Verordnung über die Spitalräte (813.12)
CH - ZH

Verordnung über die Spitalräte

1 Verordnung über die Spitalräte (SRV)
813.12 Verordnung über die Spitalräte (SRV) (vom 26. Januar 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
9 Ziff. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Univer sitätsspital Zürich vom 19. September 2005
3 , §§
8 Ziff. 1 und 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September
2005
4 , §
8 lit. a des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik vom 11. September 2017
5 und §
7 lit. a des Gesetzes über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürche r Unterland vom 29. Oktober 2018
6 , beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung gilt für die Spit alräte des Univ ersitätsspitals Zürich, des Kantonsspitals Wintert hur, der Psychiat rischen Universi tätsklinik Zürich und der Integriert en Psychiatrie Winterthur – Zür cher Unterland.
Wahl

§ 2.

1 Bei der Wahl der Mitglieder des Spitalrates stellt der Regie rungsrat sicher, dass im Spitalrat Fähigkeiten in folgenden Bereichen vorhanden sind: a. Führung eines grösseren Untern ehmens, vorzugsweise eines Spi tals, b. Medizin, c. Pflege, d. Finanzen.
2 Die weiteren sicherzustellenden Fä higkeiten richten sich nach den strategischen Herausforderungen de s Spitals im Zeitpunkt der Wahl. Sie können insbesondere folgende Bereiche betreffen: a. Personalführung und Pe rsonalentwicklung, b. Digitalisierung, c. Recht, d. Kommunikation, e. Medizinaltechnik und Pharmazie, f. Bau- und Immobilienmanagement, g. Forschung und Lehre.
a. Fähigkeiten
2
813.12 Verordnung über die Spitalräte (SRV) b. Ausgewogen heit

§ 3.

Der Regierungsrat achtet auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und ei ne altersmässige Durc hmischung der Mitglie
- der. c. Vorbereitung

§ 4.

Die Gesundheitsdirektion bereit et die Wahl der Mitglieder des Spitalrates vor. Sie hört die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Spitalrates vorgängig an. Amtszeit begrenzung

§ 5.

1 Die Amtszeit eines Mitglieds des Spitalrates beträgt längs
- tens zwölf Jahre.
2 Sie endet spätestens mit Voll endung des 75. Altersjahres. Mitglieder

§ 6.

1 Die Mitglieder des Spitalrates erfüllen die ihnen übertrage
- nen Aufgaben.
2 Sie wahren die Interessen des Sp itals unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons. b. weitere Beschäftigungen

§ 7.

Die Mitglieder des Spitalrates üben keine weiteren Beschäf
- tigungen aus, die sich aufgrund der zeitlichen Belastung oder von Inte
- ressenkonflikten nicht mit der Funktio n als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen. c. Interessen bindungen und Interessen konflikte

§ 8.

1 Die Mitglieder des Spitalrates legen in einem öffentlich zu
- gänglichen Register offen: a. Beschäftigungen bei Dritten oder für Dritte in einem Anstellungs- oder längerfristigen Mandatsverhältnis oder als Mitglied eines Or
- gans, b. Ausübung öffentlicher Ämter, c. Beteiligungen über 10% an Dritten, die als Leistungserbringer für das Spital oder als Leistungsfin anzierer, Konkurrenten oder Leis
- tungsabnehmer des Spi tals infrage kommen, d. andere längerfristige Interessenb indungen, die zu einem Interessen
- konflikt führen können.
2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Bei einem Interessenkonf likt tritt das Mitglied in den Ausstand. d. Vergütung

§ 9.

1 Die Vergütung der Mitglieder de s Spitalrates setzt sich wie folgt zusammen: a. Grundvergütung, abgestuft für da s Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder, b. Vergütung pro Sitzung des Spitalrates, c. Vergütung für die Mitwirkung in einem Ausschuss, abgestuft für die vorsitzende Person und die übrigen Mitglieder. a. Pflichten
3 Verordnung über die Spitalräte (SRV)
813.12
2 Der Regierungsrat legt die Verg ütungsansätze im Wahlbeschluss fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die zeitliche Belastung der Mitglieder, die inhaltlichen Anford erungen und die Grösse des Spi tals.
3 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Spesen in einem Regle ment.
4 Vergütung und Spesen gehe n zulasten des Spitals.
e. Abberufung
und Einstellung
im Amt

§ 10.

1 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verfehlungen kann der Regierungsrat ein Mitglied des Spitalrates abberufen.
2 In dringlichen Fällen kann die Gesundheitsdirek tion ein Mitglied des Spitalrates vorübergeh end im Amt einstellen.
Information der
Gesundheits
-
direktion

§ 11.

1 Der Spitalrat lässt der Gesundhe itsdirektion alle Informa tionen zukommen, die sie benötigt, um folgende Aufgaben wahrzuneh men: a. Vertretung des Kantons als Eigentümer des Spitals, b. Vertretung des Regierungsrates als Inhaber der allgemeinen Auf sicht über das Spital, c. gesundheitspolizeiliche Aufsicht.
2 Er stellt der Gesundheitsdirekti on nach Durchführung einer Spi talratssitzung das Sitzungsprotokoll zu. Das Protokoll untersteht dem Amtsgeheimnis.
3 Er informiert die Gesundheitsd irektion umgehend über Vorkomm nisse von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung.
4 Zwischen der Gesundheitsdirekti on und dem Spitalrat finden regel mässig Besprechungen über den Stand und die Entwicklungen des Spi tals sowie die Umsetzung der Eigentümerstrategie statt.
5 Die Gesundheitsdirektion informie rt den Spitalrat über politische Entwicklungen, die da s Spital betreffen.
Evaluation

§ 12.

Der Spitalrat evaluiert seine Tätigkeit mindestens alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit exte rnen Expertinnen und Experten.
Aufsicht

§ 13.

1 Im Rahmen der al lgemeinen Aufsicht können der Regie rungsrat und die Gesundheitsdirek tion vom Spitalrat Auskunft verlan gen und Unterlagen einfordern.
2 Bestehen Hinweise auf Unregelm ässigkeiten, können der Regie rungsrat und die Gesundheitsdirekti on die Rechtmässigkeit der Hand lungen des Spitals überprüfen und di e Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.
4
813.12 Verordnung über die Spitalräte (SRV)
3 Im Falle der Handl ungsunfähigkeit des Spita lrates trifft der Regie
- rungsrat die erforderlichen Vorkehrungen.
1 OS 77, 128 ; Begründung siehe ABl 2022-02-04 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 813.15 .
4 LS 813.16 .
5 LS 813.17 .
6 LS 813.18 .
Markierungen
Leseansicht