Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen
                            Abnahme von Schiessanlagen für  Kleinkaliberwaffen  Vom 16. Juni 1942 (Stand 15. Dezember 1959)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Genehmigung der Schiessplätze für Kleinkaliberwaffen wird dem Mi  -  litär-Departement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Begutachtung erfolgt durch den Schiessoffizier 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    nach den Grund  -  sätzen, weIche nach der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst  vom   29.   November   1935   für   die   Begutachtung   der   Schiessplätze   für  Ge  -  wehr-, Pistolen- und Revolverschiessen Gültigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            1)  Schiesskreis 11 nach Weisung des Ausbildungschefs vom 15. Dezember 1959.  GS 75, 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.06.1956 keine Angabe § 3 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 04.06.1956 keine Angabe aufgehoben -
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