Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen
                            Reglement  für das Nachdiplomstudium für Dozierende an  Pädagogischen Hochschulen  (Reglement NDS für Dozierende an PH)  Vom 18. Juni 2004 (Stand 16. Mai 2009)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt   auf   Art.  11   des   Konkordats   vom   15.  Dezember   2000   über   die  Pädagogische Hochschule Zentralschweiz,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Pädagogische   Hochschule   Zentralschweiz   (PHZ)   und   die   Pädagogi  -  sche Hochschule Rorschach (PHR) bieten gemeinsam ein Zusatzqualifikati  -  onsangebot   für   Dozierende   an   Pädagogischen   Hochschulen   in   Form   von  Nachdiplomkursen und Nachdiplomstudien (NDS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Angebot des NDS dient der Zusatzqualifikation von Dozierenden an  Pädagogischen Hochschulen. Das NDS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen  Beitrag  zur Qualifikation  von Dozierenden  an Pädagogischen Hoch  -  schulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterstützt   die   Professionalisierung   der   Dozierenden   an   Pädagogi  -  schen Hochschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis  in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung,  Studium oder einzelne Kurse besucht werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zer  -  tifiziert werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  führt als Ganzes absolviert zu einem NDS-Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kernkurse Hochschuldidaktik (inkl. Informations- und Kommunikati  -  onstechnologien),   Lernberatung   und   Lernbegleitung,   Professionalität   im  Lehrberuf, Forschung und Entwicklung sowie Organisations- und Qualitäts  -  entwicklung   fördern   übergreifende   Berufskompetenzen   aller   Dozentinnen  und Dozenten an einer Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialisierungskurse tragen zur persönlichen Weiterbildung hinsicht  -  lich   eines   spezifischen   Berufsauftrages  an  der   Pädagogischen   Hochschule  bei und werden somit individuell nach den persönlichen Zielen bestimmt.  Die   Spezialisierungskurse   können   auch   an   anderen   Institutionen   besucht  und für das NDS angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nachdiplomstudium berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen  der Teilnehmenden als auch deren persönliche Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Adressatinnen und Adressaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Angebot   richtet   sich   an   Lehrerbildnerinnen   und   Lehrerbildner   der  Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe l sowie der Wei  -  terbildung. Die Angebote sind auch für weitere Interessentinnen und Inter  -  essenten offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Studiendauer und -umfang und Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  individuell wählbaren Spezialisierungskursen im Umfang von insge  -  samt 300 Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer Diplomarbeit (200 Stunden) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einer Diplomprüfung.  Kernkurse und Spezialisierungskurse sind Nachdiplomkurse (NDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nachdiplomstudium ist flexibel und modular aufgebaut. Der Besuch  einzelner Kernkurse und Spezialisierungskurse kann zu einem Nachdiplom  -  studium ausgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das NDS wird an dezentralen Kursorten durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Studienleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die  Direktorin   der   PHZ   sowie   der   Rat   der   Pädagogischen   Hochschule   Ror  -  schach je ein Mitglied bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Eva  -  luation der Nachdiplomstudien verantwortlich. Sie hat insbesondere folgen  -  de Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Konzeption der NDS-Programme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beratung der Interessentinnen und Interessenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Entscheid über die Aufnahme in das Nachdiplomstudium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Orientierung interessierter Institutionen und Personen über NDS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinhei  -  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Organisation  und  Abnahme   der  Leistungsnachweise   und  der  Di  -  plomprüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Vorbereitung der Studienreglemente zuhanden der Vereinbarungs  -  partner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspart  -  nern bezüglich Planung, Leitung und Durchführung der NDS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die   Verhandlung   und   Kooperation   mit   anderen   NDS-Anbietern   und  -Institutionen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Führung des Sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Kurs- und Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kursgebühren werden so angesetzt, dass die Kosten für die Kern- und  die eiegen Spezialisierungskurse gedeckt sind. Es werden die folgenden Ge  -  bühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Prüfungsgebühr für die Diplomprüfung  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Expertise für die Diplomarbeit  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Spezialisierungskurs in einer anderen Institution besucht, gilt der  Preis dieser Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Annullierung von Anmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein   Rückzug   der  Anmeldung   vor  Anmeldeschluss   ist   ohne   Kostenfolge  möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld  in  voller  Höhe   in  Rechnung  gestellt.  Bereits  einbezahlte   Studiengebühren  werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn jedoch für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung aner  -  kannter Ersatz gefunden werden kann, wird nur ein Verwaltungskostenanteil  von 10  % der zu bezahlenden Studiengebühr in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Deckung des Teilnehmerrisikos (z.B. bei Krankheit) besteht die Mög  -  lichkeit, bei einer Versicherung eine Annullationskostenversicherung abzu  -  schliessen.  3. Zulassung zu Nachdiplomkursen und zum  Nachdiplomstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Voraussetzungen für die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Zulassung zum NDS und zu einzelnen Kern- und Spezialisierungs  -  kursen werden die minimalen Qualifikationen für Dozierende an Pädagogi  -  schen Hochschulen gemäss den Reglementen der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorausgesetzt. Dabei ge  -  langen insbesondere zur Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art.  6 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte  der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10.  Juni 1999,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Art.  7 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte  der Sekundarstufe l vom 26.  August 1999 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art.  8   über   die   Anerkennung   der   Lehrdiplome   in   Schulischer  Heilpädagogik vom 27.  August 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienleitung entscheidet im Einzelfall über Äquivalenzen von Hoch  -  schulabschlüssen, Lehrdiplomen und Unterrichtserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Aufteilung der Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich stehen den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton St.  Gallen gleich viele Plätze zur Verfügung. Bei genügendem Angebot stehen  auch Plätze für Interessentinnen und Interessenten aus Kantonen ausserhalb  der Zentralschweiz und des Kantons St.Gallen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Auswahlkriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme  an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren zentralschweizerischen Plät  -  ze durch die Studienleitung in der aufgeführten Reihenfolge zugeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an der PHZ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem Leh  -  rerinnen- und Lehrerausbildungsinstitution der Zentralschweiz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer ande  -  ren PH ausserhalb der Zentralschweiz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem ande  -  ren Lehrerinnen- und Lehrerseminar ausserhalb der Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleichen Qualifikationen mehrerer Bewerberinnen und Bewerber gel  -  ten die folgenden Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dringlichkeit und persönliche Situation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Besuch eines ganzen NDS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Besuch aller fünf Kernkurse.  4. Diplomierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das NDS-Diplom wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   erforderten   Kernkurse   und   Spezialisierungskurse   erfolgreich   ab  -  solviert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Diplomarbeit angenommen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Diplomprüfung bestanden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder   Kernkurs   und   Spezialisierungskurs   schliesst   mit   einem   Leistungs  -  nachweis ab, mit dem das Erreichen der Kursziele geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und bewertet. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird mit «bestanden»  oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Leistungsnachweis bestanden und die festgelegte Anwesenheit im  Kurs ausgewiesen, so erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der  Studienleitung ein Kurszertifikat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diplomarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit im Um  -  fang von 25 bis 40 Seiten pro Person Für die Diplomarbeit müssen etwa 200  Stunden aufgewendet werden. Die Teilnehmenden beantworten darin selbst  -  ständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup  -  penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die  gesamte Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung ein  -  gereicht.   Die   Studienleitung   bestimmt   einen   Experten   bzw.  eine   Expertin  für   die   Beurteilung   der   Diplomarbeit.   Die   Diplomarbeit   wird   mit   «ange  -  nommen» oder «nicht angenommen» bewertet. Nicht angenommene Arbei  -  ten können einmal überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über alle erforderlichen Kurszertifikate oder Anerkennungen verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die angenommene Diplomarbeit vorweisen kann und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsge  -  spräch über die Diplomarbeit. Wird die Diplomarbeit in der Gruppe erstellt,  so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung. Zu Beginn des Prüfungs  -  gesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer  Diplomarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss dar  -  an findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertretung  der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie  für das Prüfungsprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienlei  -  tung auf  Antrag der  prüfenden Person. Die Diplomprüfung wird mit «be  -  standen» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolg  -  reichen Abschluss des Nachdiplomstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Diplom werden ausgewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Themen der besuchten Kernkurse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Themen der besuchten Spezialisierungskurse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Thema der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Diplom wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Konkor  -  datsrates der PHZ sowie von der Studienleitung unterschrieben.  5. Aufsicht und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Aufsicht und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über das Nachdiplomstudium nimmt für die PHZ der Kon  -  kordatsrat wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können Stu  -  dierende, die nicht gestützt auf das Reglement für das Nachdiplomstudium  an Pädagogischen Hochschulen des Kantons St. Gallen beim Pädagogischen  Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach Rekurs führen können, nach  den   Vorschriften   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des  Kantons   Luzern  vom  3.  Juli  1972  beim  Bildungs-   und  Kulturdepartement  des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  *  6. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement tritt rückwirkend per 1.  Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.06.2004  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  GS 30, 139  02.04.2009  16.05.2009  Art. 18 Abs. 2  geändert  GS 30, 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.06.2004  01.01.2002  Erstfassung  GS 30, 139
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 02.04.2009
                            16.05.2009  geändert  GS 30, 145