Aufnahmereglement für die Fachmittelschule
Aufnahmereglement für die Fachmittelschule Vom 7. September 2012 (Stand 1. August 2015) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
1 ) und § 2 der Verordnung über die Fachmittelschule (Fachmittelschulverordnung) vom 18. Mai 2004
2 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Auf - nahme in die Fachmittelschule.
§ 2 Schulversuche
1 Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen.
2. Ordentliche Aufnahmen
§ 3 Anmeldung und Eintritt
1 Die Frist und die Bedingungen für die Anmeldung zum Aufnahmeverfah - ren werden im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
2 Anmelden kann sich, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat.
3 Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obli - gatorischen Schulzeit möglich. Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule kann Ausnahmen bewilligen.
§ 4 Aufnahme ohne Prüfung
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingun - gen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt ge - zählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweisen, werden prüfungsfrei aufgenommen.
2 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
1) BGS 414.11 .
2) BGS 414.132 . GS 2012, 64
1
§ 5 Aufnahme mit Prüfung
1 Schüler und Schülerinnen, welche die Voraussetzungen für eine prüfungs - freie Aufnahme nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
2 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.
§ 6 Prüfungsfächer und -anforderungen
1 Prüfungsfächer sind Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch) und Mathematik.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der Sekundarschule E.
§ 7 Empfehlung der bisherigen Schule
1 Die bisherige Schule bewertet die Eignung der Schülerin oder des Schü - lers anhand von vorgegebenen Kriterien mit den Punktzahlen 1 (empfoh - len) und 0 (nicht empfohlen).
§ 8 Aufnahmeentscheid
1 Aufgenommen wird, wer an der Prüfung in den Fächern Deutsch, Fremd - sprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisheri - gen Schule mindestens 16 Punkte erreicht.
2 Über die Prüfungsergebnisse entscheidet die Konferenz der Mitglieder der Korrekturteams unter dem Vorsitz der Abteilungsleitung der Fachmit - telschule.
3 Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule eröffnet den Schülern und Schülerinnen oder deren gesetzlichen Vertretung den Aufnahmeentscheid schriftlich.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 9 Wiederholung
1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Dies ist frühes - tens nach einem Jahr möglich.
§ 10 Gültigkeit der bestandenen Prüfung
1 Eine bestandene Aufnahmeprüfung bleibt für das nachfolgende Schuljahr gültig, bei späterem Eintritt muss die Aufnahmeprüfung neu absolviert werden.
§ 11 Zusammenarbeit
1 Die Fachmittelschule koordiniert das Aufnahmeverfahren zeitlich mit der Berufsmaturitätsschule.
2 Die Fachmittelschule erarbeitet gemeinsam mit der Berufsmaturitätsschu - le die Aufnahmeprüfung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.
3 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich nur zur Aufnahme in die Fachmittelschule.
4 Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden, entweder für die Fachmittelschule oder die Berufsmaturitätsschule.
2
§ 12 Zuständigkeiten
1 Das Amt übt die Aufsicht über das Aufnahmeverfahren aus.
2 Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung sind folgende Teams zu bil - den: a) ein Team für die Leitung der Aufnahmeprüfung (Organisationsteam); b) ein Team pro Prüfungsfach für die Erstellung der Prüfungsarbeiten (Erstellungsteams); c) ein Team oder mehrere Teams pro Prüfungsfach für die Korrektur der Prüfungsarbeiten (Korrekturteams).
3 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit im Organisationsteam.
4 Die Leitung des Organisationsteams entscheidet bei Uneinigkeit in den Erstellungs- oder den Korrekturteams.
§ 13 Organisationsteam
1 Das Organisationsteam besteht aus je einer Vertretung der Fachmittel - schule Olten und Solothurn sowie der Berufsmaturitätsschule.
2 Es trägt die Gesamtverantwortung für das Aufnahmeverfahren und ist für die Information der Schüler und Schülerinnen, ihrer gesetzlichen Vertre - tung und der abgebenden Schulen sowie für die Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung der Aufnahmeprüfung zuständig.
3 Das Organisationsteam erlässt in Absprache mit dem Amt Weisungen über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf.
§ 14 Erstellungsteams
1 Die Erstellungsteams bestehen aus je zwei Vertretungen der Fachmittel - schule, der Berufsmaturitätsschule und der Sekundarschule E. Die Erstel - lungsteams konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Leitung.
§ 15 Korrekturteams
1 Die Korrekturteams bestehen hauptsächlich aus Lehrpersonen der Fach - mittelschule und werden durch Lehrpersonen der Sekundarschule E er - gänzt.
2 Die Berufsmaturitätsschule beziehungsweise die Fachmittelschule ist bei der Korrektur so mit einzubeziehen, dass bei beiden Prüfungen das gleiche Beurteilungsniveau sichergestellt ist.
3 Die Korrekturteams unterstehen der Leitung des Erstellungsteams des je - weiligen Faches.
3. Ausserordentliche Aufnahmen
§ 16 Übertritt aus dem kantonalen Gymnasium *
1 Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule definitiv promoviert ist, wird ohne weiteres Verfahren in die Fachmittelschule aufgenommen. *
2 Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule provisorisch promoviert ist, absolviert die Aufnahmeprüfung. *
3
§ 17 Übertritt aus anderen schweizerischen Schulen oder ausländi -
schen Schulen *
1 Aus einer anderen schweizerischen Schule wird ohne weiteres Verfahren aufgenommen, wer die Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschule im Herkunftskanton erfüllt. *
2 Wer aus einer ausländischen Schule eintreten will, hat den Nachweis für einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet über die Aufnahme. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden. *
§ 18 Aufnahme in ein höheres Semester
1 Wer in ein höheres Semester der Fachmittelschule eintreten will, hat den Nachweis für einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden.
2 Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule legt die individuellen Bedin - gungen fest und entscheidet über die Aufnahme.
§ 19 Aufnahme während des Schuljahres
1 Während des Schuljahres werden Schüler und Schülerinnen nur aufge - nommen, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Die Abteilungsleitung legt die individuellen Bedingungen fest und ent - scheidet über die Aufnahme.
§ 20 Form der ausserordentlichen Aufnahme
1 Jede ausserordentliche Aufnahme erfolgt definitiv.
4. Rechtspflege
§ 21 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht wer - den. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 14. September 2012.
4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2015, 15
5
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 16 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 15
§ 16 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 16 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 15
§ 17 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 15
§ 17 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 17 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
6
Feedback