Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich
1 V Covid-19 Bildungsbereich
818.14 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich) (vom 22. September 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 40 des Bundesgese tzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
3 ,
10 beschliesst:
Schutzkonzept
§ 1.
1 Zur Erstellung eines Schut zkonzepts sind verpflichtet: a. die öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, b. alle Schulen, an denen die obligat orische Schulpflic ht erfüllt werden kann, c. die Sonderschulen, d. die öffentlichen Schulen fü r Berufsvorbereitungsjahre, e. die Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien, f. die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen.
2 Für die Erstellung des Schutzkon zepts, dessen Umsetzung und Über wachung sind folgende Stellen zuständig: a. die Schulpflegen der öffentlichen Schulen der obligatorischen Volks schule, b. die Trägerschaften der Sonderschul en und der Schulen, an denen die obligatorische Schulpf licht erfüllt werden kann, c. die Trägerschaften der öffentliche n Schulen für Berufsvorbereitungs jahre und der überbe trieblichen Kurse, d. die Schulleitungen der Schulen de r Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien.
3 Das Schutzkonzept muss mindestens folgende Punkte enthalten: a. Massnahmen betreffend Hygien e, Mindestabstand, Raumluftquali b. Umgang mit angeordneten Isolati ons- und Quarantänemassnah men, c. Massnahmen betreffend Schul- und Klassenanlässe der Schulen ge mäss Abs. 1 lit. a–d, d. Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Arbeitnehmenden,
2
818.14 V Covid-19 Bildungsbereich e.
7 Anordnung einer befristeten Masken tragpflicht durch die zuständige Stelle gemäss Abs. 2, den schul ärztlichen Dienst oder das Contact Tracing, wenn dies aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens oder zur Verhinderung eines solchen in einzelnen Klassen oder Schu- len erforderlich ist, f. Bezeichnung einer für die Umse tzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortlichen Person.
4 Für Schul- und Klassena nlässe, insbesondere Lager, an Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien erstellt die Schullei
- tung jeweils ein eigenes Schutzkonzept.
5 Die Schutzkonzepte betreffend die öffentlichen Schulen der obliga
- torischen Volksschule müssen zusätzlich Massnahmen für den Bereich der speziellen Unterrichtsform en und der Betreuung enthalten.
6 Die Schutzkonzepte sind auf der Internetseite der Gemeinde oder der Schule zu veröffentlichen.
§§
2–4.
11
1 OS 76, 343 ; Begründung siehe ABl 2021-09-29 .
2 Inkrafttreten: 4. Oktober
2021. Die Verordnung gilt bis zum 15. April 2022 (
ABl
2022-02-18 ).
3 SR 818.101 .
4 SR 818.101.26 .
5 Obsolet.
6 Aufgehoben durch RRB vo m 24. November 2021 ( OS 76, 509 ; ABl 2021-11-
26 ). In Kraft seit 1. Dezember 2021.
7 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2021 ( OS 76, 537 ; ABl 2021-12-10
). In Kraft seit 13. Dezember 2021.
8 Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2021 ( OS 76, 537 ; ABl 2021-12-10
). In Kraft seit 13. Dezember 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2021 ( OS 76, 537 ; ABl 2021-12-10
). In Kraft seit 3. Januar 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2022 ( OS 77, 138 ; ABl 2022-02-18
). In Kraft seit 21. Februar 2022.
11 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2022 ( OS 77, 138 ; ABl 2022-02-18
). In Kraft seit 21. Februar 2022.
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