Allgemeine Revision der Katasterschätzung (212.478.3)
Allgemeine Revision der Katasterschätzung (212.478.3)
Allgemeine Revision der Katasterschätzung
Allgemeine Revision der Katasterschätzung Vom 2. Juli 1969 (Stand 1. Januar 1982) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
25. April 1969
beschliesst:
§ 1
1 Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kan - ton durchgeführt.
§ 2
1 Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Ka - tasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Geset - zes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schät - zung und das Verfahren festlegt.
2 Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.
§ 3
1 Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude wird der 1. Januar 1970 bestimmt.
§ 4
1 Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.
§ 5
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewil - ligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschät - zung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge ab - zuschliessen.
§ 6
1 Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen. GS 84, 314
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