Verordnung zum Archivgesetz
                            II A/7/2  Verordnung zum Archivgesetz  Vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. September 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  18 des Archivgesetzes  1  )  ,  verordnet:  1. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Archivgut
                            1  Akten sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dokumentierung der Organisation und der Tätigkeit des öffent  -  lichen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Sicherung   berechtigter   Belange   betroffener   Personen   oder  Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Gesetzgebung,   die   Verwaltungstätigkeit   oder   die   Rechtspre  -  chung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Wissenschaft und die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landesarchiv bewertet nach Anhörung der öffentlichen Organe die Ar  -  chivwürdigkeit der Akten. Es entscheidet abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verantwortlichkeit
                            1  Das öffentliche Organ bezeichnet eine für die Aktenablage verantwortliche  Instanz als Verbindungsstelle zum Landesarchiv.  2. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufbewahrung
                            1  Es sind bei der Erstellung von Akten insbesondere alterungsbeständige In  -  formationsträger sowie Beschreibstoffe und sonstige Hilfsmittel zu verwen  -  den, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   öffentlichen   Organe   bewahren   ihre   Akten   bis   zur   Anbietung   an   das  Landesarchiv   in   geordneter   Form   auf   und  schützen   sie   vor   Beschädigung  und Verlust.  1)  GS  II  A/7/1  SBE IX/5 262  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ablieferung
                            1  Das Landesarchiv kann mit einzelnen öffentlichen Organen eine Vereinba  -  rung über die Ablieferung, insbesondere zu den Übergabemodalitäten tref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ablieferung ist darauf zu achten, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Akten alle Elemente enthalten, die zum Nachvollzug eines Ge  -  schäftes notwendig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Akten auf der Grundlage eines Aktenplans nach Verfahrensart,  Sachgebiet, Eingangs- oder Erledigungsdatum oder anderen ein  -  deutigen Kriterien geordnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  jeder Aktenablieferung ein Ablieferungsverzeichnis beiliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Akten, welche das Landesarchiv nicht übernimmt, verfügt die ablie  -  fernde Stelle selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zeitpunkt und Transport der Ablieferung
                            1  Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten dem Landesarchiv an, sobald sie  diese   nicht   mehr   ständig   benötigen,   in   der   Regel   periodisch,   spätestens  aber 30  Jahre nach ihrer Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt   eine   öffentliche   Aufgabe   durch   Auflösung   des   Organs   oder   seine  Überführung  ins Zivilrecht  dahin,  bietet   das  Organ  die  bis  zu  diesem  Zeit  -  punkt entstandenen Akten dem Landesarchiv an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Organe sorgen selber für den Transport ins Landesarchiv.  3. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            *   Weitere Aufgaben des Landesarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Landesarchiv versieht namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  es unterstützt die kantonalen öffentlichen Organe bei der Organi  -  sation ihrer Aktenablage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  es berät die anbietepflichtigen Stellen in Bezug auf die Archivwür  -  digkeit der Akten und deren Ablieferung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es   begleitet   Projekte   der   elektronischen   Aktenverwaltung   der  kantonalen öffentlichen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  es berät die Gemeinden auf Anfrage in Archivfragen.  4. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.07.2014  01.09.2014  Titel 1.  aufgehoben  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Art. 1  aufgehoben  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Titel 2.  aufgehoben  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Titel 3.  aufgehoben  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Art. 7  aufgehoben  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Art. 7a  eingefügt  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Titel 4.  aufgehoben  SBE 2014 55  03.07.2014  01.09.2014  Art. 8  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 55  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/7/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Titel 1.  03.07.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            03.07.2014   01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 55  Titel 2.  03.07.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 55  Titel 3.  03.07.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            03.07.2014   01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            03.07.2014   01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 55  Titel 4.  03.07.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            03.07.2014   01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
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