Ausbau des kinderpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn
Ausbau des kinderpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn Vom 8. Dezember 1963 (Stand 1. Januar 1970) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffern 2 und 4 der Kantonsverfassung vom 23. Ok - tober 1887 beschliesst:
§ 1
1 Der kinderpsychiatrische und schulpsychologische Dienst wird unter der Bezeichnung schulpsychologischer
1 ) Dienst des Kantons Solothurn voll aus - gebaut.
§ 2 * ...
§ 3 ...
2 )
§ 4
1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, private kinderpsychiatrische und schul - psychologische Institutionen durch staatliche Beiträge zu unterstützen.
§ 5
1 Der Regierungsrat wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauf - tragt.
§ 6
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.
1) Bezeichnung nach § 91 Ziff. 3 VSG; BGS 413.111 .
2)
§ 3 nicht publiziert (Kreditposition).
GS 82, 469
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.09.1969 01.01.1970 § 2 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 14.09.1969 01.01.1970 aufgehoben -
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