Leitungskatasterverordnung (704.14)
CH - ZH

Leitungskatasterverordnung

1 Leitungskatasterverordnung (LKV)
704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) (vom 26. Januar 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
19 Abs. 3 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom
24. Oktober 2011
3 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Der kantonale Leitungskataster umfasst alle ober- und unter irdischen Versorgungs- und Entsor gungsleitungen, Trassen und die zuge hörigen baulichen Objekte der Medi en Abwasser, Elektrizität, Fern wärme, Gas, Kommunikation und Wasser.
2 Zusätzlich können weitere Medi en und Leitungselemente sowie die Projektperimeter im kantonalen Leitungskataster dargestellt wer den.
3 Die Leitungskatasterinformation en werden durch Metadaten be schrieben. Diese umfassen zusätzlich die Zuständigkeitsperimeter der verschiedenen Leitungsmedien.
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Werkinformationen: die Gesamthe it aller Daten eines Mediums, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt, b. Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Ob jekte, c. Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Lei tungskatasterinformationen, d. Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Endver sorgung), der Tr ansportleitun gen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungs gebiet einer Eigentümerin oder ei nes Eigentümers der Leitungen.
Katasterleitung

§ 3.

1 Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Lei tungskataster.
2 Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie a. beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stel len, b. gibt Standards vor,
2
704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) c. betreibt ein zentrale s System zur Datenlie ferung und Datenbereit
- stellung, d. betreibt ein zentrale s Leitungskatasterportal, e. stellt Darstellungs- und Downloaddienste bereit, f. regelt die erforderlichen Proze sse für den Zugang und die Nutzung, g. führt ein Monitoring durch.
3 Sie setzt eine beratende Fachkommission für den kantonalen Lei
- tungskataster ein. Eigentüme rinnen und Eigentümer

§ 4.

Die Eigentümerinnen und Eige ntümer der Leitungen sind verpflichtet zur a. Lieferung der Leitungskataster informationen nach den vorgegebe
- nen Standards
1. am Ende jede n Quartals und
2. nach jeder Änderung in den Werkinformationen, die für den kantonalen Leitungskatas ter von Bedeutung ist, b. Bewirtschaftung der Metada ten im zentralen System, c. Bereinigung der Leitun gskatasterinformationen. Zugang

§ 5.

1 Der Zugang zum Leitungskatas terportal erfolgt über eine automatische Benu tzerregistrierung.
2 Die Nutzung der Dienste setzt eine geprüfte Benutzerregistrierung voraus.
3 Die Katasterleitung löscht die Anmeldedaten für die Benutzer
- registrierung sechs Monate nach der letzten Anmeldung.
4 Sie kann den Zu gang sperren. Nutzung

§ 6.

1 Die Nutzung des zentralen Leit ungskatasterportals umfasst die Einsicht in einen eingeschrä nkten Ausschnitt des kantonalen Lei
- tungskatasters sowie den Bezug eine s Leitungskatasterauszugs und von Daten.
2 Die Katasterleitung kann für die Nutzung der Daten und Dienste technische und verwal tungsorganisatorische Massnahmen treffen. Monitoring

§ 7.

Das Monitoring umfasst insbesondere die Überprüfung des Betriebs des zentralen Leitungskatasterportals, der Benutzerregistrie
- rung sowie der Einhaltung der da tenschutzrechtlichen Vorschriften. Besondere Gebiete

§ 8.

Die Katasterleitung kann für besondere Gebiete auf begrün
- detes Gesuch hin a. die Entlassung aus der Lieferung spflicht der gebietsinternen Lei
- tungen verfügen, b. die Nutzungsrechte einschränken.
3 Leitungskatasterverordnung (LKV)
704.14
Übergangs
-
bestimmung

§ 9.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen müssen ihre Lieferpflicht erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten die ser Verordnung erfüllen.
1 OS 77, 198 ; Begründung siehe ABl 2022-02-04 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 704.1 .
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