Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (818.13)
CH - ZH

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich

1 V Covid-19 Gesundheitsbereich
818.13 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V Covid-19 Gesundheitsbereich) (vom 22. September 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
3 , beschliesst:
Besucherinnen
und Besucher
sowie Begleit
-
personen in
Spitälern und
Heimen

§ 1.

4
1 Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, sowie Begleit personen von Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und -bewohnern müssen über ein gültiges Zertifikat oder über die Be scheinigung eines negativen Testergebnisses verfügen.
2 Die Institutionen kontrollieren bei allen Besucherinnen und Be suchern sowie Begleitpersonen das Vorliegen eines gültigen Zertifikats oder eines negativen Testergebnisses. Bei Notfällen und in Krisen- und Palliativsituationen führen sie bei nicht immunen Begl eitpersonen einen Antigen-Schnelltest durch.
Angestellte von
Institutionen
des Gesund
-
heitswesens

§ 2.

1 Die Angestellten von Spitälern , Heimen und Spitex-Institu tionen müssen über ein gült iges Zertifikat verfügen oder sich regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen la ssen. Die Institutionen ermöglichen den Angestellten die kostenlose Te ilnahme am repetitiven Testen.
2 Die Institutionen kontrollieren be i allen Angestellten das Vorlie gen des Zertifikats bzw. die Teilnahme am repetitiven Testen. Sie können dazu die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder das Testdatum erfassen und den Vorgesetzten Zugriff auf diese Daten gewähren.
3 Erfolgt der Test mittels molekular biologischer Analyse (PCR-Test), ist er alle drei bis vier Tagen zu wiederholen. Erfolgt er mittels immu nologischer Analyse auf SARS-CoV-2-Ant igene, ist er alle zwei bis drei Tagen zu wiederholen.
4 Bei nicht immunen Angestellten mit Arbeitspensum unter 60% sind die Häufigkeit und der Zeitpunk sich die Gültigkeitsdauer eines n egativen Testresultats wenn möglich über die gesamte Arbeitszeit erstreckt. Die Gültigkeitsdauer beträgt beim PCR-Test 72 Stunden und beim Antigen-Schnelltest 48 Stunden ab Probeentnahme.
2
818.13 V Covid-19 Gesundheitsbereich Soziale Einrichtungen

§ 3.

1 Die Regelungen gemäss §§
1 und 2 gelten auch für soziale Einrichtungen im Zuständigkeitsbe reich des Kantonalen Sozialamtes (KSA).
2 Das KSA kann die Regelungen mi t Blick auf die Besonderheiten der sozialen Einrichtungen ko nkretisieren oder sie anpassen.
1 OS 76, 341 ; Begründung siehe ABl 2021-09-29 .
2 Inkrafttreten: 4. Oktober
2021. Die Verordnung gilt bis zum 31. März 2022 (
ABl
2022-01-14 ).
3 SR 818.101 .
4 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 349 ; ABl 2021-10-08
). In Kraft seit 11. Oktober 2021.
Markierungen
Leseansicht