Disziplinarverordnung der Universität Zürich (415.33)
CH - ZH

Disziplinarverordnung der Universität Zürich

1 Disziplinarverordnung der Universität Zürich
415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich (vom 25. Mai 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundsätze
Ziel

§ 1.

Die Disziplinarverord nung bezweckt die Si cherstellung eines geordneten Forschungs- und Lehr betriebs an der Universität.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Die Disziplinarverordnung gilt fü r alle immatrikulierten Per sonen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnach weise erbringen. Mass gebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstos ses.
2 Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Beläs tigung an der Universität Zürich vom 1. März 2007
7 und die Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Univer sität Zürich vom 25. Mai 2020
8 .
Studienange
-
bote unter
Beteiligung
mehrerer
Hochschulen

§ 3.

Auf Studierende, die an Studienangeboten teilnehmen, an de nen mehrere Hochschulen beteiligt si nd wie insbesondere Joint Degree, Double Degree, Minor- und Modulmobilität, ist die Disziplinarverord nung nur anwendbar, wenn die Part nerhochschule keine Disziplinar hoheit über die Studierende oder de n Studierenden beansprucht. Die Anwendung der Disziplinarverordnung steht in diesen Fällen im Ermes sen der Organe der Di sziplinarrechtspflege. II. Organe der Disz iplinarrechtspflege
Befugnis zur
Disziplinar
-

§ 4.

Die Disziplinargewalt steht allein den in dieser Disziplinar verordnung genannten Organen zu. Fa kultäten und Institute sind nicht befugt, Disziplinarmassnahmen zu treffen.
Disziplinar
-
organe

§ 5.

Organe der Disziplinarrechtspflege sind a. die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, b. die Disziplinarkommission.
2
415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich Wahl der Universitäts anwältin oder des Universi tätsanwalts und Beizug der protokollieren den Person

§ 6.

1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt sowie deren oder dessen Stellv ertreterin oder Stellvertreter werden von der Erweiterten Universitätsleitung aus dem Kreise der Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftli chen Fakultät für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfe n der Disziplinarkommission nicht angehören.
2 Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt zieht für ihre oder seine Untersuchungshandlungen ei ne Protokollführerin oder einen Protokollführer bei. Zusammenset zung und Wahl der Disziplinar kommission, Sekretariat der Disziplinar kommission

§ 7.

1 Die Disziplinarkommission best eht aus sechs Mitgliedern, nämlich a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft ge
- mäss §
8 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
5
, b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der Studieren
- den, des wissenschaftlichen Nachwu chses, der fortgeschrittenen For
- schenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals.
2 Gewählt werden a. die Vertreterinnen oder Vertreter aus der Professorenschaft gemäss

§ 8

a UniG von der Erweiter ten Universitätsleitung, b. die Vertreterinnen oder Vertrete r der Studierenden vom Verband der Studierenden der Univ ersität Zürich (VSUZH)
9 , c. die Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administra
- tiven und technischen Personals je weils von den Angehörigen ihres Standes.
3 Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Professorenschaft führt den Vorsitz.
5 Die oder der Vorsitzende bestimmt eine Sekretärin oder einen Sek
- retär der Disziplinarkommission und nötigenfalls deren oder dessen Stellvertretung. Amtsdauer und Wiederwahl

§ 8.

1 Die Amtsdauer der Ve rtretung der Professorenschaft und des Standes des technischen und administrativen Personals beträgt vier, jene der Delegierten der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses und der fortgeschrittenen Forsch enden und Lehrenden zwei Jahre.
2 Wiederwahl ist zulässig.
3 Disziplinarverordnung der Universität Zürich
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Beschluss
-
fassung

§ 9.

1 Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Jedes anwesende Mi tglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden dop pelt. III. Disziplinarverstösse und Disziplinarmassnahmen
Disziplinar
-
verstösse

§ 10.

1 Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätz lich oder fahrlässig a. sich bei der Ausarbeitung schri ftlicher Arbeiten oder bei anderen Leistungsnachweisen unerl aubter Mittel bedient, b. fremde Forschungserg ebnisse und -erkenntni sse oder fremde Texte als eigene ausgibt (Plagiat), c. Straftaten gegen die Organe de r Universität, Angehörige der Uni versität im Sinne des UniG sowi e Gäste der Universität verübt, d. gegen die für die Universität ode r deren Institute oder andere Ein richtungen geltenden wesentlichen Vorschriften oder gestützt darauf ergangenen Anordnungen in grober Weise verstösst,
2 Eines Disziplinarverstosses macht si ch darüber hinaus schuldig, wer vorsätzlich a. Organe der Universität, Angehöri ge der Universität im Sinne des UniG sowie Gäste oder Besucherinne n und Besucher bedroht, beläs tigt oder in ihrer Tätigkeit an de r Universität wese ntlich behindert, b. eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung , die ihr oder ihm auf grund ihrer oder seiner Zugehörigkeit zur Universität zukommt, wei tergibt oder missbraucht, c. falsche, verfälschte oder ihr oder ihm nicht gehörende Urkunden wie Zeugnisse oder Ausweisschriften gegenüber der Universität verwen det, d. gegen wesentliche Meldepflichten verstösst, insbesondere bei Ver letzung der Meldepflicht bei der Immatrikulation sowie bei der Ver gabe universitärer Stipendien, Darlehen oder anderer Unterstüt zungsleitungen, e. Veranstaltungen an der Universi tät oder den geordneten Betrieb der Universität in grober Weise stört, f. Straftaten gegen Besucherinnen und Besucher der Universität ver übt, g. ohne Einwilligung de r oder des Dozierende n Veranstaltungen der Universität aufzeichnet oder Aufzeichnungen weiterverbreitet.
4
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3 Ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarverstosses nach Abs. 1 lit. a oder b darf nur durchgef ührt werden, wenn der damit in Zu
- sammenhang stehende Leistungsnac hweis aberkannt worden ist. Von der Einleitung des Disz iplinarverfahrens nach Abs. 1 lit. a oder b kann abgesehen werden, wenn die Tat bere its hinreichend durch die Aberken
- nung des damit im Zu sammenhang stehenden Leistungsnachweises ge
- ahndet worden ist. Disziplinar massnahmen

§ 11.

1 Disziplinarmassnahmen sind: a. der schriftliche Verweis, b. gemeinnützige Arbeit bis zu 40 Stunden zuguns ten der Universität, sofern die angeschuldigte Person zustimmt, c.
3 Geldleistungen zugunsten der Universität bis zu Fr. 4000, d. der vorübergehende Ausschluss vom Studium an der Universität bzw. von Lehrveranstaltungen und Programmen de r universitären Wei
- terbildung, die von der Universität Zürich durchgeführt werden oder an der Universität Zürich stattfinde n, für die Dauer von bis zu sechs Semestern, e. bei schweren oder wiederholten Verstössen der Ausschluss von der Universität.
2 Die verschiedenen Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Wird die Disziplinarmassnahme nach Abs. 1 lit. b nicht oder nicht ordentlich geleistet, ka nn sie vom zuständigen Di sziplinarorgan in eine Geldleistung von Fr. 100 bis Fr. 1000 nach Abs. 1 lit. c umgewandelt wer
- den.
3
4 Bei Geldleistungen nach Abs. 1 lit . c sind die finanziellen Verhält
- nisse der angeschuldigten Person angemessen zu berücksichtigen. Wird die Geldleistung nach Abs. 1 lit. c tr otz Mahnung nicht erbracht, kann das zuständige Disziplinarorgan zusätzlich oder stattdessen eine Disziplinar
- massnahme nach Abs. 1 lit. d anordnen.
3 Bedingter Vollzug

§ 12.

1 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme nach §
11 Abs. 1 lit. d und e kann bedingt aufgeschoben werden, wenn die gesamten Um
- stände erwarten lassen, dass sich die angeschuldigte Person künftig wohl
- verhalten wird. Es wird eine Probezeit von mi ndestens einem Semester und höchstens sechs Semestern angesetzt.
2 Der bedingte Aufschub ist nicht zulässig, wenn gegen die angeschul
- digte Person bereits einmal wegen eines Disziplinarverstosses eine Dis
- ziplinarmassnahme nach §
11 ausgesprochen wurde.
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3 Begeht die angeschuldigte Pers on während der Probezeit erneut einen Disziplinarverstoss, wird di e Disziplinarmassna hme, ungeachtet der Anordnung weiterer Disziplina rmassnahmen, im Sinne der ersten Anordnung vollzogen. In leichten Fä llen kann die Disziplinarkommis sion stattdessen die Probezeit verlängern.
Sanktions
-
zumessung

§ 13.

1 Art und Dauer der Disziplinarma ssnahme richten sich ins besondere nach der Bede utung der beeinträchti gten oder gefährdeten Hochschulinteressen sowie nach de m Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalte n der angeschuldigten Person.
2 Von einer Disziplinarmassnahme kann abgesehen und das Verfah ren eingestellt werden: a. in leichten Fällen, b. wenn das Verhalten der angeschul digten Person bereits anderwei tig geahndet worden ist.
Verjährung

§ 14.

1 Disziplinarverstösse verjähren innert zweier Jahre vom Zeit punkt ihrer Begehung angerechnet.
2 Im Falle eines Disziplinarverstosses nach §
10 Abs. 1 lit. a und b beginnt die Verjährungsfrist in de m Zeitpunkt, da ei n Mitglied der be troffenen Fakultät von den Umstände n, die den Disziplinarverstoss be gründen, Kenntnis erlangt.
3 Verjährungsunterbrechend ist je de Handlung eines Disziplinar organs.
4 Disziplinarmassnahmen können, mi t Ausnahme des Vollzugs eines bedingten Aufschubs nach §
12 Abs. 3, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Beginn der Verjährungsfrist nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vollstreckt werden. IV. Allgemeine Bestimmungen zum Disziplinarverfahren
Anwendbarkeit
des Verwal
-
tungsrechts-
pflegegesetzes

§ 15.

Soweit die folgenden Bestimmun gen nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des 2. und 4. Abschnittes des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
4 auf das Disziplinarverfahren Anwendung.
der Disziplinar
-
organe

§ 16.

1 Die Universitätsanwältin ode r der Universitätsanwalt a. untersucht sämtliche ihr oder ihm gemeldeten Disziplinarfälle, b. stellt das Verfahren ein oder verhängt Disziplinarmassnahmen im Sinne von §
11 Abs. 1 lit. a und b sowie Geldleistungen gemäss §
11 Abs. 1 lit. c bis zu Fr. 1000,
6
415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich c. verhängt den Ausschluss vom Stud ium oder von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitä ren Weiterbildung nach §
11 Abs. 1 lit. d bis zu einem Semester, sofern der Ausschluss bedingt ausgespro
- chen wird.
2 Für die übrigen Disziplinarmassn ahmen ist die Disziplinarkommis
- sion zuständig. Einleitung des Verfahrens

§ 17.

Die betroffenen Fakultäten oder Organisationseinheiten prü
- fen, ob ein Disziplinarverstoss ange zeigt wird. Eine entsprechende An
- zeige ist an die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt zu richten. Diese oder dieser eröffnet das Verfahren und informiert die angeschuldigte Person, das Rektorat sowie die betroffene Fakultät oder Organisationseinheit. Verbeiständung

§ 18.

1 Die angeschuldigte Person hat da s Recht, einen Beistand auf eigene Kosten beizuziehen.
2 Durch die Verbeiständung darf da s Verfahren nicht ungebührlich verzögert werden.
3 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt oder die oder der Vorsitzende der Disziplinarkom mission kann der nicht verbeistän
- deten angeschuldigten Person eine n Beistand von Amtes wegen bestel
- len, wenn diese nicht in der Lage is t, ihre Verteidig ungsinteressen aus
- reichend zu wahren. Akteneinsicht

§ 19.

3 Nach Abschluss der Befragung aller am Verfahren betei
- ligten Personen hat die angeschuld igte Person das Recht auf Akten
- einsicht. Vorsorgliche Massnahmen

§ 20.

1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt ist für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zuständig. Nach Über
- weisung der Akten an die Disziplina rkommission ist de ren Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig.
2 Stört oder gefährdet die angesc huldigte Person den Universitäts
- betrieb oder verstösst si e in grober Weise gegen geltende Vorschriften, kann die Rektorin oder der Rektor die Benutzung von Universitätsein
- richtungen oder das Betreten von Rä umlichkeiten der Universität mit sofortiger Wirkung untersagen. Ordnet die Rektorin oder der Rektor die Massnahme an, hat sie od er er den Fall unverzü glich der Universitäts
- anwältin oder dem Universi tätsanwalt zu überweisen.
3 Ersucht die angeschuldigte Person darum, ist sie nach dem Erlass der vorsorglichen Massnahme i nnert sieben Tagen anzuhören.
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Sicherstellung
von Beweis
-
gegenständen

§ 21.

1 Im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind die im Bereich der Universität befindlichen Beweisgegenstände von der Universitätsanwältin oder dem Univer sitätsanwalt sicherzustellen. Für die Sicherstellung gilt §
20 sinngemäss.
2 In der Anordnung gemäss §
32 ist endgültig über die sichergestell ten Gegenstände zu befinden.
Beschleuni
-
gungs-
grundsatz

§ 22.

Das Disziplinarverfahren ist so rasch als möglich durchzufüh ren. Untersuchungshandlungen und nach Möglichkeit Verhandlungen sind auch in der vorlesungsfreien Zeit vorzunehmen. V. Verfahren vor der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt
Ermittlungs
-
grundsatz

§ 23.

1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt hat den Sachverhalt zu ermitteln. Sie od er er kann die betroffene Fakultät um Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts oder um Übermitt lung von Akten oder Bewe isgegenständen ersuchen.
2 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt nimmt alle weiteren zur Abklärung der Sach e erforderlichen Untersuchungshand lungen vor, namentlich die Befragung der ange schuldigten Person, den Beizug von Akten und Berichten und die Befragung von Auskunftsper sonen.
Vorladung der
angeschuldig
-
ten Person

§ 24.

1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt lädt die angeschuldigte Person zur Befragung vor.
2 Die angeschuldigte Person ist verpflichtet, auf schriftliche Vorla dung hin zur Befragung vor der Universitätsanwältin oder dem Univer sitätsanwalt persönlich zu erscheinen.
3 Erscheint die angeschuldigte Pe rson nach Vorladung ohne genü gende Entschuldigung nicht zur Befragung, kann die Universitätsanwäl tin oder der Universitäts anwalt das Verfahren oh ne Befragung der ange schuldigten Person fortführen. In der Vorladung ist auf die Säumnis- folgen hinzuweisen.
4 Die Busse bei jedem Verstoss gegen Abs. 2 beträgt Fr. 200.
Befragung der
angeschuldig
-
ten Person

§ 25.

1 Die angeschuldigte Person wird grundsätzlich allein befragt. An der Befragung kann ein Beista nd der angeschuldigten Person teil nehmen.
8
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2 Zusätzlich zum Beistand gemäss Ab s. 1 ist auf Verlangen der ange
- schuldigten Person eine Vertreterin oder ein Vertreter des VSUZH bei
- zuziehen. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter des VSUZH darf nicht mit der Vertreterin oder dem Vertreter gemäss §
7 Abs. 2 lit. b identisch sein.
3 Die Befragung wird pr otokolliert. Nach Ab schluss de r Befragung wird der angeschuldigten Person da s Protokoll vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unt erzeichnen. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen und/oder zu unterzeichnen, werden die Weige
- rung und die dafür angegebenen Gründe im Protok oll vermerkt.
4 Die angeschuldigte Person ist zu Beginn der Befragung über den disziplinarrechtlichen Vorwurf zu orientieren und auf ihr Recht zu schweigen sowie auf ihre Rechte nach §§
18, 19 und 27 hinzuweisen.
5 In begründeten Fällen ist die Teilna hme einer Vertreterin oder eines Vertreters der betroffenen Fakultät oder Organisationseinheit an der Befragung zu bewilligen. Befragung von Auskunfts personen

§ 26.

1 Organe sowie Angehörige der Universität sind zur Aussage verpflichtet, sofern sie nicht angeschuldigt sind.
2 Hinsichtlich des Aussageverwei gerungsrechts sind die Vorschrif
- ten über die Zeugnisverweigerungsrechte in der Schweizerischen Straf
- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
11 sinngemäss anwend
- bar. Konfrontations recht

§ 27.

1 Die angeschuldigte Person hat das Recht, an der Befragung von Auskunftspersonen te ilzunehmen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
2 Sie kann Fragen an die Auskunftspersonen richten. Abschluss der Untersuchung

§ 28.

Nach Abschluss der Untersuchun g erstattet die Universitäts
- anwältin oder der Universitätsanwalt der Disziplinarkommission schrift
- lich Bericht und Antrag, sofern sie od er er den Fall nicht in eigener Zu
- ständigkeit erledigt. VI. Verfahren vor der Disziplinarkommission Verhandlung vor der Disziplinar kommission

§ 29.

1 Die Disziplinarkommission f ührt eine mündliche Verhand
- lung durch.
2 Für die Vorladung der anges chuldigten Person gilt §
24 sinngemäss.
3 Die Disziplinarkommission kann ergänzende Erhebungen durch
- führen oder die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt mit deren oder dessen Einverne hmen damit beauftragen.
9 Disziplinarverordnung der Universität Zürich
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Verhandlung
vor der
Disziplinar
-
kommission

§ 30.

1 Im Verfahren vor der Diszipli narkommission wird die ange schuldigte Person zur Person und zur Sache befragt. Danach vertritt die Universitätsanwältin ode r der Universitätsanwalt mündlich die Anträge.
2 Die angeschuldigte Person und ihr Beistand haben das Recht, zu den Ausführungen der Universitätsan wältin oder des Un iversitätsanwal tes Stellung zu nehmen.
3 Das Verfahren ist nicht öffentlich.
4 An den Beratungen der Diszipli narkommission nehmen die Uni versitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, die angeschuldigte Per son und ihr Beistand nicht teil. VII. Kosten des Verfahrens
Kosten

§ 31.

1 Zu den Verfahrenskosten gehör en die Staatsgebühr sowie die Schreibgebühren, Barausla gen und Zustellkosten gemäss §
7 der Ge bührenordnung für die Verwaltung sbehörden vom 30. Juni 1966
10 .
2 Die Staatsgebühr beträgt abhängig vom Zeitaufwand sowie von der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die der Anordnung im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
3 In besonders aufwendigen Verfah ren kann die Staatsgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppe lte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
4 Wird das Verfahren eingestellt, werden keine Kosten erhoben.
5 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt oder die oder der Vorsitzende der Disziplinarkom mission entscheidet in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich über die Kosten des Verfahrens und die Gewährung unentgeltl icher Rechtspflege. VIII. Bekanntmachung en und Mitteilungen
Anordnungen
der Disziplinar
-
organe, Rechts
-
mittelbelehrung

§ 32.

1 Jede Entscheidung eines Organs der Disziplinarrechtspflege ist der angeschuldigten Person, der Rektorin oder dem Rektor und ge gebenenfalls der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt in Form einer schriftlichen Anordnung mitzuteilen.
2 Die Organe der Disziplinarrechts pflege entscheiden über die Zu stellung einer Abschrift an das Dekanat der betreffenden Fakultät. Der Abteilung Studierende is t das Ergebnis des Disz iplinarverfahrens mit zuteilen.
10
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3 Die Organe der Disziplinarrec htspflege können anonymisierte An
- ordnungen öffentlich zugänglich machen. IX. Rekurs Zuständigkeit

§ 33.

Anordnungen ges tützt auf diese Veror dnung können gemäss

§ 46 UniG und §§

19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Frist

§ 34.

Innert 30 Tagen, von der Zust ellung an gerechnet, können Rekurs erheben: a. die angeschuldigte Person sowie die Rektorin oder der Rektor gegen Anordnungen der Universitätsanwält in oder des Universitätsanwalts, b. die Berechtigten nach lit. a sowi e die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt gegen Anordn ungen der Disziplinarkommission. X. Übergangsbestimmung

§ 35.

1 Disziplinarverstösse, die vor dem Inkrafttreten dieser Dis
- ziplinarverordnung begangen worden sind, jedoch erst nach deren In
- krafttreten zur Beurteilung gelan gen, unterstehen dem neuen Recht, sofern nicht das bisherige milder ist.
2 Für die Amtszeit der Standesangehörigen gilt §
19 des Reglements für die Wahl der Delegierten der St ände in die Organe und weitere Gre
- mien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlreglement)
6
. Für die Amtszeit der Professorinne n und Professoren sowie der oder des Studierenden gilt §
19 Wahlreglement analog.
1 OS 77, 176 ; Begründung siehe ABl 2020-06-12 .
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 Noch nicht in Kraft.
4 LS 175.2 .
5 LS 415.11 .
6 LS 415.111.2 .
7 LS 415.116 .
8 LS 415.27 .
9 LS 415.34 .
10 LS 682 .
11 SR 312.0 .
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