Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (415.408)
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Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO ThF
415.408 Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO ThF) (vom 17. Dezember 2021)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes (UniG)
3 vom
15. März 1998 und §
27 Abs. 1 der Rahmenve rordnung über die Habili tation (RVO Habil) vom 16. Dezember 2019
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO ThF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmen verordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die ThF.
3 Soweit die HabilO ThF keine Best immungen enthält, gilt unmit telbar die RVO Habil.
Grundlagen

§ 2.

Die Grundlagen für die Habilitat ion bilden eine schriftliche und eine mündliche Ha bilitationsleistung. B. Habilitation
Schriftliche
Habilitations
-
leistung

§ 3.

1 Das Thema der schriftlichen Ha bilitationsleistung muss sich deutlich von dem der Di ssertation unterscheiden.
2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete nen Fächer zur Verfügung.
3 Die schriftliche Habilita tionsleistung ist grunds ätzlich in Form einer Monografie zu verfassen.
2
415.408 HabilO ThF
4 Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen: a. Der übergeordnete Forschungszusammenhang, in dem die einzel
- nen Abhandlungen eingebettet sind, ist ausführlich zu beschrei
- ben. b. Allfällige bei einem Publikations organ eingereichte, für die Publi
- kation angenommene oder bereits publizierte Abhandlungen sind genau zu bezeichnen. Koautorschaft

§ 4.

Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Bei
- trag ausgewiesen werden. C. Habilitationsverfahren Zulassung

§ 5.

1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grund
- sätzlich das Doktorat der Theologi e oder Religionswissenschaft einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforder
- lich.
2 Es ist ein akademischer Bezug zu r ThF darzulegen. Als solcher gilt namentlich a. eine Tätigkeit an der ThF i nnerhalb der letzten fünf Jahre, b. eine Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus
- serordentlichen Professorinnen u nd Professoren, der Assistenzpro
- fessorinnen und -professoren sowi e der Förderungsprofessorinnen und -professoren, c. die Unterstützung des Habilitatio nsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachve rtreter oder fachnahen Vertrete
- rinnen oder Vertretern aus dem Kr eis der ordentlichen und ausser
- ordentlichen Professorinnen und Pr ofessoren, der Assistenzprofes
- sorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen undprofessoren.
3 Die Fakultätsversamml ung kann Promoviert e anderer Fachrich
- tungen und ausländischer Universitäten zulassen. Gesuch

§ 6.

1 Die Habilitationsschri ft ist sowohl auf Papier als auch in digi
- taler Form einzureichen.
2 Dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung beizulegen, dass die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämt
- liche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.
3 HabilO ThF
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3 Weitere Informationen zur Einrei chung der Habilitationsschrift sind der Website der ThF zu entnehmen.
Eröffnung

§ 7.

1 Mit der Einreichung des Habi litationsgesuchs an die Deka nin oder den Dekan der ThF wird das Habilitations verfahren eröff net.
2 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations verfahrens offensichtlich nicht erfüllt , wird auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten.
3 Der Entscheid ist zu begründen und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mitzuteilen. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan.
Begutachtung
der schriftlichen
Habilitations
-
leistung

§ 8.

1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt durch die Fakultätsvers ammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutach terinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem exte rnen Experten zu verfassen.
3 Es können mehr als zwei Gutach terinnen oder Guta chter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng lichen Gutachten.
4 Der oder dem Habilitierenden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Li ste mit höchstens fünf möglichen Gutachterinnen und Gutach tern einzureichen. Allfällige Ver bindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen.
4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habi litationsleistung; sie legen in eine m schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit da r und gewichten diese.
Vorgehen bei
Mängeln der
Habilitations
-
schrift

§ 9.

1 Weist die Habilitationsschrift kl einere Mängel auf, kann die Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit den Gutachterinnen und Gutachtern und unter Ansetzung einer Überarbeit ungsfrist zurück geben. Die Überarbeitung einer Habi litationsschrift mi t grösseren Män geln ist ausgeschlossen.
2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.
Fakultäts
-
entscheid über
die schriftliche
Habilitations
-
leistung

§ 10.

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme oder Abweisung der schriftlichen Ha bilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmitglied er während mindestens zweier Wo chen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftl iche Habilitations leistung und die Gutachten zu nehmen.
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2 Eine abgewiesene schriftliche Ha bilitationsleistung kann nicht noch
- mals eingereicht werden.
3 Weist die Fakultätsversammlung ei ne schriftliche Habilitations
- leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden. Mündliche Habilitations leistung

§ 11.

1 Vor der Annahme der schrift lichen Habilitationsleistung fordert die Dekanin oder der Deka n die Habilitandin oder den Habili
- tanden auf, drei schr iftlich kommentierte Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag einzureich en. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftlic hen Habilitationsleistung stammen.
2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema aus und lädt die Habilitandin oder de n Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habi litanden wird die Themenwahl drei Wochen vor dem Vortrag durch das Dekanat mitgeteilt. Die Fakultäts
- versammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurück
- weisen und neue Themenvo rschläge einfordern.
3 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern
- den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.
4 Die Habilitandin oder der Hab ilitand hat dadurch den Nachweis wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftlichen Gegensta ndes in didaktisch-methodisch fun
- dierter Weise zu erbringen.
5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur
- teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau
- fenden Habilitationsverfahrens einm al Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Publikation

§ 12.

1 Die Habilitandin oder der Hab ilitand ist verpflichtet, die Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publi
- zieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht ist.
2 Die Publikation der Habilitation sschrift erfolgt in dem von der Universität Zürich zur Verfügung ge stellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald diese im Repos itorium aufgenommen worden ist.
3 Bei einer weiteren Verwertung de r Habilitationsschrift darf kein Druckvermerk angefügt werden, der di ese als schriftliche Habilitations
- leistung an der ThF kenntlich macht.
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Sperrfrist

§ 13.

1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habili tandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium für eine Frist von dr ei Jahren bewilligen.
2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel der Habilitationsschrift könne n nicht gesperrt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschrän kte Sperrung bewi lligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
4 Ein wichtiger Grund liegt insbes ondere dann vor, wenn ein Verlag die Publikation in dem von der Un iversität Zürich zur Verfügung ge stellten Repositorium nicht erlaubt.
Umhabilitation

§ 14.

1 Für eine Umhabilitati on ist sowohl eine Habilitationsschrift als auch eine mündliche Habili tationsleistung erforderlich.
2 Die Habilitationsschri ft kann bei einer Umhabilitation aus einer Schrift bestehen, die an einer ande ren Universität bereits für eine Ha bilitation angenommen word en ist. Diese kann mit weiteren Schriften ergänzt werden.
3 Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 demjenigen einer Habilitation. D. Schlussbestimmungen
Einsichtsrecht

§ 15.

Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den Dekan zu richten.
Übergangs
-
bestimmung

§ 16.

Laufende Habilitationsverfahr en, die vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be stimmungen der Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt §
28 RVO Habil.
1 OS 77, 224 ; Begründung siehe ABl 2022-02-11 . Von der Erweiterten Univer sitätsleitung am 1. Fe bruar 2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.23 .
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