Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholi... (182.14)
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Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Verordnung – Register der Mitg lieder und weiterer Personen
182.14 Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO) (vom 2. Dezember 2021)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. den Betrieb und die Nutzung des Registers der Mitglieder und wei terer Personen durch die Körp erschaft und die Kirchgemeinden, b. dessen Inhalt, c. den Datenzugriff und die Datenbekanntgabe, d. die Bearbeitung von Daten über Nichtmitglieder für kirchliche Zwecke.
Zweck

§ 2.

Das Register dient der Erfassung der Mitglieder der Körper schaft sowie der Erfassung weiterer Personen (Nichtmitglieder), soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Register: elektronisch betriebene s Register, in dem die Personen, die gemäss Art. 2 der Kircheno rdnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009
6 Mitglied der Körperschaft sind, und die Ni chtmitglieder erfasst sind, b. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Iden tifikation einer Person oder einer Sache erlaubt, c. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.
Zweckverbände

§ 4.

Als Kirchgemeinden im Sinn di eser Verordnung gelten auch die Zweckverbände von Kirchgemeinden.
2
182.14 Verordnung – Register der Mi tglieder und weiterer Personen Vollständigkeit des Registers

§ 5.

1 Das Register muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis und die darin enthaltenen Daten aktu ell, richtig und vo llständig sein.
2 Das Register mit den darin enth altenen Daten ist ausschliesslich in der Schweiz zu halten. Zuständigkeit

§ 6.

1 Der Synodalrat richtet das Regi ster ein und betreibt dieses.
2 Er gewährleistet die Nutzung de s Registers und der darin enthal
- tenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften.
3 Der Synodalrat unterstützt und be rät die Kirchgemeinden in der Nutzung des Registers.
4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeich
- neten Daten, soweit hierfür ni cht der Synodalrat zuständig ist. Kostentragung

§ 7.

1 Die Körperschaft trägt die Kosten der Einrichtung, des Be
- triebs und Unterhalts sowie der Nu tzung des Registers und des Daten
- abrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
2 Die Kirchgemeinden tragen die Ko sten für die auf ihre Bedürf
- nisse zugeschnittenen Anpassungen od er Erweiterungen ihrer Systeme sowie für das Erfassen von Daten im Register.
2. Abschnitt: Inhalt des Registers Mitglieder

§ 8.

1 Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen: a. Versichertennummer nach Art. 50 c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHVG)
7 , b. Gebäudeidentifikator (EGID) nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bu ndesamtes für Statistik, c. Wohnungsidentifikator (EWID) na ch dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamt es für Statistik sowie Haus
- haltsart, d. persönliche Identifika tionsnummer (Local ID) (externe ID der Ein
- wohnerkontrolle), e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur
- kundeten Namen einer Person, f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge, g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort, h. Geburtsdatum und Geburtsort, i. Korrespondenzsprache,
3 Verordnung – Register der Mitg lieder und weiterer Personen
182.14 j. Geschlecht, k. Zivilstand und Datum des Zivilstandsereignisses, l. Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, ein getragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter- Beziehung und Partne rschaftsbeziehung, m. Informationen zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessions meldung, sofern ein Elternte il römisch-katholisch ist, n. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person, o. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern, p. bei Ausländerinnen und Auslä ndern die Art des Ausweises, q. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemei nde sowie Kirch gemeinde des Aufenthalt s oder der Niederlassung, r. bei Zuzug: Datum und Herkunfts kirchgemeinde bzw. Herkunfts staat, s. bei Wegzug: Datum und Zielki rchgemeinde bzw. Zielstaat, t. bei Umzug in der Gemeinde: Datum, u. bei Tod: Datum und Sterbeort, v. Stimm- und Wahlrecht gemäss Ar t. 10 der Kirchenordnung der Rö misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar
2009
6 und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts, w. Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeits erklärung.
2 Der Synodalrat kann weitere Iden tifikatoren und Merkmale fest legen, die zur Erfüllung der kirchlic hen Aufgaben notwendig sind, und die Erfassung der betreffenden Da ten im Register vorschreiben.
Nichtmitglieder

§ 9.

Das Register kann Daten von Nich tmitgliedern enthalten, die für kirchliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören namentlich die Daten gemäss §
8 Abs. 1 lit. e, f, g, h, j und k.
Weitere Inhalte

§ 10.

1 Die Körperschaft und die Kirc hgemeinden sind befugt, ne ben den Daten gemäss §§
8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
2 Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Da ten befugt: a. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, b. Muttersprache, c. Beruf und Angaben zum Arbeitgeber,
4
182.14 Verordnung – Register der Mi tglieder und weiterer Personen d. Taufe, Erstkommunion, Firmung, ki rchliche Trauung, Art der kirch
- lichen Bestattung sowie Ort, Datum, zuständige Person und Namen der Taufpatinnen und Taufpaten, Firmpatinnen und Firmpaten sowie Trauzeuginnen und Trauzeugen, e. Besuch von verbindlichen re ligionspädagogischen Angeboten, f. Mitgliedschaft in eine r kirchlichen Behörde, g. Aufnahme in das Register einer Mission, h. Informationen zu Personen, di e Freiwilligenarbeit leisten. Daten beschaffung

§ 11.

1 Der Synodalrat ruft die Daten nach §
8 gestützt auf §
23 Abs. 2 des Gesetzes über das Me ldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)
3 aus der KEP ab.
2 Die Kirchgemeinden erfassen die Daten gemäss §§
9 und 10, die der Synodalrat nicht aus der KEP abrufen kann.
3. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe Datenzugriff

§ 12.

1 Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeich
- nis verzeichneten Daten.
2 Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff, soweit es für deren Zwecke erforderlich ist. b. Kirch gemeinden

§ 13.

1 Die Kirchgemeinden haben Zu griff auf die Daten der eige
- nen Mitglieder und der von i hnen erfassten Ni chtmitglieder.
2 Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist. c. berechtigte Personen

§ 14.

1 Der Synodalrat für die Körperschaft und die Kirchenpfle
- gen für ihre Kirchg emeinde bezeichnen: a. die für die Belange des Regist ers zuständige Ansprechperson, b. die auf das Register zugr iffsberechtigten Personen.
2 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberech tigten Personen Daten aus dem Register abrufen können. d. Proto kollierung

§ 15.

Der Synodalrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festge
- halten wird, a. wer auf die Daten im Register zugegriffen hat, b. welche Daten im Regi ster geändert wurden. a. Körperschaft
5 Verordnung – Register der Mitg lieder und weiterer Personen
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Daten
-
bekanntgabe

§ 16.

1 Die Bekanntgabe von Daten aus dem Register richtet sich unter Vorbehalt von §§
17–19 nach Art. 7 der Kirchenordnung der Rö misch-katholischen Körp erschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar
2009
6 und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007
4 . Das Gesuch um Datenbeka nntgabe ist an den Syno dalrat zu richten.
2 Der Synodalrat verweigert die Datenbekanntgabe ganz oder teil weise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Best immung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
b. kantons
-
überschreitende
Daten
-
bekanntgabe

§ 17.

Über die kantonsüberschreit ende Bekanntgabe der Daten nach §§
8–10 entscheidet der Synodalrat.
c. an Behörden,
Organe und
Organisationen
im Abruf
-
verfahren

§ 18.

1 Der Synodalrat kann Organisat ionen und juristischen Per sonen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirch licher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zu griff auf das Register gewähren.
2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass die Voraussetzungen für die Datenb ekanntgabe vorliegen. Gesuchstelle rinnen und Gesuchsteller bezeichnen: a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen, b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfol gen soll, c. die Identifikatoren und Merkmale , auf die sie zugreifen wollen.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchst eller bestätigen unterschrift lich und gewährleisten, dass die na chgesuchten Daten nur für kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuch steller bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus dem Regist er abrufen und sich Datenänderun gen melden lassen wollen.
d. Prüfung und
Entscheid

§ 19.

1 Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über den Datenzugriff im Abrufverfahren nach §
18. Er kann von den Ge suchstellerinnen und Gesuchstelle rn weitere Angaben verlangen und den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
2 Der Synodalrat beschränkt den Zugr iff, sodass nur die für den ver folgten Zweck notwendigen Date n bekannt gegeben werden.
3 Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeits bereich der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
a. Grundsatz
6
182.14 Verordnung – Register der Mi tglieder und weiterer Personen
4 Der Synodalrat kann den Zugriff ve rweigern, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte
- resse entgegensteht oder die Aufw endungen im Verhältnis zum ver
- folgten Zweck als unangemessen ersche inen. Er berücksichtigt bei sei
- nem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge. Statistische Zwecke

§ 20.

Der Synodalrat und die Kirchenpflegen können die Daten gemäss §§
8–10 für die Durchführung stat istischer Erhebungen verwen
- den.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Vorhandene Daten

§ 21.

Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ihren elektron ischen Systemen über Daten gemäss

§§

8 und 9, erfassen sie diese im Register. Kosten übernahme

§ 22.

Die Körperschaft übernimmt di e Kosten der Kirchgemein
- den für: a. die technische Einrichtung de s Zugangs der Kirchgemeinden zum Register, b. die Erfassung der Daten gemäss §
21 im Register. Verhältnis zum Kirchlichen Datenschutz- Reglement

§ 23.

Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen Datenschutz-Reglement vom 6. Dezember 1999
5 widersprechen, gehen die Bestimmungen di eser Verordnung vor.
1 OS 77, 203 ; ABl 2021-12-07 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 142.1 .
4 LS 170.4 .
5 LS 180.7 .
6 LS 182.10 .
7 SR 831.10 .
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