Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen (523.25)
Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen (523.25)
Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen
Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen Vom 16. Juni 1942 (Stand 15. Dezember 1959) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Die Genehmigung der Schiessplätze für Kleinkaliberwaffen wird dem Mi - litär-Departement übertragen.
§ 2
1 Die Begutachtung erfolgt durch den Schiessoffizier 11
1 ) nach den Grund - sätzen, weIche nach der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 für die Begutachtung der Schiessplätze für Ge - wehr-, Pistolen- und Revolverschiessen Gültigkeit haben.
§ 3 * ...
1) Schiesskreis 11 nach Weisung des Ausbildungschefs vom 15. Dezember 1959. GS 75, 512
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.06.1956 keine Angabe § 3 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 04.06.1956 keine Angabe aufgehoben -
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