Verordnung zum Archivgesetz
II A/7/2 Verordnung zum Archivgesetz Vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 18 des Archivgesetzes 1 ) , verordnet: 1. ...... *
Art. 1 *
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Art. 2 Archivgut
1 Akten sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für:
a. die Dokumentierung der Organisation und der Tätigkeit des öffent - lichen Organs;
b. die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen oder Dritter;
c. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte;
d. die Gesetzgebung, die Verwaltungstätigkeit oder die Rechtspre - chung;
e. die Wissenschaft und die Forschung.
2 Das Landesarchiv bewertet nach Anhörung der öffentlichen Organe die Ar - chivwürdigkeit der Akten. Es entscheidet abschliessend.
Art. 3 Verantwortlichkeit
1 Das öffentliche Organ bezeichnet eine für die Aktenablage verantwortliche Instanz als Verbindungsstelle zum Landesarchiv. 2. ...... *
Art. 4 Aufbewahrung
1 Es sind bei der Erstellung von Akten insbesondere alterungsbeständige In - formationsträger sowie Beschreibstoffe und sonstige Hilfsmittel zu verwen - den, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten.
2 Die öffentlichen Organe bewahren ihre Akten bis zur Anbietung an das Landesarchiv in geordneter Form auf und schützen sie vor Beschädigung und Verlust. 1) GS II A/7/1 SBE IX/5 262 1
II A/7/2
Art. 5 Ablieferung
1 Das Landesarchiv kann mit einzelnen öffentlichen Organen eine Vereinba - rung über die Ablieferung, insbesondere zu den Übergabemodalitäten tref - fen.
2 Bei der Ablieferung ist darauf zu achten, dass
a. die Akten alle Elemente enthalten, die zum Nachvollzug eines Ge - schäftes notwendig sind;
b. die Akten auf der Grundlage eines Aktenplans nach Verfahrensart, Sachgebiet, Eingangs- oder Erledigungsdatum oder anderen ein - deutigen Kriterien geordnet sind;
c. jeder Aktenablieferung ein Ablieferungsverzeichnis beiliegt.
3 Über Akten, welche das Landesarchiv nicht übernimmt, verfügt die ablie - fernde Stelle selbst.
Art. 6 Zeitpunkt und Transport der Ablieferung
1 Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten dem Landesarchiv an, sobald sie diese nicht mehr ständig benötigen, in der Regel periodisch, spätestens aber 30 Jahre nach ihrer Anlage.
2 Fällt eine öffentliche Aufgabe durch Auflösung des Organs oder seine Überführung ins Zivilrecht dahin, bietet das Organ die bis zu diesem Zeit - punkt entstandenen Akten dem Landesarchiv an.
3 Die öffentlichen Organe sorgen selber für den Transport ins Landesarchiv. 3. ...... *
Art. 7
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Art. 7a
* Weitere Aufgaben des Landesarchivs
1 Das Landesarchiv versieht namentlich folgende Aufgaben:
a. es unterstützt die kantonalen öffentlichen Organe bei der Organi - sation ihrer Aktenablage;
b. es berät die anbietepflichtigen Stellen in Bezug auf die Archivwür - digkeit der Akten und deren Ablieferung;
c. es begleitet Projekte der elektronischen Aktenverwaltung der kantonalen öffentlichen Organe;
d. es berät die Gemeinden auf Anfrage in Archivfragen. 4. ...... *
Art. 8 Inkrafttreten
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1 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
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II A/7/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.07.2014 01.09.2014 Titel 1. aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 1 aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Titel 2. aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Titel 3. aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 7 aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 7a eingefügt SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Titel 4. aufgehoben SBE 2014 55 03.07.2014 01.09.2014 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 55 3
II A/7/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Titel 1. 03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55
Art. 1
03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55 Titel 2. 03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55 Titel 3. 03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55
Art. 7
03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55
Art. 7a
03.07.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 55 Titel 4. 03.07.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 55
Art. 8
03.07.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 55
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