Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Fina... (VIII A/3/3)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

VIII A/3/3 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) Vom 20. November 2014 (Stand 1. Januar 2022) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), in Erwägung dass, - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert wer - den muss; - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu en - gagieren; - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unter - schiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind, erlässt:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standort - kantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbil - dung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz 1 ) beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15 000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin bzw. der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren bzw. seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standort - kantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Univer - sitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgegli - chen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitä - ler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbil - dungsordnung verfügen. 1) SR 811.11 SBE 2022 11 1
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4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindes - tens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Ver - tragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfas - sung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitä - lern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundes - amtes für Statistik. Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Ab - satz 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 4 Standortkanton

1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt: 1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton; 2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskan - tone; 4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Ver - einbarungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinba - rungskantons mit den gemittelten Werten; 6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinba - rungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Bei - trag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinba - rungskantone (Versammlung).
2
a. Wahl des Vorsitzes;
b. Erlass eines Geschäftsreglements;
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4;
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3;
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5;
2
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g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüs - se gemäss Absatz 2 Buchstaben d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7 Vollzugskosten

1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungs - kantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8 Streitbeilegung

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesge - richts das im 4. Abschnitt der Rahmenvereinbarung IRV 1 ) geregelte Streitbei - legungsverfahren anzuwenden.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirk - sam.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetre - ten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung be - schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verein - barungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkraft - treten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12 Geltungsdauer

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 1) GS II B/1/2 3
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