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.
3 Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Gemeindeversamm
- lung werden in der Zeitschrift der Ch ristkatholischen Ki rche der Schweiz und im Amtsblatt veröffentlicht. Versammlungs büro, Protokoll Art.
20 Die oder der Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung und die Aktuarin oder der Aktuar b ilden zusammen mit den Stimmen
- zählenden das Versammlungsbüro. Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll durch Unte rzeichnung. Das genehmigte Proto
- koll liegt im Kirchgemei ndehaus zur Einsicht auf. Initiative Art.
21
1 Jede und jeder Stimmberechtig te kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Ini
- tiative einreichen.
2 Die Initiative ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kir
- chenpflege in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer all
- gemeinen Anregung einzureichen. Initiativen auf Ge samtrevision der Kirchenordnung sind nur in der Fo rm der allgemeinen Anregung zu
- lässig.
3 Für die Behandlung, die Form und Rechtmässigkeit einer Initia
- tive sind die Bestimmungen von §§
146–154 des Gesetzes über die politi
- schen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
7 sinngemäss anzuwenden. IV. Die Kirchenpflege Zusammen setzung Art.
22 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitglie
- dern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.
7 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10
Funktion Art.
23 Die Kirchenpflege ist die leitende Behörde der Kirchge meinde. Als solche berät, entschei det und vollzieht sie die Geschäfte. Sie führt die Verwaltung und nimmt gemeinsam mit dem Bischof die Aufsicht über die Amtsführung de r Geistlichen sowie die Aufgaben erfüllung durch Angestellte, B eauftragte und Freiwillige wahr.
Unvereinbar
-
keit Art.
24
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie die in einem Anstellungsverhä ltnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könne n nicht Mitglieder der Kirchen pflege sein.
2 Die Geistlichen sowi e die oder der mit der Protokollführung be traute Mitarbeitende des Kirchgem eindesekretariats nehmen mit bera tender Stimme an den Sitzungen te il. Die Kirchenpflege kann für ein zelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzun- gen einladen.
Konstituierung Art.
25
1 Mit Ausnahme der von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsidentin oder des gewählt en Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selber. Sie wählt insbesondere aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die Gutsverwalterin oder den Gutsverwalter, die Aktuarin ode r den Aktuar sowi e die Archivarin oder den Archivar mit den en tsprechenden Aufgabenbereichen.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zeichnet zusamme n mit der Aktuarin oder dem Ak tuar oder der Gutsverwalterin ode r dem Gutsverwalter kollektiv zu zweien. Durch Beschluss der Kirc henpflege können weitere kollektiv zu zweien Zeichnungsberechtigte ernannt werden.
Aufgaben Art.
26
1 Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben und Befug nisse: a. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen, b. Festlegung der Organisation de r Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Ki rchgemeindeversammlung, c. Erlass von Reglementen, d. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Antragstellung darüber, e. Förderung des religiösen Lebens und Unterstützung der Geistlichen in ihrer Tätigkeit, f. Festlegung von Ort und Zeit de r Gottesdienste in Absprache mit dem Pfarramt, g. Vollzug der Beschlüsse und Prüfung der Empfehlungen von Bischof, Synodalrat und Nationalsynode,
8
183.10 Christkatholische Kirch gemeinde – Kirchenordnung h. Abgabe der Empfehlung für Mitglie der der Kirchgemeinde, die zum selbstständigen Diakonat geweiht werden sollen, i. Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wi e Diakon, Pfarr
- verweser und Vikar, Katechet, Sigr ist, Organist, Di rigent eines Kir
- chenchors sowie von Mitarbeiterinn en oder Mitarbeitern des Kirch
- gemeindesekretariates usw., k. Feststellung der Anstellungsbed ingungen für Pfarrerinnen und Pfar
- rer sowie der übrigen Behördemitglieder, Mitarbeiterinnen und Mit
- arbeiter, l. Verwaltung der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte sowie Planung von Bauvorhaben, m. Verwaltung der kirchliche n Register und des Archivs, n. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde, welche die Kirchenordnung nicht einer ande ren Behörde oder der Kirchge
- meindeversammlung überträgt.
2 Die Kirchenpflege kann für best immte Sachbereiche Kommissio
- nen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestel
- len. Sie formuliert deren Auftr ag und regelt die Befugnisse.
3 Die Kirchenpflege kann administrative Aufgaben einem Kirch
- gemeindesekretar iat übertragen. Finanz kompetenzen Art.
27
1 Die Kirchenpflege beschliess t Ausgaben im Rahmen des Budgets und der besonderen Ausgab ebeschlüsse der Kirchgemeinde
- versammlung.
2 In eigener Kompetenz beschliesst sie über: a. Ausgaben, die zwingende Folge von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Kirchg emeindeversam mlung sind, b. Ausgaben, die im Voranschlag ni cht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausg aben in folgendem Umfang:
1. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 50 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 200 000 im Jahr,
2. jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 10 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 40 000 im Jahr.
2 Diese Ansätze verändern sich entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Kons umentenpreise des Bunde samtes für Statistik. Bericht erstattung Art.
28
1 Die Kirchenpflege erstattet durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über Genehmigung.
9 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10
2 Sie besorgt die Berichterstattu ng gegenüber dem Kanton, insbe sondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Auswirkun gen und die Wirksamkeit der durch geführten Tätigk eitsprogramme.
Sitzungen Art.
29
1 Die Sitzungen der Kirchenpfle ge werden von der Präsi dentin oder dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Ve rlangen von min destens drei Mitgliedern einberufen.
2 Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall der Verhinderung von ei nem anderen Mitglied geleitet, wobei die Be stimmungen über den Gemeindevo rstand gemäss Gemeindegesetz sinn gemäss anzuwenden sind.
Beschluss
-
fassung Art.
30
1 Die Kirchenpflege ist beschl ussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie en tscheidet mit dem Mehr der Anwe senden.
2 Jedes Mitglied ist zur Stimmab gabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsiden tin oder des Präsiden ten den Ausschlag.
3 Formelle Verfügungen und Verfüg ungen, die zwar materieller Na tur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin oder dem Präsiden- ten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.
Protokoll, Ver
-
öffentlichung Art.
31
1 Über die Verhandlungen der Kirchenpflege wird ein Pro tokoll geführt. Dieses enthält sämt liche Beschlüsse, die Präsidialverfü gungen und auf Verlangen die Antr äge einzelner Mitglieder oder Min derheiten.
2 In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sit zung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfügungen und Zirkulationsbeschlüsse zum Zw ecke der Genehm igung aufgelegt und alsdann von der Präsidentin ode r dem Präsidenten und der Proto kollführerin oder dem Pr otokollführer unterzeichnet.
3 Allgemein verbindliche Beschlü sse der Kirchenpflege werden in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und im Amts blatt veröffentlicht. V. Die Rechnungsprüfungskommission
Zusammen
-
setzung Art.
32 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mit gliedern der Kirc hgemeinde, die in der Kirc hgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.
10
183.10 Christkatholische Kirch gemeinde – Kirchenordnung Unvereinbar keit Art.
33 Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter kö nnen nicht Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sein. Konstituierung Art.
34 Die Rechnungsprüfungs kommission konstituie rt sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Pr äsidentin oder de n Präsidenten. Aufgaben Art.
35
1 Die Rechnungsprüfungskommi ssion prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an di e Kirchgemeindeversammlung, nament
- lich die Jahresrec hnung und das Budget.
2 Sie überprüft die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle An
- gemessenheit und die rech nerische Richtigkeit. Sie erstattet dazu Be
- richt und Antrag.
3 Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchge
- meinde. Andere Prüfungsorgane Art.
36
1 Die Kirchenpflege kann mit übereinstimmendem Be
- schluss der Rechnungsprüfungskommi ssion die finanztechnische Prü
- fung einer privaten Prüfstelle üb ertragen, die den Anforderungen von
§§
145 und 146 GG entspricht und gemäss §
147 GG Bericht erstattet.
2 Soweit die private Prüfstelle Fest stellungen der Rechnungsprüfungs
- kommission zur Kenntnis bringt, ka nn die Rechnungsprüfungskommis
- sion auf eigene Prüfung verzichten. VI. Finanzen Einnahmen Art.
37 Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus: a. den Kirchensteuern, die aufgrund von Art. 130 Abs. 3 lit. b KV und
§§
201 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
9 von ihren Mit
- gliedern und den juristisch en Personen erhoben werden, b. Beiträgen, c. Schenkungen und Erbschaften, d. dem Vermögensertrag.
11 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10
Kirchensteuern Art.
38
1 Für die Veranlagung der Kirchensteuern gelten die Be stimmungen von §§
187–198 StG sinngemäss.
2 Der Bezug der Kirchensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen.
3 Einsprachen über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht können gemäss §
204 StG bei der Kirchenpflege erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Steuer rekurskommission anfechtbar. Für da s Verfahren gilt das kantonale Recht als kirchlich-körperschaftliches Recht.
Kirchenopfer Art.
39 Die Kirchenopfer werden in der Regel für soziale Zwecke entgegengenommen. Die Kirchenpflege entscheidet auf Vorschlag des Pfarramtes über ihre Verwendung. VII. Das Pfarramt
Wählbarkeit
und Wahl Art.
40
1 Als Pfarrerin oder Pfarrer wähl bar ist jede Priesterin oder jeder Priester, die oder der über eine n Nachweis über eine theoretische und praktische Ausbildun g verfügt, der von einer vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Sc hweiz anerkannten Prüfungsbehörde ausgestellt ist. Die Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers kann voll amtlich oder teilzeitlich sein.
2 Die Kirchenpflege legt die Anzahl zu besetzender Pfarrstellen fest. Die Neubesetzung von Pfarrstellen er folgt, in Absprache mit dem Bi schof, auf dem Berufungsweg. Die Kirchenpflege kann eine Ausschrei bung der Stelle beschliessen. Di e Neuwahl und Bestätigungswahl einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erfolgt durch die Kirchgemeindeversamm lung in geheimer Wahl auf Amtsdauer.
Kirchlicher
Auftrag Art.
41
1 Die Priesterinnen und Prie ster sowie Diakoninnen und Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der Kirchgemeinde die geis tlichen Funktionen aus.
2 Die spezifischen Auf gaben der geistlichen Personen sind nament lich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss ihrer Beauftragung und den Rich tlinien der Nationalsynode.
12
183.10 Christkatholische Kirch gemeinde – Kirchenordnung Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer Art.
42 Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind nament
- lich: a. Gestaltung von Gottesdienst und Predigt, b. Katechese, c. Seelsorge, d. Pflege der ökumeni schen Beziehungen, e. Betreuung der Mitglieder der Kirchgemeinde in den ihnen zuge
- wiesenen Gebieten, f. Verwaltungsaufgaben.
2 Die Pfarrerinnen und Pfarrer übe n ihre Tätigkeit im Zusammen
- wirken mit der Kirchenpflege aus, an deren Sitzungen sie mit beraten- der Stimme teilnehmen. Pfarrkonvent Art.
43
1 Die Priesterinnen und Prie ster sowie Diakoninnen und Diakone beraten sich und beschliessen über die ihnen obliegenden Auf
- gaben im Pfarrkonvent.
2 Sie bestimmen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder Amtsdauer, wer den Vorsitz führt.
3 Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie ver
- antwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.
4 Der Pfarrkonvent kann weitere Pe rsonen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen. Unentgeltlich keit Art.
44 Die Dienste der Geistlichen si nd grundsätzlich unentgelt
- lich. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art.
45
1 Die Kirchenordnung tritt na ch deren Annahme in der Kirchgemeindeversammlung und de r Genehmigung durch den Regie
- rungsrat
4 und den Synodalrat der Christka tholischen Kirche der Schweiz
3 am 3. April 2019 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vo m 30. Juni 2009 und wurde durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 revidiert.
13 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10
Amtsdauer Art.
46 Die gewählten Mitglieder de r Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisheri gem Recht im Amt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Pfarramtes ende t im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes (§
33 KiG). Die Kirchenpfl ege bestimmt den Zeit punkt der Erneuerungswahlen.
1 OS 77, 318 .
2 Inkrafttreten: 3. April 2019 ( ABl 2022-05-20 ).
3 Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz genehmigt am
2. November 2018.
4 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. April 2019.
5 LS 101 .
6 LS 131.1 .
7 LS 161 .
8 LS 180.1 .
9 LS 631.1 .
Feedback