Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (IV B/4/5/1)
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

IV B/4/5/1 Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement; MAR) Vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 1995) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination; gestützt auf die Artikel 3, 4 und 6 der Interkanto - nalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbil - dungsabschlüssen; im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleich - wertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur:
a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz;
b. Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenös - sischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz;
c. Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entspre - chenden kantonalen und interkantonalen Regelungen. 2. Anerkennungsbedingungen

Art. 3 Grundsatz

1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerken - nungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind. SBE VI/1 1 1
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Art. 4 Maturitätsschulen

1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbil - denden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

Art. 5 Bildungsziel

1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu för - dern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohären - te Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Vor - aussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Auf - gaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Be - langen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kom - munikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie ha - ben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und er - werben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kul - tur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, techni - schen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und interna - tionaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Art. 6 Dauer

1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorberei - tung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbil - dung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
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4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymna - sialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

Art. 7 Lehrkräfte

1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräf - ten zu erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abge - schlossen haben. In den wissenschaftlichen Fächern ist zudem ein akademi - scher Abschluss erforderlich.
2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräf - ten dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Art. 8 Lehrpläne

1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlas - sen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmen - lehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

Art. 9 Maturitätsfächer

1 Sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
a. die Erstsprache;
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache);
d. Mathematik;
e. Naturwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik;
f. Geistes- und Sozialwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Geschichte und Geographie sowie einer Einführung in Wirtschaft und Recht;
g. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
a. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);
b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spa - nisch oder Russisch);
c. Physik und Anwendungen der Mathematik;
d. Biologie und Chemie;
e. Wirtschaft und Recht;
f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie; 3
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g. Bildnerisches Gestalten;
h. Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a. Physik;
b. Chemie;
c. Biologie;
d. Anwendungen der Mathematik;
e. Geschichte;
f. Geographie;
g. Philosophie;
h. Religionslehre;
i. Wirtschaft und Recht;
k. Pädagogik/Psychologie;
l. Bildnerisches Gestalten;
m. Musik;
n. Sport.
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl ei - nes Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Er - gänzungsfach aus.
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

Art. 10 Maturaarbeit

1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Art. 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

1 Der Zeitanteil beträgt:
a. für die Grundlagenfächer: 1. Bereich Sprachen 30–40% 2. Bereich Mathematik und Naturwissen - schaften 20–30% 3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaf - ten 10–20% 4. Bereich Kunst 5–10%
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b. für den Wahlbereich: 1. Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit 15–25%

Art. 12 Dritte Landessprache

1 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

Art. 13 Rätoromanisch

1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 Bst. a) bezeichnet wer - den.

Art. 14 Prüfungsfächer

1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind:
a. die Erstsprache;
b. eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Artikel 9 7;
c. Mathematik;
d. das Schwerpunktfach;
e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit

1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil - dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen

Art. 16 Bestehensnormen

1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 ste - hen für ungenügende Leistungen. 5
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2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

Art. 17 Grundkurs in Englisch

1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. 3. Besondere Bestimmungen

Art. 18 Zweisprachige Maturität

1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

Art. 19 Schulversuche

1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements im Rahmen von Schulversuchen können bewilligt werden.

Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis

1 Der Maturitätsausweis enthält:
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymna - sialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Auslän - der: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 9;
g. das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturi - tät mit Angabe der zweiten Sprache;
i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek - torin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer kön - nen im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
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IV B/4/5/1 4. Schweizerische Maturitätskommission
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1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommis - sion richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Fe - bruar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. 5. Verfahren

Art. 22 Zuständigkeit

1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommissi - on.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskom - mission.

Art. 23 Rechtsschutz

1 Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstel - lende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Ent - scheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
2 Beschwerdeentscheide der Plenarversammlung können vom gesuchstel - lenden Kanton durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege; OG) wei - tergezogen werden. Für die betroffenen Schulträger steht die staatsrechtli - che Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84 Bst. a und b OG) zur Verfü - gung. 6. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsaus - weisen durch eine neue Verordnung ersetzt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Regle - ments den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Regle - ments entsprechen. 7
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Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
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