Verordnung über das kantonale Jugendparlament
1 V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
171.41 Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) (vom 25. Januar 2017)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
140 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG)
4 ,
5 beschliesst:
Anerkennung
§ 1.
1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisier ten Verein, welcher a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich für die Anliegen der Jugend einsetzt, b. das Jugendparlament nach parlam entarischen Rege ln organisiert, c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet, d. politisch unabhängig ist, e. mindestens 20 Mitglieder hat, f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich offensteht.
2 Die Mitglieder des Vereinsvorst ands dürfen höchstens 25 Jahre alt sein. Sind sie älter als 21, dür fen sie dem Jugendparlament nicht angehören.
b. Gesuch
§ 2.
1 Das Gesuch um Anerkennung de s Vereins ist der Direktion der Justiz und des Innern (Direkti on) mit folgenden Unterlagen ein zureichen: a. Vereinsstatuten, b. Reglement über die Organi sation des Jugendparlaments, c. Liste der Vereinsmitglieder mi t Angabe von Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnsitz.
2 Die Direktion veröffentlicht, bi s zu welchem Termin Gesuche einzureichen sind.
c. Aner
-
kennungsakt
und -wirkung
§ 3.
1 Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die Anerkennung verlängert si ch jeweils um vier we itere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.
a. Voraus-
setzungen
2
171.41 V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
2 Stellen mehrere Verein e ein Gesuch um Anerkennung, wird der
- jenige Verein anerkannt, de r die Voraussetzungen gemäss §
1 am bes
- ten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich am besten repräsentieren. Meldepflicht
§ 4.
1 Der Verein meldet der Direkt ion Änderungen der Vereins
- statuten und des Organisationsreglements.
2 Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste zu. Sitzungen des Jugend parlaments
§ 5.
1 Das Jugendparlament führt jähr lich mindestens zwei Sit
- zungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.
2 Es fällt die ihm gemäss Vereinsst atuten und Organ isationsregle
- ment zustehenden Beschlüsse und ka nn diese in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV
3 beim Kantonsrat einreichen (§
141 KRG
4 ).
5
3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr al s ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der Mitglieder wird protokolliert.
4 Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und Jugendparlamente zu seinen Sitzun gen einladen und ihnen das Stimm
- recht einräumen. Unterstützung des Jugend parlaments
§ 6.
Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr
- lich den grossen Ratssaal im Ra thaus für die Durchführung der Par
- lamentssitzungen und im Anschlu ss daran Räumlichkeiten für eine Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen. b. fachliche Unterstützung
§ 7.
1 Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das Jugendparlament insbesondere be i der Ausarbeitung und bei Ände
- rungen des Organi sationsreglements.
2 Die Direktionen und die Staatska nzlei unterstützen das Jugend
- parlament bei inhaltliche n Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen des Jugendparlaments be raten und zum Beschluss vorgelegt werden.
3 Das Jugendparlament, die Parlamen tsdienste, die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen Anspre chpersonen, über die der Informa
- tionsaustausch erfolgt. a. Benützung von Rathaus und Konferenz- zentrum
3 V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
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c. finanzielle
Unterstützung
§ 8.
1 Die Direktion kann dem Ju gendparlament Subventionen ausrichten:
5 a. für Projekte des Jugendpa rlaments bis Fr. 25 000, b. für ein Sekretariat zur administra tiven Unterstützung bis Fr. 25 000.
2 Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die Verwendung der Subventionen.
Kantonale Ver
-
nehmlassungen
§ 9.
Betreffen Rechtsänderungen di e Anliegen von Jugendlichen im besonderen Mass, wird das Jugendparlamen t zur Vernehmlassung eingeladen.
Aufsicht
§ 10.
1 Das Jugendparlament steht unt er der Aufsicht der Direk tion.
2 Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
1 OS 72, 174 ; Begründung siehe ABl 2017-02-03 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2017.
3 LS 101 .
4 LS 171.1 .
5 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 201 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
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