Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (183.15)
CH - ZH

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

1 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement
183.15 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (vom 24. April 2018)
1 ,
2 Die Kirchenpflege, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c und k der Kirchenordnung der Christ katholischen Kirchgemeinde Zü rich vom 21. Juni 2018 (KO)
5 , beschliesst:
Geltungsbereich Art.
1 Das Anstellungsreglement regelt das Arbeitsverhältnis der von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirch pflege und der Rechnungsprüfungs kommission, der Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsy node, der Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone wie auch der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
Anstellungs
-
instanz Art.
2 Anstellungsinstanz ist die Ki rchenpflege. Sie kann ihre An stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss Art. 29 Abs. 2 KO über tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch gemeinde und der Gutsve rwalter angehören muss.
Stellen
-
ausschreibung Art.
3 Offene Stellen werden in de r Regel öffentlich ausgeschrie ben. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn die Stelle auf dem Berufungsweg besetzt wird oder wenn andere Mittel der Personalgewin nung grösseren Er folg versprechen.
Aufsicht Art.
4 Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel tungsbereich dieses Reglements tä tigen Personen obliegt der Kirchen pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die berufsbezogenen Bestimm ungen, insbesondere hins ichtlich der Mitglie der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten.
Rechtsnatur
der Arbeits
-
verhältnisse Art.
5 Das Arbeitsverhältnis ist öffent lichen Rechts. Im nicht kirch lichen, insbesondere administrativen Bereich mit geringem Pensum kön nen auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.
Anwendbares
Recht Art.
6 Soweit die Kirchenordnung und dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmen, findet auf sämtliche Arbeitsverhältnisse das Obligationenrecht (OR)
6 Anwendung, bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen öffentliches Recht.
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183.15 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement Entstehung des Arbeits verhältnisses Art.
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1 Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde
- versammlung gewählten Behördemitglie dern, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü
- gung begründet.
2 Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffent lich-rechtlichen, ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei
- felfall, insbesondere we nn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts
- natur nicht äussert, ist er als ö ffentlich-rechtlich zu betrachten. Anstellungs vertrag Art.
8 Im Anstellungsvertrag werd en insbesondere geregelt: – Die Stellenbeschreibung mit zu er füllender Aufgabe, Zuständigkeit, Verantwortung und organisa torischer Einordnung, – Beginn, Dauer bzw. Kündbarkei t des Arbeitsverhältnisses, – Pensum und Arbeitszeit sowie Ferienanspruch, – Salär mit allfälliger Kinderzulage und pauschaler Erstattung von Auslagen, unter Abzug der anteili gen gesetzlichen Sozialabgaben sowie der anteiligen Prämien der abzuschliessenden Versicherungen (Unfall- und Taggeldversich erung, Altersvorsorge). Verfügung Art.
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1 Die von der Kirchenpflege mit Bezug auf die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder von Behörden und sonstigen Amtstr ägerinnen und Amts trägern zu erlassende Verfügung regelt: – Allfällige der Amtsträgerin oder dem Amtsträger durch die Behörde übertragene spezielle Aufgaben, – die der Amtsträgerin oder dem Am tsträger auszurichtende Entschä
- digung, – eine allfällige Funktionszulage, – allfällige pauschale Erstattung von Auslagen.
2 Die das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pf arrern begrün
- dende Verfügung enthält im Wesentlichen die Regelungspunkte eines Anstellungsvertrages. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus der Amtsdauer, für welche die Pfarrerin oder der Pfarrer ge
- wählt ist. Festlegung von Entschädigung und Salär Art.
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1 Die Entschädigung, eine a llfällige Funktionszulage und pauschale Erstattung von Auslagen für die von der Kirchgemeindever
- sammlung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger wird durch die Kirchenpflege durch Beschluss festgesetzt. Die Kirchenpflege berück
- sichtigt dabei die Anforderungen, den Zeitaufwand und die Verant
- wortung der zu erfüllenden Aufgabe.
3 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement
183.15
2 Das Salär und weitere Entschädigun gen der Pfarrerinnen und Pfar- rer sowie Diakoninnen und Diakone, insbesondere auch deren Alters vorsorge, richten sich nach den da für bestehenden Richtlinien des Syno dalrates der Christkatholis chen Kirche der Schweiz.
3 Das Salär und allfällige weitere Entschädigungen der mit öffent lich-rechtlichem oder privatrechtlic hem Vertrag angestellten Mitarbei terinnen und Mitarbeiter legt die Ki rchenpflege bzw. die Personalkom mission unter Berücksichtigung de r Anforderungen, des Zeitaufwands und der Verantwortung der zu erfüllenden Aufgabe fest.
4 Verändern sich die Verhältnisse, werden die vorstehenden Ent gelte von der Kirchenpflege bzw. der Personalkommission in angemes sener Weise angepasst.
5 Dienstaltersgeschenke im Sinne eines Salär- oder Entschädigungs bestandteils werden gr undsätzlich keine ausbez ahlt. Die Kirchenpflege bzw. die Personalkommi ssion kann jedoch, insbesondere zur Würdigung und Verdankung geleisteter Dienste, zu besonderen Gelegenheiten wie hohes Dienstalter, runder Geburtst ag oder Abschied dem Anlass ange passte Geschenke ausrichten.
Beendigung
des Arbeits
-
verhältnisses Art.
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1 Das Arbeitsverhältnis endet durch: a. Kündigung (Art. 335 ff. OR), b. Ablauf einer befristeten Anst ellung (Art. 334 Abs. 1 OR), c. fristlose Auflösung aus wichtige n Gründen gemäss Art. 337 ff. OR, d. Auflösung in gegense itigem Einvernehmen, e. Tod (Art. 338 OR), f. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer bei gewählten Amts trägerinnen und Amtsträgern, g. vorzeitige Entlassung gewählter Mitglieder der Kirchenpflege und Rechtsprüfungskommiss ion durch den Bezirksrat sowie der Dele gierten und Ersatzdelegierten fü r die Nationalsynode der Christ katholischen Kirche der Schweiz durch die Kirchenpflege gemäss Art. 10 KO, h. Einstellung im Amt einer gewä hlten Amtsträger in oder eines ge wählten Amtsträgers und Abberu fung gemäss Art. 11 KO.
2 Die Kündigung durch die Kirchenpflege darf nicht missbräuch lich im Sinne von Art. 336 OR sein und setzt einen sachlich zureichen den Grund voraus.
3 Die Folgen einer sachlich unzure ichenden Kündigung richten sich nach denjenigen einer missbrä uchlichen Kündigung (Art. 336 a und 336 b OR).
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183.15 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement Rechtsschutz Art.
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1 Personalrechtliche Anordnu ngen können beim Bezirks
- rat Zürich mit Rekurs angefochten werden (§§
12 Abs. 3 und 18 Abs. 1 lit. b Kirchengesetz vom 9. Juli 2007
4 in Verbindung mit §
19 Abs. 1 Ver
- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
3 ).
2 Liegt dem Arbeitsverhältnis ausn ahmsweise ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde, ist für die Beurte ilung personalrechtlicher Streitig
- keiten das Arbeitsgericht zuständig.
1 OS 77, 332 . Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni
2018 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 3. April 2019 ( ABl 2022-05-20 ).
3 LS 175.2 .
4 LS 180.1 .
5 LS 183.10 .
6 SR 220 .
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