Denkmalpflegefondsverordnung (612.4)
CH - ZH

Denkmalpflegefondsverordnung

1 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (vom 15. Dezember 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
3 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Ba udirektion verwaltet den Denk malpflegefonds.
Beitragsberech
-
tigte Vorhaben

§ 2.

Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, insbesondere für a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten, b. Betriebsbeiträge an kulturh istorische Organisationen.
Beiträge für
Schutzobjekte

§ 3.

1 Mit Beiträgen gemäss §
2 lit. a werden nur Vorhaben unter stützt, die a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobj ekts gewährleistet ist.
2 Beitragsberechtigt sind alle Ko sten zur Erhaltung der schutzwür digen Substanz von Schutzobjekten.
3 An die beitragsberechtigten Ko sten können folgende Beiträge ge währt werden: a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, b. 20% bei Schutzobjekten v on regionaler Bedeutung.
4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags berechtigten Kosten gewährt werden . Ein besonderer Fall liegt insbe sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt er höht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.
5 Gemeinden sowie Körper schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst bindung gemäss §
204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem ber 1975
4 durch denkmalpflegerisch bedi ngte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
2
612.4 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV) Sicherung von Beiträgen

§ 4.

1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt, dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion geändert werden.
2 Vor der Auszahlung vo n namhaften Beiträgen lässt die kantonale Denkmalpflege eine öffentlich-rec htliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken. Betriebs beiträge

§ 5.

1 Beiträge gemäss §
2 lit. b können an gemeinnützige Organi
- sationen geleistet werden, deren ku lturhistorisches Angebot im Kan
- ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung aufweisen und deren Weiterbe stand sichergestellt ist.
2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder Angebotes, b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch
- stellenden Organisation, c. die angemessene Unterstützung der Standortgem einde und der Re
- gion, d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange
- botes, e. die öffentliche Zugäng lichkeit des Angebotes, f. die Qualität von Vermittlung s- und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Nicht unterstützt werden Einzel personen oder Kleingruppen, Orga
- nisationen mit politisch er, konfessioneller oder ideologischer Ausrich
- tung, Produktions- oder Projektbeiträ
- beiträge, Ausbildungsv orhaben und wissenscha ftliche Vorhaben.
4 Die Summe der jährlichen Betr iebsbeiträge soll 20% der Fonds
- einlagen nicht überschreiten. Fachausschuss Betriebs beiträge

§ 6.

1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein
- samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.
2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An
- trag des Fachausschusses entscheide t das ARE über jährliche Beiträge bis Fr. 100 000. Beitragsgesuch

§ 7.

1 Das Beitragsgesuch und die Be ilagen, insbesondere zur Be
- messung des Beitrags gemäss §§
3 und 5, werden elektronisch bei der Abteilung Archäologie und De nkmalpflege eingereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzei tig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vo rhabens einzureichen.
3 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
612.4
Richtlinien

§ 8.

Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE erlässt Richtlinien über die Gewähr ung von Beiträgen, deren Mindest höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
Übergangs
-
bestimmung

§ 9.

Beitragsgesuche, die im Zeitpu nkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
1 OS 77, 125 ; Begründung siehe ABl 2021-12-24 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2022.
3 LS 612 .
4 LS 700.1 .
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