Ausbildung zum Informatik-Fachmann; Erlass eines kantonalen, vorläufigen Ausbi... (416.353.211.1)
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Ausbildung zum Informatik-Fachmann; Erlass eines kantonalen, vorläufigen Ausbildungsreglements

1 Ausbildung zum Informatik-Fachmann; Erlass eines kantonalen, vorläufigen Ausbildungsreglements Vf des Erziehungs-Departementes vom 13. März 1989 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung vom 19. April 1978
1 ) und § 25 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) verfügt:

1. Das vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsreglement für den Beruf des

Informatik-Fachmanns wird auf den 15. März 1989 in Kraft gesetzt.

2. Das Reglement hat nur Gültigkeit für Lehrbetriebe im Kanton Solo-

thurn, die über eine entsprechende Ausbildungsbewilligung des Kantona- len Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung verfügen.

3. Die Lehre kann in der Zeit vom 15. Juli bis 16. August 1989 angetreten

werden. Der Schulbeginn wird auf den 16. August 1989 festgelegt. ________________
1 ) SR 412.10.
2 ) BGS 416.111.
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