Finanzausgleichsverordnung (132.11)
CH - ZH

Finanzausgleichsverordnung

1 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) (vom 17. August 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Einwohnerbestand
Stichtag und
Zusammen
-
setzung

§ 1.

1 Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss

§ 8 lit.

e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)
3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.
2 Die Erfassung des Einwohnerbesta ndes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember.
3 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ge meldet sind oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie a. schweizerische St aatsangehörige sind, b. ausländische Staatsangehörige mit einer Niederla ssungs- oder Auf enthaltsbewilligung sind, c. ausländische Staatsangehörige sind , die nicht unter lit. b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.
4 Asylsuchende werden nicht erfasst.
Lieferung der
Daten

§ 2.

1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Datenliefer ung an das Statistische Amt ver antwortlich.
2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen. B. Steuerfüsse
Gewogener
Steuerfuss

§ 3.

Für die Berechnung des gewogen en Steuerfusses gemäss §
8 lit. c Satz 2 FAG werden die Steu erfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die For mel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.
2
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Kantonsmittel der Gesamt steuerfüsse

§ 4.

Die Berechnung des Kantonsmitte ls der Gesamt steuerfüsse gemäss §
8 lit. d FAG erfolgt analog zu §
3. Massgebend ist die Formel 8 im Anhang zu dieser Verordnung. C. Steuerertrag und Steuerkraft Ertrag der allgemeinen Gemeinde steuern

§ 5.

1 Der Ertrag der allgemeine n Gemeindesteuern nach §
8 lit. f FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss §
12 Abs. 3 und

§ 15 Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern:

a. Einkommens- und Vermögenssteue rn von natürlichen Personen gemäss §
187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
6
, b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss

§ 187 Abs. 1 lit. b StG,

c. Quellensteuern gemäss §
187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG.
2 Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf das Bemessungsjahr zusammen aus: a. der Jahresabrechnung, b. den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.
3 Der Ertrag der Quelle nsteuern gemäss Abs.
1 lit. c berechnet sich nach den bei den Gemeinden im Be messungsjahr erfolgten Gutschrif
- ten.
4 In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbe
- sondere: a. die Steuerausscheidungen gemäss §§
191, 192 und 198 StG, b. die Nachsteuern gemäss §
8 lit. f FAG in Verbindung mit §§
160 und 162 Abs. 2 StG.
5 Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen: a. Steuererlasse gemäss §
197 StG, b. Abschreibungen von Steuerforderungen, c. pauschale Steueranrechnungen.
6 Die Personalsteuer gemäss §
199 StG ist nicht Teil des Steuer
- ertrags. Absolute Steuerkraft

§ 6.

Für die Berechnung der absolu ten Steuerkraft einer Gemeinde gemäss §
8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss §
5 unter Berück
- sichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.
3 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11
Berichtigte
absolute
Steuerkraft

§ 7.

Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuer kraft gemäss §
6, vermehrt um den auf ei nen Steuerfuss von 100% um gerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcen abschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu dieser Verordnung.
Relative
Steuerkraft

§ 8.

Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde gemäss §
8 lit. g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss §
6 durch den Einwohnerbestand gemäss §
1 geteilt. Massgebend ist die Formel 10 im Anhang zu dieser Verordnung.
Kantonsmittel
der relativen
Steuerkraft

§ 9.

Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuer kraft gemäss §
8 lit. h FAG wird die absolu te Steuerkraft aller Gemein den gemäss §
6 durch den Einwohnerbesta nd des Kantons gemäss §
1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung. D. Meldung von Daten
Politische
Gemeinden
an Statistisches
Amt

§ 10.

Die politischen Gemeinden üb ermitteln dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben: a. bis 31. Januar einen Auszug au s dem Einwohnerreg ister mit den Angaben gemäss §
1 des vorangegangenen Jahres, b. bis 31. Januar die Steuerfü sse des laufenden Jahres, c. bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des voran gegangenen Jahres, die sich auf die vom Statistischen Amt zu liefern den Daten auswirken können, d. bis 31. März sämtliche für die Be rechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss §
5.
Bildungsdirek
-
tion an Statis
-
tisches Amt

§ 11.

Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Sta tistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schül erinnen und Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss §
21.
Politische
Gemeinden
an ARE

§ 12.

Die politischen Gemeinden me lden dem Amt für Raument wicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahr es, die sich auf die Grösse ihres Gebiets aus wirken.
ARE an Statis
-
tisches Amt

§ 13.

1 Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeinde gebiet) und das Neigungsgebie t der Gemeinden gemäss §§
24 und 25.
2 Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Sta tistischen Amt.
4
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) E. Ausgleichsfaktoren Bestand

§ 14.

1 Das Statistische Amt erhebt oder berechnet bis 15.
Juni des dem Ausgleichsjahr vorangeh enden Jahres (V orjahr) zuhanden des Gemeindeamtes folg ende für den Finanzau sgleich massgebenden Faktoren (Ausgleichsfaktoren): a. die Zahl der Einwohnerinnen u nd Einwohner der politischen Ge
- meinden und des Kantons gemäss §
1, b. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren der politischen Gemeinden und des Kantons gemäss §
20, c. die Steuerfüsse der politischen Gemeinden und Schulgemeinden gemäss §
8 lit. c Satz 1 FAG, d. den gewogenen Steuerfuss der Schulgemeinden gemäss §
8 lit.
c Satz 2 FAG und §
3, e. die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss §
8 lit. c FAG, f. das Kantonsmittel der Ge samtsteuerfüsse gemäss §
4 im Bemes
- sungsjahr und im zweiten der Inkr aftsetzung des Finanzausgleichs
- gesetzes vorang ehenden Jahr, g. den Ausgleichssteu erfuss gemäss §
24 Abs. 2 FAG, h. die absolute Steuerkra ft der Gemeinden gemäss §
6, i. die absolute Steuerkraft der Sc hulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden, j. die relative Steuerkra ft der Gemeinde n gemäss §
8, k. das Kantonsmittel der rela tiven Steuerkraft gemäss §
9, l. die Bevölkerungsdichte gemäss §
24, m. den Steigungsindex gemäss §
25, n. den Stand des Landesindexes de r Konsumentenpr eise gemäss §
7 Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalender
- jahres, das dem Ausgle ichsjahr vorangeht, und dem Basisindex, o. die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss §
21, p. die berichtigte absolute Steuer kraft der Gemeinden und der Schul
- gemeinden auf dem Gebiet der po litischen Gemeinden gemäss §
7, q. die durchschnittlichen Netto aufwendungen pr o Einwohnerin und Einwohner gemäss §
28 Abs. 1.
2 Für den Teuerungsausgleich is t der Landesindex der Konsumen
- tenpreise auf der Indexb asis des Jahres 2005, Ende Dezember, mass
- gebend.
5 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11
Rundungen

§ 15.

1 Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet: a. die absolute Steuerkraft gemäss §
6, b. die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss §
7, c. die relative Steuerkraft gemäss §
8, d. die Ausgleichsbeiträge.
2 Auf eine Nachkommastelle wird der Landesindex der Konsumen tenpreise gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) kaufmännisch gerundet.
3 Auf zwei Nachkommastellen we rden kaufmännisch gerundet: a. der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss §
3, b. das Kantonsmittel der Gesamtsteu erfüsse in Prozenten gemäss §
4, c. die Bevölkerungsdichte gemäss §
24,
4 Auf ganze Prozente werden kaufmännisch gerundet: a. der Ausgleichssteuerfuss gemäss §
24 Abs. 2 FAG, b. der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss §
36 Abs. 3 FAG. F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren
10
Ausgaben
-
kompetenzen

§ 15

a.
9 Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgaben kompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem a. Ressourcenausgleich, b. demografischen Sonde rlastenausgleich, c. geografisch-topografisc hen Sonderlastenausgleich, d. individuellen Sond erlastenausgleich, e. Zentrumslastenausgleich, f. Übergangsausgleich.
Festsetzung
der Ausgleichs
-
faktoren

§ 16.

1 Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden bi s Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittel fähiger Verfügung die Ausgleichsfakt oren gemäss §
14 Abs. 1 lit. a–n.
2 Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden bis Ende Juni üb er die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss §
14 Abs. 1 lit. o.
Veröffentlichung

§ 17.

Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechts mittelfrist die Ausgleic hsfaktoren gemäss §
16 Abs. 1 umgehend elekt ronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.
6
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Festlegung der Beiträge

§ 18.

1 Auf der Grundlage der Ausgle ichsfaktoren legt das Ge
- meindeamt bis Ende August des Vo rjahres gegenübe r den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden di e Ausgleichsbeiträge bei fol
- genden Instrumenten fest: a. Ressourcenzuschuss, b. Ressourcenabschöpfung, c. demografischer Son derlastenausgleich, d. geografisch-topografische r Sonderlastenausgleich, e. Zentrumslastenausgleich.
2 Soweit ein Ausgleichsfaktor angef ochten ist, werden die Beiträge vorläufig festgelegt.
3 Der demografische So nderlastenausgleich wird nur gegenüber den politischen Geme inden festgelegt.
4 Politische Gemeinden und Schu lgemeinden bestimmen auf der Grundlage der An gaben gemäss §
16 Abs. 2 die genaue Zahl der Schü
- lerinnen und Schüler und ermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde gemäss §
19 Abs. 4 FAG.
2. Abschnitt: Instrumente des Finanzausgleichs A. Ressourcenausgleich Zahlungen

§ 19.

1 Nach Erhalt des Zuschusses za hlt die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Be itrag unverzüglich aus.
2 Die Schulgemeinden bezahlen de r politischen Gemeinde recht
- zeitig ihren Beitrag an der Abschö pfung gemäss Verfügung, sodass die politische Gemeinde die Frist gemäss §
16 FAG wahren kann. B. Demografischer Sonderlastenausgleich Einwohnerin nen und Ein wohner unter
20 Jahren

§ 20.

Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gel
- ten Personen gemäss §
1, die am 31. Dezember des Bemessungsjahres gemäss §
19 Abs. 5 FAG das 20. Altersja hr noch nicht vollendet haben. Schülerinnen und Schüler

§ 21.

1 Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schulgemeinde gemäss §
19 Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im Bemessungsjahr beginnt.
7 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11
2 Umfasst eine Schulge meinde mehrere pol itische Gemeinden, bestimmt sich die Zahl der Schül erinnen und Schüler nach dem Wohn sitz in den einzelnen politischen Gemeinden.
3 Für den Anteil der Schulgemeinde n in Formel 5c im Anhang 1 zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinne n und Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchs berechtigt sind die Schulgemeinde n auf dem Gebiet der politischen Gemeinde.
Aufgaben

§ 22.

Folgende Aufgaben der funktiona len Gliederung sind in die Abgeltung des demografischen Son derlastenausgleichs einbezogen: a. Bildung, ohne Bildungswesen Übriges, b. Schulgesundheitsdienst, c.
12 Jugend, Kindertagesstätten.
Zahlung

§ 23.

Nach Erhalt des Beitrags zahl t die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Beit rag unverzüglich aus. C. Geografisch-topografis cher Sonderlastenausgleich
Bevölkerungs
-
dichte

§ 24.

11
1 Als Bevölkerungsdichte gemäss §
21 Abs. 1 lit. a FAG gilt die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer Produktivfläche der politischen Gemeinde ge mäss den Informationen der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemes sungsjahres.
2 Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Ge meinde in Quadratkilometern (Gem eindegebiet) abzüglich der Fläche für Gewässer und der vegetationslo sen Flächen ohne Abbau und Depo nie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung
8 .
3 Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung.
Steigungsindex

§ 25.

1 Als Steigungsindex gemäss §
21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der Quotient zwischen dem Anteil de s Gemeindegebiets mit einer Hang neigung über 35% (Neigungsgebie t) und dem gesamten Gemeinde gebiet ohne Seeflächen.
2 Das Neigungsgebiet be rechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundesamtes für Landestopograf ie swisstopo unter Anwendung des geglätteten 25-Meter-Rasters.
3 Massgebend ist die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.
8
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Aufgaben

§ 26.

Folgende Aufgaben der funkti onalen Gliederung sind in die Abgeltung des geografisch-topografi schen Sonderlastenausgleichs ein
- bezogen: a. Feuerwehr und Feuerpolizei, b. Gemeindestrassen, c. Gewässerunterha lt und -verbauung, d. Forstwesen. D. Individueller So nderlastenausgleich Berechtigung

§ 27.

1 Politische Gemeinden, die Be iträge des individuellen Son
- derlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mi ndestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss §
24 Abs. 2 FAG entspricht.
2 Politische Gemeinden, die Beit räge zur Deckung besonderer Las
- ten für ausserordentlich e Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest für das dem Ausgleichsjahr nachfol gende Jahr (Nachjahr) einen Gesamt
- steuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss

§ 24 Abs. 2 FAG entspricht.

Besondere Lasten

§ 28.

1 Als besondere Last gemäss §
23 FAG gelten nicht beein
- flussbare Nettoaufwendungen eine r Gemeinde für notwendige Aufga
- ben in einem durch Steuern zu fi nanzierenden Aufgabenbereich der funktionalen Gliederung, soweit di e Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen Ne ttoaufwendungen al ler Gemeinden ohne die Städte Zürich und Winterthur.
2 Insbesondere folgende Nettoaufwe ndungen gelten als beeinfluss
- bar und werden nicht berücksichtigt: a. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, b. Einlagen in Vorfinanzierungen, c. Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss

§ 3 FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rech

- nungsführung gemäss §
4 Abs. 1 FAG verstossen.
3 Die Aufgaben gemäss §§
22 und 26 kommen für eine Abgeltung im individuellen Sonderlastenausgle ich nur in Betracht, soweit die pauschalen Abgeltungen im demogr afischen und geografisch-topogra
-
- dungen der Gemeinde nicht decken. Schulgemeinden

§ 29.

1 Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden an
- teilsmässig in den en tsprechenden Nettoaufwendungen der politischen Gemeinden berücksi chtigt (Umlage).
9 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11
2 Sind Schulgemeinden und politische Gemeinde nicht gebiets gleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten absoluten Steuerkraft der politische n Gemeinde auf dem Gebiet einer Schulgemeinde gemessen an der ges amten berichtigten absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde. Mass gebend ist das zweite dem Aus gleichsjahr vorangehende Jahr.
Global
-
budgetierung

§ 30.

Bei der Globalbudgetierung si nd die Angaben der internen Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung beruhen.
Verfahren

§ 31.

1 Die politische Gemeinde erfass t und beurteilt in ihrer Auf gaben- und Finanzplanung die Entw icklung möglicher Sonderlasten gemäss §
28, die für eine Abgeltung in frage kommen. Entsprechendes gilt für die Schulgemeinden.
2 Politische Gemeinden, die Beit räge aus dem individuellen Sonder lastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis E nde August des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politisch er Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
3 In den Angaben gemäss §
26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere den Nachweis der rechtlichen Gr undlagen sowie der fehlenden Mög lichkeit, die Höhe der Nettoaufwen dungen zu beeinflussen bzw. zu vermindern.
4 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt vorl äufig auf der Grundlage der vor handenen Angaben verfügen.
5 Das Gemeindeamt holt für die Fe stlegung des vorläufigen Bei trags die Auffassungen der Fachdire ktionen und des Fachbeirates ein.
b. Ausserordent
-
liche Ereignisse,
endgültige
Festlegung des
Beitrags

§ 32.

1 Die politische Gemeinde reic ht dem Gemeindeamt für das Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schul gemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende März des Nachjahres ein.
2 Die politische Gemei nde stellt dem Geme indeamt die umfassen den Prüfungsberichte und Anträge de r Kontrollorgane über die finanz technische und finanzpolitische Pr üfung der Jahresrechnungen bis spä testens 15. Mai des Nachjahres zu.
3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende Oktober des Nachjahres.
a. Vorläufige
Festlegung des
Beitrags
10
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Zahlung des vorläufigen Beitrags

§ 33.

Die Zahlung des vorläufi gen Beitrags nach §
26 Abs. 2 FAG erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres. Fachbeirat

§ 34.

1 Der Fachbeirat berät die Di rektion und das Gemeindeamt.
2 Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich Vorschläge für die endgültigen Be itragsverfügungen zusammen mit den dazugehörigen Akten zu r Stellungnahme zukommen.
3 Im Falle von §
27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die erforderlichen Stellungnahmen de r Fachdirektionen ein und berück
- sichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat.
4 Der Fachbeirat nimmt bis spätes tens Ende September des Nach
- jahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag unterbreiten.
5 Das Gemeindeamt ist an den Ge genvorschlag nicht gebunden. Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffe nen Gemeinde den begründeten Gegenvorschlag zusa mmen mit der Beitragsverfügung zur Kenntnis. Es begründet seine ab weichende Haltung im Einzelnen. b. Bestellung

§ 35.

1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden gemäss §
27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.
2 Nach der Wahl der oder des Vors itzenden durch die Vertreterin
- nen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich der Fachbeirat. Die oder der Vorsitze nde wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Die oder der Vorsitzende lädt de n Fachbeirat nach Bedarf oder auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein.
4 Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung. c. Entschädi gung

§ 36.

1 Die Direktion der Justiz und de s Innern (Direktion) setzt die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest. Massgebend sind die Ansätze, die gemäss §
4 Abs. 4 des Finanzkontroll
- gesetzes vom 30. Oktober 2000
5 den Mitgliedern des begleitenden Aus
- schusses der Finanzkontrolle entrichtet werden.
2 Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung entsprechend §
55 Abs. 2 der Vollzugsve rordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
4 . d. Sekretariat

§ 37.

1 Das Gemeindeamt führt in Ab sprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekret ariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist durch die Person, die das Sekretar iat führt, an Verhandlungen des Fachbeirates mit berate nder Stimme vertreten. a. Aufgaben und Verfahren
11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11
2 Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Proto koll.
3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht
Wirksamkeits
-
bericht

§ 38.

1 Die Direktion erstellt zuha nden des Regierungsrates unter Mitwirkung der weiteren Direktio nen den Wirksamkeitsbericht gemäss

§ 31 FAG.

2 Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über: a. die Veränderungen in der Vert eilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden so wie die sich daraus ergeben den Auswirkungen auf den Handl ungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden, b. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben, c. die Entwicklung der Beiträge de r einzelnen Instrumente sowie der Finanzierung des Fina nzausgleichs durch Kanton und Gemeinden, d. die Erreichung der Ziele des Fi nanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hin sichtlich der Steuerbelastung, e. den Vollzug des Finanzausgleic hs, insbesondere die Beschaffung der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente.
3 Haben sich die Ressourcenuntersc hiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, er örtert der Bericht mögliche Mass nahmen zur Anpassung des Finanzau sgleichs an di e neuen Gegeben heiten.
4 Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirk samkeitsbericht ein.
4. Abschnitt: Über gangsbestimmungen A. Übergangsausgleich
Verfahren

§ 39.

1 Politische Gemeinde n, die Beiträge aus dem Übergangs ausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politisch er Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
a. Vorläufige
Festlegung des
Beitrags
12
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
2 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unv ollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt de n Beitrag auf de r Grundlage der vorhandenen Angaben vorläufig festlegen.
3 Die Direktion wird bei der Pr üfung von Ausgaben, für welche Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zustän
- digen Direktion unterstützt. b. Endgültige Festlegung des Beitrags

§ 40.

1 Für die endgültige Festlegung des Beitrags re icht die poli
- tische Gemeinde die Ja hresrechnungen des Ausg leichsjahres von poli
- tischer Gemeinde und Schulgemeinde n mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis spät estens Ende März des Nachjahres der Direktion ein.
2 Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten Beitrag nicht überschreiten.
3 Das weitere Verfahren richtet sich nach §
32 Abs. 2 und 3. Vorläufige Beitragszahlung

§ 41.

Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Aus
- gleichsjahres. Rückzahlung der Gemeinde

§ 42.

Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft de r entsprechenden Verfügung.

§ 43.

13 B. Übrige Bestimmungen Berechnung und Meldung von Daten

§ 44.

1 Das Statistische Amt berechnet die Werte gemäss §
34 Abs. 2 und 3 FAG.
2 Für die Berechnung und Mitte ilung des massgebenden Gesamt
- steuerfusses gemäss §
36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss

§ 14 Abs. 1 und §

16 Abs. 1 zur Anwendung. Fristen im Vorjahr zum Inkrafttreten des Gesetzes

§ 45.

Im Vorjahr zum Jahr des Inkraf ttretens des Finanzausgleichs
- gesetzes gelten die Fristen gemäss §
14 Abs. 1, §
16 Abs. 1 und §
18 Abs. 1 nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald die Ausgleichsfaktoren bekannt ode r in Rechtskraft erwachsen sind. Zwischen bericht

§ 46.

1 Die Direktion erstellt über di e ersten beiden Jahre des Voll
- zugs des Finanzausgleichsgese tzes einen Zwischenbericht.
2 Der Bericht enthält Angaben übe r die Höhe der Ausgleichsbei
- träge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüss e und der Steuerkraft der letzten vier Jahre.
13 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11
3 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von Gemeinden mit folgende n Einwohnerzahlen: a. unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner, b. 2000 bis 4999 Einw ohnerinnen und Einwohner, c. 5000 bis 9999 Einw ohnerinnen und Einwohner, d. 10 000 bis 19 999 Einw ohnerinnen und Einwohner.
1 OS 66, 769 ; Begründung siehe ABl 2011, 2425 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 132.1 .
4 LS 177.111 .
5 LS 614 .
6 LS 631.1 .
7 LS 722.1 .
8 SR 211.432.21 .
9 Eingefügt durch RRB vom 12. April 2017 ( OS 72, 388 ; ABl 2017-05-05 ). In Kraft seit 1. August 2017.
10 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 ( OS 72, 388 ; ABl 2017-05-05 ). In Kraft seit 1. August 2017.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2018 ( OS 73, 395 ; ABl 2018-09-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 653 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
13 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2022 ( OS 77, 237 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
14
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung) Formel 7 Gewogener Steuerfuss (§
8 lit. c Satz 2 FAG, §
3 FAV) Formel 8 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse (§
8 lit. d FAG, §
4 FAV) gSF u;t–2 = (SKA u,t–2 × SF u,t–2 ) / SKA u,t–2 U u=l  U u=l  Legende gSF u;t–2 Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u im Bemessungsjahr t–2 SF u;t–2 Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2 SKA u;t–2 Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t–2 U Zahl der Gruppen von Steuerzahlenden Summenzeichen  GSF KM;t–2 = (SKA i;t–2 × GSF i;t–2 ) / SKA u,t–2 N i=l  Legende GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF KM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 Summenzeichen  N i=l 
15 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11 Formel 9a und b Berichtigte absolute Steuerkraft (§
7 FAV) Formel 10 Relative Steuerkraft (§
8 lit. g FAG, §
8 FAV) a) bSKA i;t–2 = SKA i;t–2 + Z i;t /GSF i;t–2 Zuschussgemeinde b) bSKA i;t–2 = SKA i;t–2 – A i;t Abschöpfungsgemeinde Legende A i;t Ressourcenabschöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Aus- gleichsjahr t (Formel 3) bSKA i;t–2 Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen- derjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2 Z i;t Ressourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (Formel 1) SKR i;t–2 = SKA i;t–2 / E i;t–2 Legende E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 1) SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politische n Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 6) SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
16
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Formel 11 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft (§
8 lit. h FAG, §
9 FAV) Formel 12 Bevölkerungsdichte (§
24 FAV) SKR KM;t–2 = SKA i;t–2 / E K–SZH;t–2 N i=l  Legende E K–SZH;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 1) SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 6) SKR KM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich Summenzeichen  D i;t–2 = E i;t–2 / AP i;t–2 Legende AP i;t–2 Produktivfläche der politischen Ge meinde i in Quad ratkilometer am Ende des Bemessungsjahres t–2 (§ 24 Abs. 2) D i;t–2 Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro km
2 (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politi- schen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)
17 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11 Formel 13 Steigungsindex (§
25 FAV) S i;t–2 = (N i,35+,i,t–2 / AR i;t–2 ) Legende AR i;t–2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25- Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2 N i,35+;t–2 Neigungsgebiet der politischen Ge meinde i im 25-Meter-Raster mit Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes- amtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter- Rasters mittels der Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be- messungsjahres t–2 S i;t–2 Steigungsindex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t–2
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