Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen
Abnahme von Schiessanlagen für Kleinkaliberwaffen Vom 16. Juni 1942 (Stand 15. Dezember 1959) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Die Genehmigung der Schiessplätze für Kleinkaliberwaffen wird dem Mi - litär-Departement übertragen.
§ 2
1 Die Begutachtung erfolgt durch den Schiessoffizier 11
1 ) nach den Grund - sätzen, weIche nach der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 für die Begutachtung der Schiessplätze für Ge - wehr-, Pistolen- und Revolverschiessen Gültigkeit haben.
§ 3 * ...
1) Schiesskreis 11 nach Weisung des Ausbildungschefs vom 15. Dezember 1959. GS 75, 512
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.06.1956 keine Angabe § 3 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 04.06.1956 keine Angabe aufgehoben -
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