Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Verkehrswegbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 1. November 2013 (Stand am 1. Januar 2018)
Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ
Constructrice de voies ferrées CFC/Constructeur de voies ferrées CFC
Costruttrice di binari AFC/Costruttore di binari AFC
Grundbauerin EFZ/Grundbauer EFZ
Constructrice de fondations CFC/Constructeur de fondations CFC
Sondatrice AFC/Sondatore AFC
Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ/
Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ
Constructrice de sols industriels et de chapes CFC/
Constructeur de sols industriels et de chapes CFC
Costruttrice di sottofondi e pavimenti industriali AFC/
Costruttore di sottofondi e pavimenti industriali AFC
Pflästerin EFZ/Pflästerer EFZ
Selciatrice AFC/Selciatore AFC
Strassenbauerin EFZ/Strassenbauer EFZ
Constructrice de routes CFC/Constructeur de routes CFC
Costruttrice stradale AFC/Costruttore stradale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 55 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ sind:
a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ;
b. Grundbauerin EFZ/Grundbauer EFZ;
c. Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ/Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ;
d. Pflästerin EFZ/Pflästerer EFZ;
e. Strassenbauerin EFZ/Strassenbauer EFZ.
² Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie befassen sich mit der Erstellung und Gestaltung sowie der Instandhaltung und dem Unterhalt von Verkehrswegen und deren Infrastruktur und führen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft allgemeine Arbeiten im Verkehrswegbau aus.
b. Sie organisieren die Arbeiten auf den Arbeits- und Baustellen, führen sie gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig aus und gewährleisten dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
c. Gleisbauerinnen EFZ und Gleisbauer EFZ sorgen dafür, dass Personen und Güter auf einem sicheren Schienennetz transportiert werden können. Sie bauen im Team neue Bahnstrecken, wechseln Weichen aus, bauen Gleise auf Schottersteinen oder auf Beton und führen Betonier- oder Umgebungsarbeiten aus.
d. Grundbauerinnen EFZ und Grundbauer EFZ sorgen dafür, dass der Untergrund, auf dem später ein Gebäude oder ein Verkehrsweg gebaut wird, tragfähig und sicher ist. Sie verfestigen den Boden, sichern Baugruben und beachten dabei den Grundwasserspiegel.
e. Industrie- und Unterlagsbodenbauerinnen EFZ und -bauer EFZ erstellen und unterhalten Industrie- und Unterlagsböden in Fabrikhallen und Lagerhäusern sowie Bodenbeläge als Unterlage für den Teppich, das Parkett oder andere Bodenbeläge in öffentlichen und privaten Bauten.
f. Pflästerinnen EFZ und Pflästerer EFZ verschönern Altstädte, Vorplätze, Parkanlagen, Gärten oder Gehwege mit ihren Pflästerungen und wenden dabei unterschiedlichste Verlegearten an. Sie heben Gräben aus, verlegen Leitungen, setzen Schächte und Randsteine oder führen kleine Betonierarbeiten aus.
g. Strassenbauerinnen EFZ und Strassenbauer EFZ erstellen Fahrbahnen aller Art, bauen Asphaltbeläge ein, erstellen Plätze und Trottoirs sowie Rad- und Fusswege, kleine Mauern und Treppen, Strassenkreisel und Verkehrsinseln, sie verlegen Stromleitungen und Wasserrohre in den Boden und setzen Schächte.
¹ Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ dauert 3 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests im Berufsfeld Verkehrswegbau wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:
a. Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz konsequent umsetzen,
2. Arbeits- und Baustellen gemäss Vorgaben selbstständig vorbereiten,
3. Arbeiten gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen,
4. ausgeführte Arbeiten selbstständig für Dritte nachvollziehbar dokumentieren,
5. Kleinmaschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten;
b. Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau: 1. Arbeits- und Baustellen im Team gemäss Vorgaben und Richtlinien betriebsbereit einrichten,
2. Objekte selbstständig nach Plan einmessen und abstecken,
3. Betonarbeiten für kleine Objekte im Team gemäss Plan ausführen,
4. Betonfertigteile, Natursteinblöcke oder Steinkörbe versetzen,
5. Arbeits- und Baustellen im Team abräumen und in den vorgegebenen Zustand zurückversetzen;
c. Ausführen von Gleisbauarbeiten: 1. Gleise und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften verlegen und montieren,
2. Gleis- und Weichenkontrollen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen,
3. Kleinunterhalt an Gleisen und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen,
4. systematischen Unterhalt an Gleisen und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen,
5. Umgebungsarbeiten verantwortungs- und umweltbewusst durchführen;
d. Ausführen von Grundbauarbeiten: 1. Aufschlussbohrungen und Rammsondierungen im Team systematisch ausführen,
2. Grundwasser im Team fassen und absenken,
3. Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen und Spritzbetonarbeiten im Team ausführen,
4. Anker-, Vernagelungs- und Injektionsarbeiten im Team ausführen,
5. Pfahl- und Jettingarbeiten im Team ausführen;
e. Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden: 1. Untergrund selbstständig prüfen und gemäss Vorgaben und Vorschriften vorbereiten,
2. schwimmende Estriche auf Feuchtigkeitsisolationen, Trennlagen und Dämmschichten im Team erstellen,
3. Industrieböden im Team erstellen,
4. Fugen, Abschlussprofile und Nebenarbeiten erstellen;
f. Ausführen von Pflästererarbeiten: 1. Randabschlüsse und Einfassungen selbstständig erstellen,
2. Flächenpflästerungen selbstständig erstellen,
3. Kunstpflästerungen selbstständig erstellen,
4. Natursteinplattenbeläge gemäss Plan selbstständig erstellen,
5. Pflästerungen selbstständig unterhalten und sanieren,
6. Naturstein- und Trockenmauern selbstständig erstellen und sanieren;
g. Ausführen von Strassenbauarbeiten: 1. Aushubarbeiten von Hand oder mit Kleinmaschinen ausführen und Planum erstellen,
2. Entwässerungen, Kanalisationen und Werkleitungen im Team erstellen,
3. Fundationsschichten und Planien für Strassenoberbau im Team einbringen und erstellen,
4. selbstständig Randabschlüsse erstellen sowie Betonverbund- und Betonformsteine verlegen,
5. bitumenhaltige Beläge im Team einbauen und verdichten,
6. bitumenhaltige Beläge im Team sanieren.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 55 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
⁴ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EFZ 35–50 Tage zu acht Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7–10 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:
a. Berufsübergreifende überbetriebliche Kurse für alle Berufe:
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Verkehrswegbau mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Gleisbauerin/gelernter Gleisbauer, gelernte Grundbauerin/gelernter Grundbauer, gelernte Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/gelernter Industrie- und Unterlagsbodenbauer, gelernte Pflästerin/gelernter Pflästerer, gelernte Strassenbauerin/gelernter Strassenbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Verkehrswegbau auf Stufe EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich des angestrebten Berufes erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) je nach Beruf im Umfang von 8–22 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
1 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz | 20 % |
2 | Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | 10 % |
- 3
| - Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten
| - 70 %
|
Die vorgegebene praktische Arbeit dauert: 1. für Gleisbauerin EFZ und Gleisbauer EFZ 8 Stunden,
2. für Grundbauerin EFZ und Grundbauer EFZ 8 Stunden,
3. für Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ und Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ 22 Stunden,
4. für Pflästerin EFZ und Pflästerer EFZ 22 Stunden,
5. für Strassenbauerin EFZ und Strassenbauer EFZ 18 Stunden.
b. Berufskenntnisse im Umfang von 2.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform/Dauer | Gewichtung |
| | schriftlich | mündlich | |
1 | Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz | 60 Min. | | 30 % |
| Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau | | | |
2 | Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten | 60 Min. | 30 Min. | 70 % |
a. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise der jeweiligen Berufe.
⁶ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen:
a. «Gleisbauerin EFZ» oder «Gleisbauer EFZ»;
b. «Grundbauerin EFZ» oder «Grundbauer EFZ»;
c. «Industrie- und Unterlagsbodenbauerin EFZ» oder «Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ»;
d. «Pflästerin EFZ» oder «Pflästerer EFZ»; oder
e. «Strassenbauerin EFZ» oder «Strassenbauer EFZ».
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Verkehrswegbau
¹ Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Verkehrswegbau setzt sich zusammen aus:
a. 3–4 Vertreterinnen oder Vertretern des Fachverbands Infra (FV Infra);
b. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Trägerschaft für die Gleisbaulehre im
c. Berufsfeld Verkehrswegbau;
d. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Verbandes PAVIDENSA;
e. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Verbandes Schweizerischer Pflästerermeister (VSP);
f. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Sozialpartners Unia;
g. 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
h. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau müssen vertreten sein.
³ Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
⁴ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁵ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Fachverband Infra in Zusammenarbeit mit den beteiligten Berufsverbänden oder paritätischen Kommissionen.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung des SBFI vom 18. Dezember 2007⁸ über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» wird aufgehoben.
² Die Genehmigung des Bildungsplans Berufsfeld «Verkehrswegbau» vom 18. Dezember 2007 wird widerrufen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung im Berufsfeld Verkehrswegbau vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung im Berufsfeld Verkehrswegbau bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.