Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (704.16)
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Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik

1 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
704.16 Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
8 (vom 29. Januar 2014)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
7 und das Kantonale Geo informationsgesetz vom 24. Oktober 2011
4 ,
8 beschliesst: A. Begriffe

§ 1.

8 In dieser Vero rdnung bedeuten: a. Datenhaltung: elektronische Speic herung von Daten, b. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus ver schiedenen Datenbeständen, um die Daten für ve rschiedene Auf gaben nutzbar zu machen, c. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten insbesondere im Abrufverfahren, d. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen gemäss VGWR, e. öffentliche Organe: Organe gemäss §
3 des Gesetzes über die In formation und den Datenschut z (IDG) vom 12. Februar 2007
3 und Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten schutz
6 , f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der ge setzlichen Regelung für das Erheben, Nachführen und Verw alten der Daten zuständig ist, g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur Bautätigkeit befragt werden, h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kom biniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.
2
704.16 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) B. Gebäude- und Wohnungsregi ster des Kantons Zürich Zuständigkeiten

§ 2.

8 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) schliesst mit dem Bun
- desamt für Statistik (BFS) die für di e Umsetzung des Bundesrechts erfor
- derlichen Vereinbarungen ab. b. Koordina tionsstelle

§ 3.

8
1 Das ARE führt die kantonale Koordina tionsstelle gemäss Art. 5 Abs. 1 VGWR.
2 Die kantonale Koor dinationsstelle: a. betreut die Erhebungsste llen Baustatistik fachli ch hinsichtlich der kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit anerkanntem GWR, b. stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden, c. betreibt ein Auskunftssystem mi

§ 4.

9 c. Gemeinden

§ 5.

8 Die Gemeinden sind für die Erhebung und Nachführung der Registerdaten sowie deren Übermitt lung an das GWR verantwortlich.

§ 6.

9 C. Kantonale Datenlogistik ARE

§ 7.

8
1 Das ARE: a. koordiniert die Dienst leistungen gemäss §
8, b. schliesst mit den zuständigen Stel len Vereinbarungen über die Dienst
- leistungen gemäss §
8 ab, c. setzt im Einvernehm en mit den Gremien de r kantonalen IKT-Steue
- rung und -Führung Standards und Sc hnittstellen für die Datenüber
- mittlung im Aufgab enbereich der Date nlogistik fest.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere Ar t und Inhalt der Daten
- übermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen und die Kostenverrechnung. Fachstelle Datenlogistik

§ 8.

8
1 Die Fachstelle Datenlogisti k des ARE erbringt folgende Dienstleistungen: a. Zurverfügungstellung der Infras truktur für die Übermittlung, Hal
- tung, Integration und Bekanntgabe von Daten, b. Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffent
- lichen Organe, a. Baudirektion
3 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
704.16 c. Aufbau und Betrieb der Informatik systeme für die Verwaltung von Objekt- und Personendaten, d. Aufbau und Betrieb von Auskun ftssystemen im Abrufverfahren, e. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Be reitstellung der Daten und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.
2 Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung im Sinne von §
13 IDG
3 unterzogen.
3 Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b zu Selbstkosten. Die Leistungen gemä ss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.
Zuständige
Stelle

§ 9.

Die zuständige Stelle: a. ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verant wortlich, c. entscheidet gestützt auf die Re chtsgrundlagen ih res Fachbereichs über die Datenübermittlung, d. ist für die Weitergabe von Informationen in ihrem Fachbereich ver antwortlich.
1 OS 69, 113 ; Begründung siehe ABl 2014-02-14 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2014.
3 LS 170.4 .
4 LS 704.1 .
5 LS 704.12 .
6 SR 235.1 .
7 SR 431.841 .
8 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 53 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. Februar 2022.
9 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 53 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. Februar 2022.
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