Kantonales Geoinformationsgesetz (704.1)
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Kantonales Geoinformationsgesetz

1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) (vom 24. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 8. Juni 2010
4 und der Kommission fü r Staat und Gemeinden vom 15. April 2011, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geo information (GeoIG)
8 , b. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden, c. die Anlage und Nachführung de s digitalen Leitungskatasters.
Zweck

§ 2.

Dieses Gesetz bezweckt, da ss Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie de r Wirtschaft, de r Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qu alität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Geltungsbereich

§ 3.

1 Dieses Gesetz gilt für a. die Geobasisdaten des kantonale n Rechts und andere Geodaten des Kantons, b. die Geobasisdaten des kommuna len Rechts und a ndere Geodaten der Gemeinden, soweit die Ge meinden keine abweichenden Be stimmungen erlassen.
2 Die Bestimmungen für die Geoba sisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun desrecht oder das übrige kantonal e Recht keine abweichenden Bestim mungen enthält.
Begriffe

§ 4.

Die Begriffsbestimmungen gemäss Art.
3 Abs.
1 GeoIG
8 und Art.
2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation
9 gelten sinngemäss.
2
704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
2. Abschnitt: Grundsätze A. Qualitative und tech nische Anforderungen

§ 5.

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitati
- ven und technischen Anforderung en an Geodaten gemäss §
3 Abs. 1.
2 Er kann die zuständige Direkti on ermächtigen, zusätzliche Vor
- schriften zu erlassen. B. Erheben, Nachführen und Verwalten Zuständigkeit

§ 6.

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erhe
- ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts zustän dig ist (zuständige Stelle).
2 Fehlen entsprechende Vorschrifte n, liegt die Zuständigkeit bei der Verwaltungseinheit des Kanton s oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. Verfügbarkeit

§ 7.

1 Die zuständige Stelle gewähr leistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Arch ivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts. C. Zugang und Nutzung Grundsatz

§ 8.

Die Geodaten gemäss §
3 Abs.
1 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutz t und kombiniert werden, sofern dieses Gesetz oder das übrige kantonale Re cht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zugangs berechtigung

§ 9.

1 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geo
- basisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser Daten die Zugangsberechtigung. Un ter den andern Geodaten des Kantons bezeichnet er jene, die mi ttels Download- oder Darstellungs
- dienst öffentlich zugänglich sind.
2 Für die Geobasisdaten des kommu nalen Rechts und die andern Geodaten der Gemeinde tr ifft der Gemeindevorstand
11 die entspre
- chenden Festlegungen.
3 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
704.1
Vorabkontrolle

§ 10.

1 Werden Geodaten gemäss §
3 Abs. 1 mit Download-Dienst zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss §
10 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
5 erforderlich.
2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt wer den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte oder bestimmbare Personen haben, insbesondere a. bei aggregierten, anonymisierten Da ten, die für statistische Zwecke verwendet werden, b. bei Geodaten, die sich auf ö ffentliche Gewässer beziehen, c. bei Geodaten, die auf der Grundl age von kleinmassstäblichen Refe renzdaten erhoben oder dargestellt werden.
Einwilligung,
Nutzungs
-
vorschriften

§ 11.

1 Die zuständige Stelle kann de n Zugang zu Geodaten ge mäss §
3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil ligung abhängig machen.
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2 Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss §
3 Abs.
1 Vor schriften über a. die zulässige Nutzung und Weitergabe, b. das Verfahren zur Gewährun g von Zugang und Nutzung, c. die Pflichten der Nutzerinnen u nd Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter gabe der Daten, d. das Anbringen von Quellenangab en und Hinweisen auf den Stand der Aktualität, e. die Ausnahmen vom Erford ernis der Ei nwilligung.
Geodienste

§ 12.

1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona lem Interesse und legt das An gebot der Geodienste fest.
2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschrif ten über die qualitativen und technischen Anforderungen.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direk- ter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
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4 Die zuständige Stelle sorgt fü r den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste.
5 Die Gemeinden können Geodienst e von kommunale m Interesse anbieten.
4
704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG) Austausch unter Behörden

§ 13.

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
2 Gebühren dürfen nur für die Bere itstellung der Daten erhoben werden.
3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit ei gener Rechnung erfüllen, die Gebüh
- ren nach §
14 erheben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte

§ 14.

13
1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge
- meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Kataster der öffentlich-r echtlichen Eigentumsbeschränkungen

§ 15.

1 Der Regierungsrat re gelt die Organisa tion des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigen tumsbeschränkungen gemäss Art.
16 GeoIG
8 (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verant
- wortlichen Stellen.
2 Er erlässt Ausführ ungsbestimmungen insbesondere über
13 a. die Aufnahme der Daten in de n Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen, b. die Darstellung von Zusatzinformationen, c. die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge, d. die amtliche Publikation, e. die Kostentragung un d die Staatsbeiträge.
3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG
8 Gegenstand des Ka
- tasters sind.
13
4 Die zuständige Dire ktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm für die Einführung des Kataster s fest und ordnet die Ausführung an.
5 Sie schliesst Prog rammvereinbarungen mit dem Bund ab. E. Unterstützung bei de r Erhebung und Nachführung

§ 16.

Art.
20 GeoIG
8 gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kan
- tonalen und kommunalen Rechts.
5 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
704.1
3. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Inhalt

§ 17.

13
1 Der Regierungsrat legt die ka ntonalen Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt s der amtlichen Vermessung fest. Er erlässt insbesondere Au sführungsbestimmungen für a. die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandtei le der amtlichen Vermessung, b. die Nachführung, das Meld ewesen und die Verwaltung, c. den Zugang und die Nutzung, d. die Kostentragung un d die Staatsbeiträge, e. den Gebührentarif für di e laufende Nachführung, f. den Geschäftsverk ehr mit dem Grundbuch, g. die öffentliche Auflage und das Genehmigung sverfahren.
2 Der Kanton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der Erdoberfläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle, erstellen. Die Auflösung darf ke ine Bestimmung von Personen erlau ben.
Planung und
Umsetzung

§ 18.

1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein den ein Programm der Vermessungsvorhaben fe st und ordnet die Aus führung an.
2 Sie schliesst Prog rammvereinbarungen mit dem Bund ab.
3 Sie genehmigt die am tliche Vermessung.
4. Abschnitt: Leitungskataster
Kantonaler
Leitungs
-
kataster

§ 19.

13
1 Der kantonale Leitungskataster a. gewährt eine Übersicht über de n Raum, der durch ober- und unter irdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Objekte belegt wird, b. trägt zur Koordination für Plan ungs- und Vollzugsaufgaben bei.
2 Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Um setzung des kantonale n Leitungskatasters.
3 Der Regierungsrat erlässt Au sführungsbestimmungen, insbeson dere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters sowie den Zugang und die Nutzung.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentü mer der Leitungen stellen dem Kanton die Leitungskatasterinformat ionen unentgeltlich zur Verfügung und halten diese auf dem aktuellen Stand.
6
704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG) Kommunaler Leitungs kataster

§ 19

a.
12 Die Gemeinden können einen kommunalen Leitungs
- kataster betreiben.
5. Abschnitt: Sachbereichsübergre ifende Geoinfor mationssysteme

§ 20.

1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations
- systeme betreiben, die Geodaten verschiedene r Sachbereiche bearbei
- ten.
2 Der Regierungsrat, auf kommunale r Stufe die Gemeinde, bezeich
- net die dafür verantwortliche St elle und regelt deren Aufgaben.
3 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nut
- zung von sachübergreifenden Geoi nformationssystemen Kosten auf
- erlegen.
12
6. Abschnitt: Organisation A. Zuständigkeit Aufgaben des Kantons

§ 21.

1 Der Kanton ist insbes ondere zuständig für
13 a. die Leitung, Verifikation, Über wachung und Genehmigung der amt
- lichen Vermessung, b. das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhen
- fixpunkte 2, c. die Vermarkung und Vermessung de r Staatsstrassen, der von ihm unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen, d. die periodische Nachführung de r Vermessungswerke, die auf der Grundlage der Verordnung vom 18 . November 1992 über die amt
- liche Vermessung (VAV)
7 erhoben oder aktualisiert worden sind, e. das Bereitstellen ka ntonaler Geobasisprodukte, f. die Leitung und Organisa tion des ÖREB-Katasters, g. besondere Anpassungen des Ve rmessungswerks und des ÖREB- Katasters von grossem kantonale m oder nationalem Interesse, h. die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Inter
- net, i. das Erheben, Nachführen, Verw alten und Gewährle isten der Ver
- fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona
- len Rechts in seiner Zuständigkeit,
7 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
704.1 j. die Koordination im Bereich de r Geodaten und der Geodienste im kantonalen Interesse, k. die Führung des kantonalen Geog rafischen Informationssystems, l. die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung des kantonalen Le itungskatasters.
2 Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder Private übertragen.
Aufgaben
der Geme
inden

§ 22.

13
1 Die Gemeinden sind zuständig für a. die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, b. das Erheben, Nachführen, Verw alten und Gewährleisten der Ver fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona len Rechts in ihrer Zuständigkeit.
2 Die Gemeinden können einzelne di eser Aufgaben an Private über tragen.
Mitwirkung
der Geme
inden

§ 23.

Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Gesetz, das die Zuständigkeit und In teressen der Geme inden betrifft, stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher. B. Finanzierung
Kostentragung

§ 24.

1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
2 Vorbehalten bleiben §§
25 und 26 sowie andere abweichende gesetzliche Regelungen.
b. Amtliche
Vermessung

§ 25.

1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver messung verursacht, trägt die Kost en. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachfü hrungsgebühr um höchstens 15% erhöhen.
3 Bei Ersterhebungen de r amtlichen Vermess ung können die nach Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder teilweise den beteiligten Grunde igentümerinnen oder Grundeigen tümern auferlegt werden.
a. Grundsatz
8
704.1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG) c. ÖREB- Kataster

§ 26.

Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigen
- tumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten können den Verursacherinnen und Ve rursachern auferlegt werden. Beiträge

§ 27.

1 Der Kanton kann den Gemeinde n Subventionen von 20 bis
40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten: a. für die Ersterhebung, die Neue rhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung, b. für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB- Katasters sind, sowie deren Anpa ssung an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an di e Datenmodelle des Bundes und des Kantons.
2 Der Kanton leitet für diese Aufg abe ausgerichtete Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen Wider handlungen

§ 28.

Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss §
3 Abs. 1 verschafft, b. Geodaten gemäss §
3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter
- gibt, c. Geodienste ohne Ei nwilligung nutzt, d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenan
- gabe, missachtet. Änderung bis herigen Rechts

§ 29.

Das Einführungsgesetz zum Sc hweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 2. April 1911
6 wird wie folgt geändert: . . .
10 Umsetzung

§ 30.

Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für a. das Erheben, Nachführen und Gewährleisten de r Verfügbarkeit der Geobasisdaten de s kantonalen Rechts, b. den Aufbau und Betrieb der Geodi enste von kantonalem Interesse, c. das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke, d. die Einführung des Leitungskatasters. Übergangs

§ 31.

1 Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätes
- tens ein Jahr nach I nkrafttreten dieses Gese tzes in das Datenmodell DM01/24 um.
9 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
704.1
2 Gemeinden, deren Vermessungsw erk nicht auf der Grundlage der VAV
7 erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermes sungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttr eten dieses Gesetzes.
3 Soweit die Erneuerungsa rbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 vorgenommen werden, richte t der Kanton Beiträge nach §
27 aus.
4 Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.
1 OS 67, 330 .
2 Inkrafttreten: 1. November 2012 ( ABl 2012-07-06 ).
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2014 ( OS 68, 429 ; ABl 2013-10-11 ).
4 ABl 2010, 1280 .
5 LS 170.4 .
6 LS 230 .
7 SR 211.432.2 .
8 SR 510.62 .
9 SR 510.620 .
10 Text siehe OS 67, 330 .
11 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
12 Kraft seit 1. Mai 2022.
13 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 194 ; ABl 2020-12-18 ). In Kraft seit 1. Mai 2022.
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