Organisationsverordnung der Finanzdirektion (172.110.3)
CH - ZH

Organisationsverordnung der Finanzdirektion

1 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) (vom 8. Dezember 2015)
1 Die Finanzdirektion, gestützt auf §
40 Abs. 1 des Gesetzes übe r die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwal tung (OG RR) vom 6. Juni 2005
3 und §
60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Verwalt ung (VOG RR) vom 18. Juli 2007
4 , verfügt:
1. Teil: Organisation A. Gliederung
Gliederung

§ 1.

Die Finanzdirektion (FD) best eht aus der Direktionsvorste herin oder dem Direktionsvorsteher, den ihr oder ihm direkt unterstell ten Einzelpersonen und den fo lgenden Verwaltungseinheiten
12 : a. Generalsekretariat (GS), b. Finanzverwal tung (FV), c. Steueramt (STA), d. Personalamt (PA), e. Amt für Informatik (AFI), f. Kantonale Drucksachen- und Materialzentra le (KDMZ). B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
Aufgaben

§ 2.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung fü r die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislat urziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und di e ordentliche Aufgaben- und Finanz planung der Di rektion fest, c. genehmigt Planungen und Anträg e der Verwaltungseinheiten,
2
172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) d. weist den Verwaltung seinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten, f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
- tion, g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungs- und Control
- linginstrumente der Direktion fest. Unterstellungen

§ 3.

Der Direktionsvorsteherin od er dem Direktionsvorsteher direkt unterstellt sind:
12 a. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent, b. die oder der Compliancebeauftragte, c. die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten gemäss §§
9 und 10 (Amtschefinnen und Amtsch efs sowie Generalsekretärin Direktions assistentin oder Direktions assistent

§ 4.

12 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent unter
- stützt die Direktionsvorsteherin ode r den Direktionsvorsteher in admini
- strativen Belangen einschli esslich der Terminplanung.

§ 5.

13 Compliance beauftragte oder Compliance beauftragter

§ 6.

1 Die oder der Compliancebeauftr agte unterstützt die Direk
- tionen und die Staatskanzlei in ihren Bemühungen zur Compliance und koordiniert diese.
2 Sie oder er erfüllt zu diesem Zw eck insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Erarbeitung von We isungen und Reglementen oder Unterstützung der Direktionen und der Staatsk anzlei bei deren Erarbeitung, b. Hinwirkung auf die Erarbeit ung von Compliance-Prozessen und Entwicklung entsprec hender Massnahmen, c. Durchführung interner Schulungen, d. Beantwortung von Anfragen. C. Verwaltungseinheiten Aufgaben

§ 7.

Die Verwalt ungseinheiten a. erfüllen die Aufgaben, die ihne n durch das übergeordnete Recht, durch den Anhang zu dieser Verordnung oder durch schriftliche Weisung der Direktionsvorsteheri n oder des Direktionsvorstehers zugewiesen sind, a. Verwaltungs- einheiten im Allgemeinen
3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3 b. erledigen Aufträge de r Direktionsvorsteherin oder des Direktions vorstehers, c. wirken bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungs geschäften mit, d. wirken bei Gesetz gebungsvorhaben und ande ren Projekten mit oder leiten solche.
b. General
-
sekretariat
im Besonderen

§ 8.

12
1 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben einer Verwal tungseinheit gemäss §
7.
2 Es ist zudem allgemei ne Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion und a. unterstützt die Direktionsvorste herin oder den Direktionsvorste her bei ihren oder seinen Aufgaben, b. führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte, c. unterstützt und begleitet die Verw altungseinheiten bei ihren Auf gaben und bringt dabei insbesonde re die Sicht der Direktion ein, d. ist Ansprechstelle in der Direktion für Rechtsfragen (ausserhalb der Zuständigkeitsbereiche der anderen Verwaltungseinheiten), Direktionscontrolling (ohne Pers onalbelange) und Di rektionslogis tik sowie für grundsätzliche Frage n aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion, e. vertritt die Direktion in den Koordinationsorga nen der Direktio nen gemäss §§
68 ff. VOG RR sowie in Organen juristischer Per sonen, Kommissionen und Arbeit sgruppen, soweit die Vertretung nicht von der Direktionsvorstehe rin oder vom Direktionsvorsteher wahrgenommen wird oder einer an deren Verwaltung seinheit über tragen wird, f. ist Ansprechstelle in der Dire ktion für Information und Kommuni kation und gewährleistet die Info rmation und Kommunikation inner halb und ausserhalb der Direktion, g. erfüllt Aufgaben der Direktion, die keiner anderen Verwaltungs einheit zugewiesen sind.
3 Der Aufgabenbereich Personal ist als Ausnahme gemäss §
62 Abs. 2 VOG RR
4 dem Personalamt statt dem Generalsekretariat zugewie sen.
4 Die Direktionsassistentin oder de r Direktionsassistent und die oder der Compliancebeauftragte sind de m Generalsekreta riat organisato risch angegliedert.
4
172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) Leitung

§ 9.

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit trägt die Verantwortung für die Führung , Steuerung und Aufgabenerfüllung in ihrer oder seiner Verwaltungsei nheit. Sie oder er erfüllt insbeson
- dere die folgenden Aufgaben: a. Umsetzung der Legisl aturziele des Regierung srates und der Direk
- tion in der Verwaltungseinheit, b. Planung der Aufgaben und Steu erung der Aufgabenerfüllung der Verwaltungseinheit, c. Personalführung in de r Verwaltungseinheit, d. Regelung der organi satorischen Belange und Festlegung von Pro
- zessen in der Verwaltungseinheit, e. Qualitätsmanagement in der Verwaltungseinheit, f. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, g. Zusammenarbeit innerhalb und au sserhalb der Verwaltung, sofern diese nicht in die Zuständi gkeit der Direktion fällt, h. Repräsentationsaufgaben. b. General sekretariat im Besonderen

§ 10.

12
1 Die Generalsekretäri n oder der Generalsekretär erfüllt mit Bezug auf das Generalsekretariat die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters einer Verwal tungseinheit gemäss §
9.
2 Darüber hinaus erfüllt sie oder er insbesondere die folgenden Auf
- gaben: a. Unterstützung der Direktionsvo rsteherin oder des Direktionsvor
- stehers bei ihren oder seinen Aufgaben, b. Geschäftszuteilung sowie Geschä fts- und Fristenkontrolle für die Direktionsgeschäfte, c. Regelung des Zugriffs auf di e Datenbanken de s Regierungsrates und der Direktion, soweit dieser nicht durch Regierungsratsbeschluss geregelt ist, d. Regelung der organi satorischen Belange und Festlegung von Pro
- zessen in der Direktion, in Ab sprache mit der Direktionsvorstehe
- rin oder dem Direktionsvorsteher, e. Koordination der Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten der Direktion sowie mit den ande ren Direktionen und der Staats
- kanzlei.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretä r vertritt die Direk
- tionsvorsteherin oder den Direktions vorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit weisungsberechtigt gegenüber den anderen Verwaltungs
- einheiten und gegenüber den Mitarbeitenden, die dem Generalsekre
- tariat organisatorisch angegliedert sind. Auf besondere Ermächtigung hin oder bei Dringl ichkeit vertritt sie oder er die Direktionsvorstehe
- a. Verwaltungs- einheiten im Allgemeinen
5 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3 rin oder den Direktionsvorsteher au ch ausserhalb der Direktion und beim Beschluss über Ausgaben.
Organisations
-
reglemente

§ 11.

1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Or ganisationsreg lement für seine oder ihre Verwalt ungseinheit und legt darin insbeson dere fest: a. die Gliederung und Organisat ion der Verwaltungseinheit, b. die Unterstell ungsverhältnisse, c. die Aufgaben der Gliederungsei nheiten und der Direktunterstell ten, d. die Kompetenzen der leitenden Mitarbeitenden (Entscheidbefug nisse, Ausgabenkompetenzen, Zeichnungsbefugnisse usw.), e. die Stellvertretung für sich se lbst und die Direktunterstellten, einheit und nach aussen, g. die nach dem übergeordneten Rech t, insbesondere nach der Gesetz gebung über die Inform ation und den Datensc hutz, erforderlichen Regelungen für die Verwaltungseinheit.
2 Das Organisationsreglement des Ge neralsekretariats enthält auch entsprechende Regelungen für die Mitarbeitenden, die dem General sekretariat orga nisatorisch ange gliedert sind.
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3 Das Organisationsreglement des St eueramtes beschränkt sich auf diejenigen Regelungen, die nicht be reits in der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 2008
6 ent halten sind.
4 Die Leiterin oder der Leiter de r Verwaltungsei nheit übermittelt das Organisationsreglement und se ine Änderungen spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Generalsekretärin oder dem Ge neralsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direk tionsvorstehers. Diese oder dieser kann jederzeit Än derungen verlan gen.
5 Die Leiterin oder der Leiter ma cht das Organisationsreglement und seine Änderungen den Mitarbei tenden der Verwaltungseinheit in geeigneter Form bekannt.
2. Teil: Kompetenzen
Entscheide

§ 12.

1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher entscheidet erstinstanzlic h namens der Direktion.
a. als erste
Instanz
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2 Sie oder er kann Verwaltungseinhe iten und Mitarbeitende ermäch
- tigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu ent
- scheiden.
3 Die Verwaltungseinheiten entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen in den Zuständigkeitsbereic hen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung und in den anderen v on der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen. b. als Rechts mittelinstanz

§ 13.

1 Das Generalsekretariat ents cheidet über Rekurse und Auf
- sichtsbeschwerden na mens der Direktion.
2 Das Steueramt erledigt das Inka sso der Gebühren und Kosten. Die Entscheide werden dem Steueramt zu diesem Zweck mitgeteilt.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvo rsteher kann die Entscheidkompetenz für bestimmte Arten von Geschä ften einer ande
- ren Verwaltungseinheit, insbesondere dem Steueramt, übertragen. Ent
- sprechende Regelungen werden im Internet veröffentlicht. c. Vertretung vor Rechts mittelinstanzen

§ 13

a.
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1 Hat die Direktions vorsteherin oder der Direktionsvor
- steher namens der Direktion entschie den, vertritt sie oder er diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen. Sie od er er kann eine Verwaltungsein
- heit zur Vertret ung ermächtigen.
2 Hat eine Verwaltungse inheit namens der Direktion entschieden, vertritt sie diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen.
3 Hat eine Verwaltungseinheit in eigenem Namen ents chieden, tritt sie in eigenem Namen vor den Rechtsmittelinstanzen auf. Ausgaben

§ 14.

1 Die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher beschliesst im Rahmen des übergeordnete n Rechts über Ausgaben, soweit nicht die Verwaltungseinheiten zuständig sind.
2 Die Verwaltungseinheit en beschliessen über: a. neue oder gebundene einmali ge Ausgaben bis Fr. 500 000, b. neue oder gebundene wiederke hrende Ausgaben bis jährlich Fr.
100 000, c. gebundene wiederkehre nde Ausgaben über jä hrlich Fr. 100 000, so
- fern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrollingver
- ordnung (FCV) vom 5. März 2008
5 aufgeführten Konten des kan
- tonalen Kontenplans zu verbuche n sind oder aufgrund einer der im Anhang 2 der FCV aufgeführten Be stimmungen bewilligt werden. a. Befugnisse
7 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
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3 Diese Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für: a. den Abschluss von Verträgen zu r Umsetzung von Ausgabenbewil ligungen, insbesondere die Verg abe von Aufträgen an Dritte, b. die Übertragung nicht mehr benöt igter Vermögenswerte des Verwal tungsvermögens ins Finanzvermög en sowie deren Veräusserung, c. den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen.
4 Das Generalsekretariat entscheidet zudem über:
12 a. die Anerkennung von Staatshaftungsbegehren, für die keine Ver sicherung besteht, und den Abschl uss von Vergleichen über solche bis Fr. 500 000 sowie die Able hnung von Staatshaftungsbegehren, b. die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und die Bean tragung eines öffentlichen Invent ars oder einer amtlichen Liquida tion sowie die Annahme oder Able hnung von Zuwendungen Dritter, unabhängig vom Wert der Erbschaft oder Zuwendung, c. die Übernahme oder Ablehnung der Übertragung von Aktiven aus eingestellten Konkursen.
b. Bewilligung

§ 15.

1 Ausgaben werden durch Verf ügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs dur ch die berech tigte Person bewilligt.
2 Die Unterzeichnung des Rechnungsb elegs durch die berechtigte Person gilt in den folgenden Fä llen als Ausgabenbewilligung: a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10 000, b. Löhne und Sozialleistungen, c. Versicherungsprämien, d. gesetzlich vorgeschrieb ene Abgaben und Gebühren, e. Rechnungen für Telefon (ohne Installationskosten und Gebühren ablösungen) und Frankaturen, f. Gebühren und Spesen von Post und Banken, g. Strom-, Wasser- und He izmaterialrechnungen, h. Zahlungen aufgrund von Urteil en verwaltungsu nabhängiger Ge richtsbehörden, i. Kapitalrückzahlung en und Zinszahlungen, j. interne Verrechnungen.
Unterschrift

§ 16.

1 Entscheide und Ausgabenbew illigungen werden von der jenigen Person unterzeichnet, die fü r den Entscheid oder die Ausgaben bewilligung zuständig ist.
2 Im Übrigen ist die sachverantwortliche Person zur Unterzeich nung von Schriftstücken berechti gt, soweit diese Verordnung und das anwendbare Organisationsreglemen t nichts anderes vorsehen.
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3 Verträge, die zu Verpflichtungen des Kantons führen, werden mit Doppelunterschrift unterzeichnet, w obei die linienvor gesetzte Person links und die sachverantwortliche Person rechts unterzeichnet. Personal geschäfte

§ 17.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des übergeordneten Rechts fest, über welche Perso
- nalgeschäfte die Direktion oder die Verwaltungseinheiten entscheiden und inwieweit sie oder er über Pers onalgeschäfte zu informieren ist.
2 Das Personalamt unterbr eitet der Direktionsvo rsteherin oder dem Direktionsvorsteher Vorschläge fü r eine entsprechende Regelung und allfällige Anpassungen.
3 Die Regelung wird im Intranet veröffentlicht.
3. Teil: Zusammenarbeit A. Sitzungen Geschäfts leitungs sitzungen

§ 18.

1 Zur gegenseitigen Informati on, Koordination und Vernet
- zung führt die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Geschäftsleitungssitzung en mit den Leiterinnen und Lei
- tern aller Verwaltungseinheiten und der oder dem Kommunikations
- beauftragten durch.
2 In den Geschäftsleitun gssitzungen werden in sbesondere die fol
- genden Inhalte thematisiert: a. Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b. Direktionsstrategie in den Querschnittaufgaben, c. Schwerpunktthemen, die mehrere Ve rwaltungseinheiten betreffen, d. Geschäftsverwaltung. Amtsrapporte

§ 19.

1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Rapporte mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungs
- einheiten und der oder dem Complia ncebeauftragten durch. An den Rapporten nehmen auch die Genera lsekretärin oder der Generalsekre
- tär und bei Bedarf weitere Personen teil.
12
2 In den Rapporten werden insbes ondere die folgenden Inhalte thematisiert: a. Führungs-, Planungs- und Steuer ungsaufgaben sowie Auftragsertei
- lung der Direktionsvorsteheri n oder des Direktionsvorstehers,
9 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3 b. Projektkoordination und einheitli ches Vorgehen bei Querschnitt aufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanage ment, Controlling, Informati onsmanagement und Kommunikation, c. Berichterstattung übe r die Verwaltungseinhe it anhand von Füh rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres bericht, Zwischenberichte, Pe rsonal- und IT-Controlling usw.), d. Orientierung über wichtige Pr ojekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalia aus der Verwaltungsein heit und ihrem Umfeld.
Chefgespräche

§ 20.

Für den persönlichen und vertra ulichen Austausch führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Chef gespräche mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungs einheiten durch. B. Informationsfluss
Übermittlung
von Geschäften

§ 21.

1 Geschäfte werden zwischen de r Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und den Ve rwaltungseinheiten in beiden Richtungen über das Genera lsekretariat übermittelt.
2 Bei besonderer Dringlichkeit ka nn die Übermittlung stattdessen direkt erfolgen.
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Interne
Stellungnahmen

§ 22.

1 Anträge an den Regierungsrat sowie Anträge an die Direk tionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteher werden vorab den Ver waltungseinheiten, die in ihren Zu ständigkeitsbereichen gemäss dem Anhang zu dieser Vero rdnung besonders betro ffen sind, zur Stellung nahme unterbreitet.
2 Die Stellungnahmen werden dem Antrag beigelegt.
Koordination
bei Querschnitt
-
aufgaben

§ 23.

Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten für die Quer schnittaufgaben Finanzen und Contro lling, Personal, Informatik und Kommunikation sorgen für die erfo rderliche Koordination unter den Verwaltungseinheiten und für die erfo rderliche Weiterleitung von Infor mationen in ihrer jeweilig en Verwaltungseinheit.
Information
über Planungen
und Projekte

§ 24.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit infor miert die Direktionsvorsteherin ode r den Direktionsvorsteher frühzei tig über die folgenden Geschäfte: a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen, b. Projekte von besonde rer politischer Bedeut ung, mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen oder mit erheblichem Aufwand.
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172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
2 Über Projektschritte, Zielerreichungen und den Vollzug von Auf
- gaben wird die Direktionsvorstehe rin oder der Direktionsvorsteher regelmässig informiert. Information über besondere Angelegen heiten

§ 25.

1 Alle Mitarbeitenden der Dire ktion informieren umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorges etzten über ausserordentliche Vor
- fälle in ihrem Aufgab enbereich, wenn diese a. einen dringenden Handlungs- ode r Koordinationsbe darf auslösen können, b. von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung sein kön
- nen.
2 In ihrem Aufgaben- und Entscheidungsbereich nehmen sie vorab mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn politisch sensible Entschei
- dungen oder Entscheidungen von bes onderer Tragweite anstehen oder wenn andere Verwaltungseinheit en von den Entscheidungen wesent
- lich betroffen sein können.
3 Bei Praxisänder ungen oder -festlegungen von besonderer poli
- tischer Bedeutung sowie bei ande ren Angelegenheiten von besonde
- rer politischer Bedeutung ist vora b Rücksprache mit der Direktions
- vorsteherin oder de m Direktionsvorsteher zu nehmen.
4 Über Fälle von möglicherweise strafbarem oder anderweitigem grobem Fehlverhalten informieren die Vorgesetzten oder aus zwingen
- den Gründen die Mitarb eitenden selber unverz üglich die Direktions
- vorsteherin oder den Direktionsvorsteher. Gegenseitig keitsprinzip

§ 26.

Führungskräfte und Mitarbeitende kommunizieren aktiv und holen sich die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informa
- tionen. Vier-Augen- Prinzip

§ 27.

Wichtige Entscheidungen, insb esondere solche mit wesent
- lichen rechtlichen ode r finanziellen Auswirkungen, werden nach dem Vier-Augen-Prinzip vorbereitet, soweit keine gleichwertigen allgemei
- nen Vorkehren bestehen. Personal auskünfte

§ 28.

1 Die zuständige Abteilung de s Personalamtes steht den Mitarbeitenden für personalrechtlic he Fragen und für die persönliche Beratung direkt zur Verfügung.
2 Die Anfragen werden vertraulich behandelt.
11 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
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4. Teil: Aussenkontakte
Grundsatz

§ 29.

1 Die Verwaltungseinheiten äu ssern sich zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Zuständi gkeitsbereich gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bezeichnet eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten. Diese oder dieser kann zur Sicher stellung einer kohärenten Kommuni kation Weisungen erteilen.
12
Geschäfte
von besonderer
Tragweite

§ 30.

1 Zu Geschäften von besonderer Tragweite äussert sich aus schliesslich die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die oder der Komm unikationsbeauftragte.
2 Als Geschäfte von besonderer Tr agweite gelten insbesondere: a. Geschäfte, die über das eige ne Fachgebiet hinausgehen, b. Geschäfte, die eine politis che Komponente beinhalten, c. Geschäfte, die nicht eingesch ätzt werden können (insbesondere hinsichtlich ihrer politischen oder fachlichen Bedeutung), d. Interviews und grös sere Publikationen, e.
9 Personalgeschäfte, f. Krisensituationen.
Medien
-
anfragen und
Öffentlichkeits
-
arbeiten

§ 31.

1 Die Verwaltungseinheiten informieren die Kommunika tionsbeauftragte oder den Kommuni kationsbeauftragte n unverzüglich über eingegangene Medienanfragen und anstehende Öffentlichkeits arbeiten.
2 Die oder der Kommunikationsbeau ftragte übernimmt die Beant wortung der Medienanfragen und di e Öffentlichkeitsarbeiten in der Regel selber. Bei Geschäften ohne be sondere Tragweite kann sie oder er dies im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle der zuständi gen Verwaltungseinheit überlassen.
Medien
-
mitteilungen
und
-konferenzen

§ 32.

1 Medienmitteilungen und Medi enkonferenzen werden von der oder dem Kommunikatio nsbeauftragten koordiniert.
2 Sie oder er holt dafür vorab da s Einverständnis der Direktions vorsteherin oder des Direktionsvors tehers ein und besorgt die Koordi nation mit der Kommunikationsab teilung des Regierungsrates.
Kommunikation
mit dem
Kantonsrat,
Parteien,
Verbänden und
der BVK

§ 33.

Die Kommunikation mit dem Ka ntonsrat, politischen Par teien, Interess enverbänden und dem Stift ungsrat der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich erfo lgt über die Direkt ionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher ode r in ihrem oder seinem Auftrag.
12
172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) Gesuche um Informations zugang

§ 34.

1 Die Verwaltungseinheiten be handeln Gesuche um Infor
- mationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Da
- tenschutz (IDG) vo m 12. Februar 2007
2 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Verwal tungseinheiten, wird es vom Generalsekretariat behandelt.
3 Die Verwaltungseinheiten informieren das Generalsekretariat jährlich über die von ih nen behandelten Gesuche.
5. Teil: Schlussbestimmungen Ausführungs bestimmungen

§ 35.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ausführende oder ergänzende Weis ungen zu dieser Verordnung erlas
- sen. Organisations reglemente

§ 36.

Die Leiterinnen und Leiter de r Verwaltungseinheiten über
- mitteln der Generalsek retärin oder dem Gene ralsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bis spätes
- tens 30. September 2016 ein Organi sationsreglement gemäss §
11, das spätestens auf den 1. Januar 201
7 in Kraft gesetzt werden kann. Inkrafttreten

§ 37.

1 Diese Verordnung tritt am
1. April 2016 in Kraft.
2 Die Organisationsverordnung der Finanzdirektion vom 15. Okto
- ber 2014 wird auf dies en Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 71, 44 ; Begründung siehe ABl 2015-12-24 .
2 LS 170.4 .
3 LS 172.1 .
4 LS 172.11 .
5 LS 611.2 .
6 LS 631.51 .
13 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
7 Eingefügt durch Vfg. vom 30. September 2016 ( OS 71, 470 ; ABl 2016-10-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
8 Fassung gemäss Vfg. vom 30. September 2016 ( OS 71, 470 ; ABl 2016-10-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Eingefügt durch Vfg. vom 18. August 2017 ( OS 72, 448 ; ABl 2017-08-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
10 Fassung gemäss Vfg. vom 18. August 2017 ( OS 72, 448 ; ABl 2017-08-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
11 Eingefügt durch Vfg. vom 26. November 2021 ( OS 77, 59 ; ABl 2021-12-03 ). In Kraft seit 1. März 2022.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2021 ( OS 77, 59 ; ABl 2021-12-03 ). In Kraft seit 1. März 2022.
13 Aufgehoben durch Vfg. vom 26. November 2021 ( OS 77, 59 ; ABl 2021-12-03 ). In Kraft seit 1. März 2022.
14
172.110.3 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) Anhang Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungseinheiten gemäss §
7 OV FD Bereich Zuständigkeit Zuständigkeitsbereiche der Direktion gemäss Anhang 1 VOG RR
1. Finanz- und Rechnungswe sen Finanzverwaltung (direktionsübergreifend und direktionsintern) Finanzcontrolling Finanzverwaltung (direktionsübergreifend) Generalsekretariat (direktionsintern)
2.
10 Vermögensverwaltung und Tr esorerie Finanzverwaltung
3. Steuerwesen und Steuerverwaltung Steueramt
4. Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich Finanzverwaltung mit Bund und Kantonen
5. Versicherungswesen und St aatshaftung Generalsekretariat
6.
7 Erbschaften und Zuwendungen Dritter Generalsekretariat
7.
8 Salzregal Generalsekretariat
8. Aufsicht über den Gebührenbezug der Notariate Generalsekretariat
9.
12 Gemeinnütziger Fonds Generalsekretariat
10. Zentrales Personalwesen Personalamt
11. Personalvorsorge Personalamt
12. Zentrale Beschaffung von Drucksache n und Material Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale
13.
10 Querschnittdienstleistungen in den Bereichen: – Personalwesen und Personalentwicklung Personalamt – Rechnungswesen Finanzverwaltung – Informatik Amt für Informatik
15 Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3 Bereich Zuständigkeit Weitere Zuständigkeitsbereiche der Direktion
12 Rekurse und Aufsichtsbeschwerden Generalsekretariat (oder andere Verwaltungseinheit gemäss be sonderer Regelung der Direktionsvorsteherin oder des Direktions- vorstehers) Übernahme von Aktiven aus eingeste llten Konkursen Generalsekretariat Erlass von Darlehen und Löschung vo n Pfandrechten Generalsekretariat Kommunikation Generalsekretariat Compliance Compliance- beauftragte/r
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