Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei
                            Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und  Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV)  vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 14.  November 1996 über die Jagd sowie den  Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und  das dazugehörige Ausführungsreglement;  gestützt auf das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über die Fischerei und das dazuge  -  hörige Ausführungsreglement;  gestützt auf den Beschluss vom 12.  März 1973 betreffend den Schutz der  freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt;  gestützt auf den Beschluss vom 24.  März 1981 über den Schutz von Wein  -  bergschnecken;  gestützt auf den Beschluss vom 9.  Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen;  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und  über die Ausübung der Jagd und der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umschreibt zudem die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Auf  -  sicht beauftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und  Natur (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fi  -  scherei wird vom Amt gewährleistet. Dieses verfügt dazu über das Personal  nach Artikel 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mit  -  arbeit der Kantonspolizei,   des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts  für   Lebensmittelsicherheit   und   Veterinärwesen   /   Kantonstierarzt   und   der  Gemeinden anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit – Allgemeines
                            1  Jede Dienststelle kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzen  -  welt, die Jagd und die Fischerei eine andere Dienststelle um Unterstützung  bitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen  betroffenen Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Modalitäten der Zusammenarbeit – Voruntersuchung und Mass -
                            nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung ge  -  gen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fische  -  rei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Aufsicht über  die Tier- und Pflanzenwelt sowie über die Jagd und die Fischerei führt das  Amt die Voruntersuchung. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen  und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehör  -  de an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der  spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder  der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit der
                            Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Wider  -  handlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von beson  -  deren   Aufsichtsmassnahmen   die   Unterstützung   durch   die   Beamten   der  Kantonspolizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über die von ihnen  entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Tier- und  Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen Aufgaben, bei  -  spielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die Unterstüt  -  zung des Amts anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit dem
                            Amt für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben,  stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersu  -  chung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht  über die Einvernahme und die Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen.  Abgesehen von Bagatellfällen beteiligt es sich an der Untersuchung über die  Umstände der Verschmutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungs  -  rapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Um  -  welt dafür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Ver  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit den
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem  Zuständigkeitsbereich des Amtes fallen, können die Gemeinden die Unter  -  stützung des Amts anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsichtsziele
                            1  Das Amt legt jedes Jahr die Ziele für die Aufsicht fest, nachdem es die  Wünsche der Dienststellen nach Artikel 2 eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht über die zu erreichenden Aufsichtsziele wird der Direktion der  Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zur Genehmi  -  gung unterbreitet; diese holt die Meinungen der betroffenen Direktionen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Information der Bevölkerung
                            1  Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsichtspersonal
                            1  Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in erster Linie über die erforderlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter,  die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutz  -  gebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in zweiter Linie über das Hilfspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit der Wildhüter-Fischereiaufseher umfasst alle Aufsichtsaufga  -  ben in den Bereichen Tier- und Pflanzenwelt sowie Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufsichtsregionen – Wildhüter-Fischereiaufseher
                            1  Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl  und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros,  Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Wildhüter-Fischereiaufseher wird einer Region zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufsichtsregionen – Aufseher in den Naturschutzgebieten
                            1  Die Aufseher in den Naturschutzgebieten nehmen ihre Aufgaben im Natur  -  schutzgebiet am Südufer des Neuenburgersees wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ...
Art. 14 Arbeitsorganisation – Arbeitszeit und -plan
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an  Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 ...
Art. 16 Arbeitsorganisation – Stellvertretung
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher können verpflichtet werden, sich innerhalb  ihrer Aufsichtsregion und zwischen den Aufsichtsregionen gegenseitig zu  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretungen werden vom Staat nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Arbeitsorganisation – Pikettdienst
                            1  Es wird ein Pikettdienst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Arbeitsorganisation – Zuweisung und Unterstellung
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher sind direkt dem Chef des Sektors Fauna,  Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufseher in den Naturschutzgebieten sind einem Forstkreis zugewiesen  und unterstehen direkt dem zuständigen Forstingenieur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stellung und Pflichten der Wildhüter-Fischereiaufseher und der  Aufseher in den Naturschutzgebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, der Gesetzge  -  bung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anstellungsbedingungen
                            1  Als Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseher in den Naturschutzgebieten  können nur Personen angestellt werden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schweizer Bürger sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die notwendigen Fähigkeiten besitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts  nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sich über einen guten Leumund ausweisen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen  und, im Falle der Wildhüter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Be  -  reich Jagd und Fischerei verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung
                            1  Der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzge  -  bieten erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Einsatz und Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verfügbarkeit ausser Dienst
                            1  Der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzge  -  bieten müssen wenn nötig auch eingreifen, wenn sie nicht im Dienst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausbildung (Art. 36 JaG)
                            1  Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüter-Fischereiaufseher  werden durch Kurse gewährleistet, die vom Amt organisiert werden. Die  Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet  werden, die von anderen Dienststellen, vom Bund, von anderen Kantonen,  von Fachschulen oder von Organisationen des Privatrechts organisiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamten der Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Amtsgeheimnis
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterleitung der Informationen
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten melden den Behörden und ihren Vorgesetzten unaufgefordert alle zweck  -  dienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung, deren  Einhaltung sie gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   der   Strafprozessordnung   über   die   Geheimhaltungs  -  pflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Jagdpatent
                            1  Das   Personal   des   Sektors   Fauna,   Biodiversität,   Jagd   und   Fischerei   des  Amtes darf im Kanton Freiburg keine Jagd oder Fischerei ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufseher in den Naturschutzgebieten dürfen innerhalb ihrer Aufsichts  -  region keine Jagd oder Fischerei ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Verwendung von Motorfahrzeugen
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten bemühen sich, die natürliche Umgebung zu bewahren, insbesondere bei  ihren Fahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   benützen   daher   die   Motorfahrzeuge   nur   für   unbedingt  erforderliche  Fahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Befugnisse und Pflichten der Wildhüter-Fischereiaufseher und der  Aufseher in den Naturschutzgebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ...
Art. 27 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – Allgemeines
                            1  Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über die Jagd sowie den  Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, der  Gesetzgebung über die Fischerei und den Naturschutz und der kantona  -  len Gesetzgebung über die Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er führt die Weisungen des Amtes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er nimmt die ihm durch die Gesetzgebung nach Buchstabe a übertrage  -  nen Aufgaben wahr und wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den  Wald, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz und den  -  Verkehr mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er trägt zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeitsberei  -  che bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er organisiert und kontrolliert die Tätigkeit der Hilfsaufseher, die seiner  Verantwortung unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er erstellt einen monatlichen Bericht, in dem er seine tägliche Arbeit,  seine Bemerkungen, seine wichtigen Eingriffe und weitere Informatio  -  nen aufführt. Der Bericht ist dem Chef des Sektors Fauna, Biodiversität,  Jagd und Fischerei des Amtes bis zum 10. des Folgemonats zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er wirkt bei wissenschaftlichen Arbeiten und bei der wissenschaftlichen  Begleitung (Monitoring) mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – In Bezug auf die
                            wild lebenden Tiere und die Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat ferner folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er beobachtet und überwacht die wild lebenden Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er sorgt dafür, dass diese Tiere über die erforderlichen Lebensbedin  -  gungen verfügen und vor Fremdeinwirkungen geschützt sind, die ihren  Bestand oder ihre Fortpflanzung gefährden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er wirkt bei der Verhütung der von diesen Tieren verursachten Schäden  mit, insbesondere durch Beratung der betroffenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er stellt die von wild lebenden Tieren verursachten Schäden fest, sofern  diese Anspruch auf Entschädigung geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er trifft die erforderlichen Massnahmen bei toten, verletzten, kranken,  schwachen oder verlassenen Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er führt Regulierungsmassnahmen durch und erlegt Einzeltiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich im  Fahrzeug befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenös  -  sische Waffengesetzgebung anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – In Bezug auf die
                            Fischfauna und die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat ferner folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er beobachtet und überwacht die Fischfauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er sorgt dafür, dass die Fischfauna über die erforderlichen Lebensbe  -  dingungen verfügt und vor Fremdeinwirkungen geschützt ist, die ihren  Bestand und ihre Fortpflanzung gefährden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er wirkt bei der Wiederbevölkerung der Wasserläufe und Seen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er hilft beim Fangen von geeigneten Tieren für die Fischzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er verrichtet Arbeiten im Zusammenhang mit der Fischzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er organisiert und trifft Massnahmen zum Schutze der Fischfauna, ins  -  besondere bei technischen Eingriffen in Wasserläufen und Seen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er schreitet bei Gewässerverschmutzungen ein, stellt die Schäden an  der Fischfauna fest und wirkt bei den Ermittlungsmassnahmen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er arbeitet für die Feststellung ungenügender Restwassermengen mit  dem Amt für Umwelt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – Im Bereich Na -
                            turschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wildhüter-Fischereiaufseher sorgt für die Einhaltung der Bestimmun  -  gen über den Naturschutz in Naturschutzgebieten, die nicht in die Aufsichts  -  region der Aufseher in den Naturschutzgebieten fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Aufgaben des Aufsehers in den Naturschutzgebieten – Allgemei -
                            nes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufseher in den Naturschutzgebieten hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur- und  Landschaftsschutz   und   der   kantonalen   Gesetzgebung   über   die   Ord  -  nungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er führt die Weisungen des Amtes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er nimmt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung nach Buchsta  -  be a übertragen werden, wahr; Er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung  über den Wald, die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und  Vögel und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Gewässerschutz, die  Tierseuchen, den Tierschutz und den Verkehr mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er trägt zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeitsberei  -  che bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er erstellt einen monatlichen Bericht, in dem er seine tägliche Arbeit,  seine   Beobachtungen,   seine   wichtigen   Eingriffe   und   weitere   In  -  formationen aufführt. Dieser Bericht muss dem Forstkreisingenieur bis  zum 10. des Folgemonats zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er wirkt bei wissenschaftlichen Arbeiten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufseher in den Naturschutzgebieten führt grundsätzlich keinerlei Auf  -  gaben der Aufsicht über die Jagd und die Fischerei aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b Aufgaben des Aufsehers in den Naturschutzgebieten – Im Be -
                            reich Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufseher in den Naturschutzgebieten sorgt für die Einhaltung der Be  -  stimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz in den Naturschutzge  -  bieten gemäss Artikel 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn seine Aufgabe des Naturschutzes dies erfordert, kann der Aufseher in  den Naturschutzgebieten die folgenden Zwangsmassnahmen ergreifen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2, 2. Satz, NatG):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen  vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder  sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Bege  -  hung einer schweren Straftat gefahndet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Fahrzeug anhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzei  -  chen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren  Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient ha  -  ben oder dienen können, versteckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten  verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tie  -  ren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Grundstücke Dritter betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gegenstände  und  Tiere  vorläufig   beschlagnahmen,  wenn  Anzeichen  vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu  einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufseher in den Naturschutzgebieten nimmt mit den anderen betroffe  -  nen   Verwaltungseinheiten   die  besonderen   Aufgaben   der   Information   und  Sensibilisierung der Öffentlichkeit wahr, die dem Staat durch die Gesetzge  -  bung über den Natur- und Landschaftsschutz zugewiesen werden; dabei ver  -  folgt er das Ziel, bei der Bevölkerung den Schutz der Biodiversität und die  nachhaltige Nutzung ihrer Elemente sowie das Bewusstsein von Wert und  Funktion der Landschaften und Geotope zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Räumlichkeiten
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten erledigen ihre administrativen Arbeiten grundsätzlich in den Räumlich  -  keiten, die ihnen vom Amt zur Verfügung gestellt werden, und bewahren  auch ihr Material dort auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so er  -  halten sie eine Entschädigung nach dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die  besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausrüstung – Uniform
                            1  Während des Diensts tragen die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufse  -  her in den Naturschutzgebieten eine mit einem Abzeichen versehene Beklei  -  dung und führen einen Ausweis mit sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt die Bekleidung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausrüstung – Arbeitsgeräte, Büromaterial
                            1  Das Amt stellt den Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufsehern in  den Naturschutzgebieten die Arbeitsgeräte und das Büromaterial zur Verfü  -  gung, das sie für ihre Arbeit brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten halten ihre Ausrüstung in gutem Zustand und machen davon angemessen  Gebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Müssen die Wildhüter-Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüs  -  tung benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts  für Wald und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausrüstung – Motorfahrzeug
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten müssen über ein privates Motorfahrzeug für die im Rahmen ihrer Arbeit  unbedingt erforderlichen Fahrten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten erhalten eine Kilometerentschädigung sowie eine zusätzliche Entschädi  -  gung für die Verwendung ihres Fahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss  der Skala im Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigun  -  gen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Ge  -  setzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ausrüstung – Telefone
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie  -  ten werden mit einem Mobiltelefon ausgerüstet, dessen Kosten vom Amt  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Diensthund
                            1  Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüter-Fischereiaufseher  und die Aufseher in den Naturschutzgebieten bei der Erfüllung ihrer Aufga  -  ben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer Weisung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bewaffnung
                            1  Die   diensthabenden   Wildhüter-Fischereiaufseher   sind   zur   Selbstverteidi  -  gung bewaffnet. Sie verfügen auch über Jagdwaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die  Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträger mit den  zugewiesenen Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische  und praktische Ausbildung der Waffenträger sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbst  -  verteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verpflegung
                            1  Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseher in den Naturschutzgebieten, die  wegen der Arbeit eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, erhalten  eine Verpflegungsentschädigung gemäss dem Reglement vom 9.  Juli 1991  über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald  und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Hilfsaufseher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zusammensetzung
                            1  Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufsehern im Bereich Wildhut und  Hilfsaufsehern im Bereich Fischerei zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Aufgaben des Amts
                            1  Das Amt betreut die Hilfsaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die Zahl der Hilfsaufseher und weist sie den Regionen zu. Es  hört dazu die Dachverbände der Jagd- und Fischereivereine an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Unterstellung
                            1  Jeder Hilfsaufseher untersteht einem ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufse  -  her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ernennungsbehörde
                            1  Der Hilfsaufseher wird von der Direktion ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ernennungsbedingungen – Allgemeines
                            1  Um ernannt werden zu können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  muss der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht äl  -  ter als 70 Jahre sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  muss der Bewerber den Grundkurs erfolgreich abgeschlossen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  darf der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer  Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufse  -  hers nicht zu vereinbaren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ernennungsbedingungen – Im Bereich Wildhut
                            1  Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseher im Bereich Wildhut bewirbt, muss  ausserdem die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, e und f JaG  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ernennungsbedingungen – Im Bereich Fischerei
                            1  Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseher im Bereich Fischerei bewirbt, darf  nicht unter Artikel 10 des Gesetzes vom 15.  Mai 1979 über die Fischerei fal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Eid oder feierliches Gelübde
                            1  Der Hilfsaufseher leistet vor dem Oberamtmann seines Wohnbezirks den  Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Amtsenthebung und Verwarnung
                            1  Die Direktion kann einen Hilfsaufseher jederzeit des Amtes entheben, wenn  er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  seinen Pflichten nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nicht zufrieden stellend arbeitet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den  Weiterbildungskursen teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Rücktritt
                            1  Der Hilfsaufseher kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei  Monaten auf das Ende jedes Monats von seinem Amt zurücktreten. Kündi  -  gungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfsaufseher, der das 70. Alterjahr vollendet, legt sein Amt auf das  Ende des laufenden Kalenderjahres nieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Grundausbildung – Ausbildungskurs
                            1  Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens  zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der  praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung des ordentlichen Wild  -  hüters-Fischereiaufsehers während eines Tages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kurs wird vom Amt in enger Zusammenarbeit mit den Jäger- und Fi  -  scherverbänden organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Grundausbildung – Prüfung im Bereich Wildhut
                            1  Die Prüfung für Hilfsaufseher im Bereich Wildhut umfasst folgende The  -  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jagdgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über  die Jagd und die Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Grundausbildung – Prüfung im Bereich Fischerei
                            1  Die Prüfung für Hilfsaufseher im Bereich Fischerei umfasst folgende The  -  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fischereigesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über  die Jagd und die Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gewässerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Weiterbildung
                            1  Der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jäger- und Fischerverbände organisieren die Weiterbildungskurse in en  -  ger Zusammenarbeit mit dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Allgemeines
                            1  Der Hilfsaufseher hat den Auftrag, die ihm anvertrauten wild lebenden Tie  -  re, die Flora und die Fischfauna zu beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei kann in Ausnahmefällen zur Auf  -  sicht über die Ausübung der Fischerei beigezogen werden. Dazu muss er vom  ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, beauftragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hilfsaufseher ist nicht für die Aufsicht über das Pflücken von Pflanzen  und das Sammeln von Pilzen, Schnecken und Lurchen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Hilfsaufseher kann für die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Studien, bei  der Auswertung von Statistiken oder bei der Ausbildung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Im Bereich Wildhut
                            1  Der Hilfsaufseher im Bereich Wildhut kann ausserdem für Regulierungsab  -  schüsse beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Im Bereich Fischerei
                            1  Bei einer Gewässerverschmutzung hat der Hilfsaufseher im Bereich Fische  -  rei die Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen und die erforderlichen Wasser  -  proben zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er benachrichtigt unverzüglich den ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufse  -  her, dem er unterstellt ist, sowie den Bereitschaftsdienst des Amts für Um  -  welt oder die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Ausweis
                            1  Der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung seiner Aufgaben den vom Amt  ausgestellten Ausweis auf sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er weist ihn auf Verlangen vor. Der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei  weist ihn von Amtes wegen vor, wenn er Polizeiaufgaben wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Tagebuch
                            1  Der Hilfsaufseher führt ein Tagebuch, das insbesondere folgende Angaben  umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Datum, Zeit und Ort der durchgeführten Kontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besondere Beobachtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle rechtlich relevanten Feststellungen und Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übergibt sein Tagebuch dem ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher,  dem er unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Amtsgeheimnis
                            1  Der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung  über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Information
                            1  Der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie der Wild  -  hüter-Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Polizeibefugnisse
                            1  Führt der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei Aufgaben im Zusammenhang  mit der Kontrolle der Fischereiausübung aus, so verfügt er über Polizeibefug  -  nisse gemäss Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf keine Waffe tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Ehrenamtlichkeit: Entschädigungen
                            1  Der Hilfsaufseher übt sein Amt ehrenamtlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt der Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihm vom ordentli  -  chen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, übertragen werden,  so erhält er für die Fahrten und die Mahlzeiten, die er auswärts einnehmen  muss, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Reglement vom 9.  Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts  für Wald und Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Versicherungen
                            1  Der Hilfsaufseher versichert sich selbst gegen Unfall- und Haftpflichtrisi  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Material
                            1  Der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann dem Hilfsaufseher das für seine Arbeit erforderliche Material  zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat gewährleistet den Hilfsaufsehern den in der Gesetzgebung über  das Staatspersonal  vorgesehen  Schutz gegen  ungerechtfertigte  Drohungen  und Angriffe sowie Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können ge  -  mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Dienstreglement vom 25.  Januar 1957 der Wildhüter und Fischerei  -  aufseher (in der SFG nicht veröffentlicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 17.  August 1999 über die Mietentschädigung der  Wildhüter und Fischereiaufseher (SGF 922.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Änderung bisherigen Rechts – Reglement über das Staatsperso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 17.  Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR)  (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Änderung bisherigen Rechts – Einreihung der Funktionen des
                            Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 19.  November 1990 über die Einreihung der Funktionen  des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Änderung bisherigen Rechts – Schutz der freiburgischen Tier-
                            und Pflanzenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 12.  März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen  Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Änderung bisherigen Rechts – Schutz von Weinbergschnecken
                            1  Der Beschluss vom 24.  März 1981 über den Schutz von Weinbergschne  -  cken (SGF 721.1.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung bisherigen Rechts – Sammeln von Pilzen
                            1  Der   Beschluss   vom   9.  Juni   1998   über   das   Sammeln   von   Pilzen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1.51) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat Chanéaz
                            1  Der   Beschluss   vom   12.  Oktober   1999   über   das   Pilzreservat   Chanéaz,  Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52), wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat Moosboden
                            1  Der Beschluss vom 12.  Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden,  Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53), wird wie folgt ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Pérolles-
                            Sees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 31.  Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des  Pérolles-Sees (SGF 721.2.31) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Vanil-Noir
                            1  Das Reglement vom 10.  Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Natur  -  schutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Änderung bisherigen Rechts – Waldreservat Vanils du Paradis
                            und Vanil de la Fayère
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 19.  April 1995 über das Waldreservat Vanils du Paradis  und Vanil de la Fayère, auf dem Gebiet der Gemeinde d'Estavannens (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.2.92), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung der Jagd
                            1  Das Reglement vom 20.  Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR)  (SGF 922.14) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Terminologische Anpassung – Reglemente, Beschlüsse und Ver -
                            ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den folgenden Bestimmungen die Ausdrücke «Wildhüter(innen)», «Jagd  -  aufseher(innen)» und «Fischereiaufseher(innen)» überall durch den Ausdruck  «(die)   Wildhüter(innen)-Fischereiaufseher(innen)»,   bzw.   den   Ausdruck  «Wildhut» durch den Ausdruck «Wildhut und Fischereiaufsicht» ersetzen  und die erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vornehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reglement vom 17.  Dezember  2002 über  das Staatspersonal  (StPR)  (SGF 122.70.11): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschluss vom 30.  November 1993 über die Bestandteile des massge  -  benden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der  Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.22): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschluss   vom   21.  Dezember   1982   über   die   Hundesteuer   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635.5.11): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beschluss vom 16.  August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeu  -  gen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Reglement vom 11.  Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (SGF 921.11): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Reglement vom 20.  Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild  lebender   Säugetiere   und   Vögel   und  ihrer   Lebensräume   (JaR)   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.11): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Reglement vom 10.  Mai 1999 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd  (SGF 922.12): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Reglement vom 20.  Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR)  (SGF 922.14): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Verordnung vom 13.  August 2001 über die besonderen Rechte der Füh  -  rer der Schweisshunde (SGF 922.142): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Verordnung vom 20.  Mai 2003 über die Ausübung der Jagd in den  Jahren 2003, 2004 und 2005 (SGF 922.15): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 b) Gesetze
                            1  Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen ersetzen gemäss Arti  -  kel 24 des Gesetzes vom 16.  Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Er  -  lasse (VEG) die Ausdrücke «Wildhüter», «Beamte der Wildhut», «Jagdaufse  -  her» und «Fischereiaufseher» in den folgenden Bestimmungen durch den  Ausdruck «(die) Wildhüter-Fischereiaufseher»  und nehmen die erforderli  -  chen grammatikalischen Anpassungen vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausführungsgesetz vom 17.  September 1986 zur Bundesgesetzgebung  über den Tierschutz (SGF 725.1): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausführungsgesetz vom 7.  Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über  die Binnenschifffahrt (SGF 785.1): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesetz vom 14.  November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild  lebender   Säugetiere  und  Vögel  und ihrer  Lebensräume   (JaG)  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.1): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gesetz vom 15.  Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1): ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung ersetzt den in Artikel 24 Abs. 2 VEG erwähnten Hin  -  weis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 24  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 2  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 2  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 10  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 11  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 12  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 13  aufgehoben  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 14  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 15  aufgehoben  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 16  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 17  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 17a  eingefügt  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Abschnitt 3  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 18  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 19  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 20  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 21  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 22  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 23  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 24  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 25  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 25a  eingefügt  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Abschnitt 4  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 26  aufgehoben  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 27  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 28  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 29  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 30  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 30a  eingefügt  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 30b  eingefügt  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 31  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 32  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 33  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 34  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 35  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 36  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 37  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 38  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 41  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 49  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 53  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 55  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 57  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 59  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2014  Art. 61  geändert  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2016  Art. 28  geändert  01.07.2016  2016_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2016  Art. 22  geändert  01.07.2016  2016_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 29  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 31 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 33 Abs. 3  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 34 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 38 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 61 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 22 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 27 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2022  2021_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 30a Abs. 1, a)  geändert  01.01.2022  2021_148  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.12.2003  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 2 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 2 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 10 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 11 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 12 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 13 aufgehoben 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 14 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 15 aufgehoben 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 16 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 17 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 17a eingefügt 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
                            Abschnitt 3  geändert  23.06.2014  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 19 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 20 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 21 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 22 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 22 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Art. 22 Abs. 3 eingefügt 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 23 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 24 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 24 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 25 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 25a eingefügt 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
                            Abschnitt 4  geändert  23.06.2014  01.07.2014  2014_056
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 aufgehoben 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 27 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 28 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 28 geändert 06.06.2016 01.07.2016 2016_085
Art. 29 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
Art. 29 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 30 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)