Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank
1 Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium
951.11 Reglement über die Vorbereitung de r Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank (vom 1. November 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
11 Abs. 2 Ziff. 9 des Kantonalbankgesetzes vom 28. Sep tember 1997
4 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Bankrates vom
28. Mai 2020
3 und der Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen vom 14. April 2021, beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Ba nkpräsidiums der Zürcher Kanto nalbank.
Anforderungen
an Bankrat und
Bankpräsidium
§ 2.
Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Quali fikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften vertreten sein, die für die Oberleit ung, Aufsicht und Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank nötig sind.
Anforderungs
-
profil
§ 3.
1 Der Bankrat erarbeitet, gestüt zt auf die Vorgaben der Eid genössischen Finanzmarktaufsich t (FINMA) und des Kantonalbank gesetzes vom 28. September 1997
4 , ein Anforderungsprofil für den Bank- rat und das Bankpräsidium als Gesamtor gan. Er überprüft dieses regel- mässig.
2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfül lungsgrad der relevanten Qualifikat ionen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften.
3 Das Anforderungsprofil dient de m Kantonsrat als Grundlage für die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.
Vorprüfung
§ 4.
1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomi nation, ob a. die Kandidatin oder der Kandida t über einen guten Ruf verfügt, b. bei der Kandidatin oder dem Ka ndidaten Interessenkollisionen vor liegen, c. ein gesetzlicher Unvere inbarkeitsgrund vorliegt und
2
951.11 Vorbereitung der Wahl neuer Mitg lieder Bankrat/Bankpräsidium d. die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil ent
- spricht.
2 Sie prüfen die Bewerbungsunterla gen und führen eine persönliche Befragung durch.
3 Jede nominierende Frak tion wählt im Hinblick auf die Prüfung ge
- mäss §
5 höchstens drei Kandida tinnen und Kandidaten aus. Prüfung der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten
§ 5.
1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kan
- tonsrätlichen Aufsicht skommission über die wirtschaftlichen Unterneh
- men ein Beratungsunternehmen. Dies es prüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten dem Anford erungsprofil entsprechen.
2 Das Beratungsunternehmen teil t das Ergebnis der Prüfung aus
- schliesslich dem zuständigen Auss chuss der nominierenden Fraktion und den Kandidatinnen ode r den Kandidaten mit. Prüfung durch die FINMA
§ 6.
1 Die nominierenden Fraktionen leiten die Bewerbungsunter
- lagen ihrer Kandidatinnen und Kand idaten an die FINMA zur Prüfung weiter.
2 Gleichzeitig stellen sie die Erge bnisse der Prüfung des Beratungs
- unternehmens zu ihren Kandidatinn en und Kandidaten den Mitgliedern des Bankpräsidiums zur Verfügung. Ist die Partei der nominierenden Fraktion nicht im Bankpräsidium vertreten, wird auf Antrag der nomi
- nierenden Fraktion für die Erarbe itung der Stellungnahme zuhanden der FINMA ein zusätzliches Mitg lied des Bankrates beigezogen. Stellungnahme des Bankrates
§ 7.
1 Auf Anfrage der FINMA nimm t das Bankpräsidium, allen
- falls ergänzt um ein Mitglie d des Bankrates, gemäss §
6 Abs. 2 gestützt auf das festgelegte Anforderungspro fil und die Prüfung durch das Bera
- tungsunternehmen Stellung zu de n von den Fraktionen nominierten Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Fraktionen können die Ste llungnahme des Bankpräsidiums bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen. Nominierung durch die Fraktionen
§ 8.
Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandida
- ten zuhanden der Interfra ktionellen Konferenz de s Kantonsrates (IFK), die aus Sicht der FINMA wählbar sind. Aufgaben der IFK
§ 9.
1 Die IFK schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme der FINMA vorliegt. Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2 Werden mehrere Mitglieder des Bankrates oder des Bankpräsi
- diums gleichzeitig ersetzt, stellt die IFK sicher, dass mit den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen u nd Kandidaten das Anforderungs
- profil des Gesamtgrem iums erfüllt wird.
3 Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium
951.11
Wahltermin
§ 10.
1 Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legis latur des Kantonsrates und endet, vo rbehältlich Wiederwahl, am 31. De zember des vierten Amtsjahres.
2 Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums durch den Kantonsrat erfolgt spätestens drei Monate vor dem Amts antritt.
Geheimhaltung
und Akten
-
aufbewahrung
§ 11.
1 Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimm ungsgemässen Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten.
2 Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss §
3 wer den Dritten nicht bekannt gegeben.
1 OS 77, 251 .
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 ABl 2020-08-28 .
4 LS 951.1 .
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