Gastgewerbeverordnung (935.111)
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Gastgewerbeverordnung

1 935.111 Gastgewerbeverordnung (GGV) vom 13.04.1994 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 47 und 55 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November
1993 (GGG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Begriffe

Art. 1

Gewerbsmässigkeit
1 Als gewerbsmässig gelten * a * Tätigkeiten, mit denen ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt werden soll, b * Tätigkeiten, mit denen eine andere gewerbliche Tätigkeit gefördert werden soll, c * Betriebe und Veranstaltungen, die von ihrer Grösse, Ausgestaltung und Nutzung einem Gastgewerbebetrieb oder einer Festwirtschaft nahekom men, d * Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen, die nicht unter Arti kel 1a fallen.
2 ... *

Art. 1a

* Nicht gewerbsmässige Veranstaltungen
1 Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten, gelten nicht als gewerbsmässig, wenn sie a alkoholfrei durchgeführt werden oder b einen begrenzten Teilnehmerkreis unter sich bekannter Personen haben wie Veranstaltungen in einer Strasse oder in einer Wohnsiedlung.
1) BSG 935.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-38
935.111 2
2 Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und ist der Teilnehmerkreis nicht begrenzt, gelten Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 ebenfalls als nicht gewerbsmässig, wenn a sie spätestens um 0.30 Uhr enden, b sie nicht im Wald oder in Waldnähe stattfinden, c höchstens Hintergrundmusik bis 22.00 Uhr abgespielt wird, d nicht mehr als 100 Aussensitzplätze, in feuerpolizeilich für die entspre chende Belegung abgenommenen Räumen nicht mehr als 250 Sitzplätze angeboten werden, e keine verkehrslenkenden Massnahmen erforderlich sind, f keine provisorischen Parkplätze erstellt werden müssen und g nur einfache Speisen wie an einem Grillstand zubereitet und abgegeben werden.

Art. 2

Abgrenzung vom Gastgewerbe
1 Nicht unter den Begriff des Gastgewerbes fallen die Belieferung nicht öffentli cher Anlässe, sofern Speisen oder Getränke nicht einzeln verkauft werden so wie Hauslieferungen.
2 Ebenfalls nicht unter den Begriff des Gastgewerbes fällt ferner die unentgeltli che Abgabe von a Speisen und alkoholfreien Getränken als Kostproben, b * alkoholfreien Getränken und Kleingebäck durch Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeursalons oder Garagen an ihre Kundinnen und Kunden während der Dienstleistung, c Speisen und Getränken an Vernissagen, Ausstellungen, Geschäftseröff nungen und dergleichen.
3 Für Werbewirtschaften mit verlängerten Öffnungszeiten ist eine Einzelbewilli gung erforderlich.

Art. 3

Betriebliche Einheit
1 Die Betriebsbewilligung gilt für den ganzen Betrieb, auch wenn er mehrere Grundstücke umfasst.
2 Werden auf einem Grundstück mehrere, von einander unabhängige Betriebe geführt, ist für jeden eine eigene Betriebsbewilligung erforderlich.
3 935.111

Art. 4

Öffentlichkeit
1 Betriebe oder Veranstaltungen gelten als öffentlich, wenn sie durch Anschrif ten, Werbung, Auftritte in elektronischen Medien oder Ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb oderveranstaltung in Erscheinung treten. *

Art. 5

Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen
1 Die Betriebsbewilligung E für Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen be rechtigt die Vermieterin oder den Vermieter nicht zur Abgabe von Speisen oder Getränken.
2 Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG

Art. 6

Auskunftspflicht
1 Personen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 3 GGG 1 ) beanspruchen, sind gegenüber den Behörden zur Auskunft verpflichtet.
2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die geeignet sind, die Ausnahme zu bejahen oder zu verneinen.

Art. 7

Personalrestaurants
1 Personalrestaurants dürfen weder von aussen als Gastgewerbebetriebe er kennbar sein noch für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.
2 Sie haben die Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise zu kontrollieren; für Personalrestaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen setzt dies zumindest voraus a einen überwachten Zugang zum Betriebsareal oder b bargeldlose Bezahlung der Konsumation oder c persönliche Ausweise, Badges und dergleichen.
3 Für gastgewerbliche Leistungen ausserhalb des Aufgabenbereichs eines Per sonalrestaurants ist die entsprechende Bewilligung gemäss dieser Gesetzge bung erforderlich.

Art. 8

* Lokale von Vereinen
1 Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG für Lokale von Vereinen sind: a Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den Hauptzweck des Vereins dar stellen.
1) BSG 935.11
935.111 4 b Der Verein muss das Lokal selber auf eigene Rechnung führen. c Der Umsatz darf 50'000 Franken und die Lokalmiete 18'000 Franken je Jahr nicht übersteigen. d Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erschei nung treten. e Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden. f Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise Gästen in de ren Begleitung offen stehen. g Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise zu kontrollieren. h Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch des Lokals erworben werden können. i Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein.
2 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung des Lokals gestützt auf Arti kel 38 Absatz 1 GGG, wenn die Meldung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG nicht erfolgt ist.

Art. 9

Begegnungsstätten
1 Begegnungsstätten unterstützen den Kanton, die Gemeinden oder die Kir chen in der Erfüllung ihrer Aufgaben und sind nicht auf Erwerb ausgerichtet.
2 Sie dürfen lediglich eine beschränkte Auswahl einfacher Speisen sowie Ge tränke ohne Konsumationszwang abgeben und nicht vorwiegend für ihre gast gewerblichen Leistungen werben.

Art. 10

Berghütten
1 Berghütten sind Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organi sationen mit ähnlicher Zielsetzung, welche im Gebirge abseits von Strassen und Verkehrsmitteln, ausserhalb von Ortschaften gelegen sind.

Art. 10a

* Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser
1 Zu Privatzimmern, Ferienwohnungen und -häusern gehören auch Bed-and- Breakfast-Betriebe, sofern sie nicht mehr als zehn Betten aufweisen.

Art. 11

Ferien- und Erholungsheime
1 Ferien- und Erholungsheime sind Beherbergungsbetriebe der öffentlichen Hand oder privater Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die von aussen nicht als Gastgewerbebetriebe erkennbar sind und in der Regel nur vorange meldeten Gruppen offen stehen.
5 935.111
3 Laser und Lichteffekte, Verstärkeranlagen *

Art. 12–14

* ...

Art. 15

*
1 Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Laser- und Lichteffekte, Nebel anlagen und dergleichen nach dem jeweiligen Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden, so dass die Gesundheit nicht gefährdet wird.
2 Die Bewilligungsbehörde kann solche Anlagen vorläufig verbieten, bis ihre Unschädlichkeit durch einen Bericht einer sachverständigen Stelle nachgewie sen ist.
3 Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Verstärkeranlagen den zulässi gen Schalldruckpegel nicht überschreiten. *

Art. 16–17

* ...
3a Betriebliche Anforderungen *

Art. 17a

*
1 Die Bewilligungsbehörde schreibt in ihrer Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz
1 Buchstabe a GGG die Verwendung von gegen Pfand abgegebenem Mehr weggeschirr vor, für das eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abwaschstation vorhanden sein muss.
2 Auf die Anordnung gemäss Absatz 1 wird verzichtet, wenn a Mehrweggeschirr am Ort der Veranstaltung mit verhältnismässigem Auf wand nicht bereitgestellt werden kann oder b eine hinsichtlich Umweltbelastung gleichwertige Lösung vorliegt.
3 Falls Mehrweggeschirr am Veranstaltungsort nicht mit verhältnismässigem Aufwand bereitgestellt werden kann, müssen geeignete Massnahmen zur Ver meidung oder Verminderung des Abfalls getroffen werden.
4 Strengere Vorschriften der Gemeinden bleiben vorbehalten.
4 Überzeit und Freinächte *

Art. 18

Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im Durchschreibever fahren *
1 Die Bewilligungen für frei wählbare Verlängerungen müssen spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt sein.
935.111 6
2 Sie sind am folgenden Tag der Bewilligungsbehörde oder einer anderen, von dieser bezeichneten Stelle einzusenden.

Art. 18a

* Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im elektronischen Ver fahren
1 Steht ein elektronisches System zur Verfügung, ist in erster Linie dieses für die frei wählbaren Verlängerungen zu nutzen.
2 Das elektronische Formular muss spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt und freigegeben sein.
3 Die gastgewerberechtlichen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Kantonspolizei können in einem elektronischen Abrufverfahren auf das System zugreifen.

Art. 18b

* Zuständigkeit zur Bewilligung von Freinächten
1 Das Amt für Wirtschaft (AWI) bewilligt kantonale Freinächte aufgrund von Er eignissen, die mehr als einen Verwaltungskreis betreffen. *
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bewilligt regionale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die das Gebiet mehrerer Gemeinden ih res oder seines Verwaltungskreises betreffen.
3 Die Gemeinde bewilligt lokale Freinächte, die nur ihr Gebiet betreffen.
5 Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG *

Art. 18c

* Zivilrechtliche Berechtigung
1 Als zivilrechtlich berechtigt gelten a Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern sie den Betrieb nicht vermietet haben, b Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, c Personen, die zumindest zu einem Drittel an der entsprechenden Betriebsgesellschaft beteiligt sind, d Personen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen haben und über ein umfassendes Weisungsrecht zur Betriebsführung verfügen.
2 Die Bewilligungsbehörde überprüft die zivilrechtliche Berechtigung in der Re gel anhand der Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers auf dem Gesuchsformular.
7 935.111
3 Liegt die Unterschrift nicht vor, ist die zivilrechtliche Berechtigung mit anderen Unterlagen nachzuweisen.

Art. 18d

* Persönliche Leitung
1 Die persönliche Leitung setzt voraus, dass die verantwortliche Person a regelmässig im Betrieb anwesend ist, b Einblick in alle Belange der Betriebsführung nimmt, c aufgrund einer schriftlich erteilten Befugnis die erforderlichen Weisungen erteilt und überwacht.
2 Die Bewilligungsbehörde oder die Gemeinde können die Bekanntgabe einer einheitlichen Telefonnummer verlangen, unter der jederzeit eine zuständige Person erreicht werden kann.

Art. 18d1

* Prüfung und Ausbildung von Sicherheitspersonal
1 Die verantwortliche Person prüft anhand der Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 20. November 2019 über das Erbringen von Si cherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) 1 ) mindestens alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a bis c GGG erfüllt sind.
2 Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbe reich, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische Grundausbildung absolviert ha ben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die Grundausbildung absolviert hat.
3 Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen.

Art. 18e

* Mehrere Betriebe
1 Eine verantwortliche Person kann mehr als einen Betrieb führen, sofern sie a die zivilrechtliche Berechtigung nachweist, b mehrmals pro Woche zu im Voraus bestimmten Zeiten in ihren Betrieben anwesend ist, c mit einer geeigneten Organisation dafür sorgt, dass die Angestellten über die für ihre Aufgaben erforderlichen Qualifikationen verfügen.
1) BSG 551.411
935.111 8
2 Die Höchstzahl der gleichzeitig geführten Betriebe hängt insbesondere von ih rer räumlichen Distanz, den Betriebsarten und den fachlichen Qualifikationen der verantwortlichen Person ab.
3 Die Bewilligungsbehörde kann zum Nachweis der geeigneten Organisation ein Betriebskonzept mit Stellenbeschrieben verlangen.

Art. 18f

* Sprache
1 Spricht oder versteht die verantwortliche Person nur ungenügend Deutsch oder Französisch, ist sie bei allen Kontakten mit Behörden dafür besorgt, dass eine geeignete Person zur Übersetzung anwesend ist.

Art. 18g

* Fähigkeitsausweis 1. Grundsatz
1 Unter Vorbehalt von Artikel 19 ist für die Leitung eines Betriebs ein gastge werblicher Fähigkeitsausweis gemäss Absatz 2 erforderlich.
2 Den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis erhält, wer durch Bestehen der Prü fungen zu den beiden folgenden Grundseminaren von GastroBern dessen Di plom erlangt: a Modul «Lebensmittelrecht / Hygiene», b Modul «Recht».
3 Der Prüfung gleichgestellt ist die Dispensation durch den Berufsverband, wenn die erforderlichen Kenntnisse anderweitig erworben worden sind.

Art. 19

2. Ausnahmen *
1 Ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbil dung ist nicht erforderlich für * a * öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, b * dem GGG unterstellte Begegnungsstätten, die mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden, c * ... d * öffentliche Gastgewerbebetriebe ausserhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet mit nicht mehr als 50 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot, e–h * ... i Betriebe mit Betriebsbewilligung E.
2 ... *
9 935.111
3 Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise auf das Erfordernis des Fähigkeitsausweises verzichten, beispielsweise wenn ein Betrieb * a keine Speisen abgibt, b keine Angestellten beschäftigt, c arbeitsteilig organisiert ist und für die einzelnen Bereiche über entspre chend qualifiziertes Personal verfügt.
4 Sie kann zum Nachweis der geeigneten Organisation ein Betriebskonzept mit Stellenbeschrieben verlangen. *

Art. 20

Anerkennung
1 Das AWI anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische Fä higkeitsausweise, wenn * a * die Voraussetzungen von Artikel 20 GGG 1 ) erfüllt sind; b * c * der Kursbesuch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist und d eine unabhängige Kommission die Prüfungen durchführt und auswertet.
2 Die Verbände können die anerkannten Ausweise mit dem Kantonswappen und dem Hinweis «vom Kanton Bern als gastgewerblicher Fähigkeitsausweis anerkannt» versehen. *
3 ... *
4 Das AWI stellt zudem auf Gesuch hin die Bescheinigungen aus, die nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa ten andererseits über die Freizügigkeit 2 ) erforderlich sind. *
5a Schutz vor Passivrauchen *

Art. 20a

* Öffentlich zugängliche Innenräume
1 Als öffentlich zugänglich gelten alle für die Allgemeinheit zugänglichen Innen räume von Betrieben und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen.
2 Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
1) BSG 935.11
2) SR 0.142.112.681
935.111 10 b Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3 Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören Hotelzimmer.

Art. 20b

* Fumoirs
1 Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Aus schankeinrichtung wie Buffet oder Bar.
2 Der Hauptausschankraum eines Betriebs (Gaststube) darf nicht als Fumoir genutzt werden.
3 Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

Art. 20c

* Anlage von Fumoirs
1 Fumoirs sind so anzulegen, dass a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem bei spielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden, b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind, c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen, d sie keine Tanzflächen oder Bühnen für den Auftritt von Artistinnen und Ar tisten enthalten, e sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2 Ein Fumoir darf eine Bodenfläche von höchstens 60 m2 aufweisen.
3 Die Fläche der Fumoirs eines Betriebs darf höchstens einen Drittel der Bo denfläche aller Ausschankräume betragen.

Art. 20d

* Zutritt zu Fumoirs
1 Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2 Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

Art. 20e

* Bewilligung von Fumoirs
1 Fumoirs sind in der Betriebsbewilligung aufzuführen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Artikel 20c Ab satz 2 bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, wie zum Bei spiel bestehende bauliche Gegebenheiten oder eine grosse Anzahl von Gäs ten.
11 935.111
6 Alkohol *

Art. 21

* Alkoholabgabeverbot
1 Nicht unter das Alkoholabgabeverbot von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b GGG fallen a Degustationen, b die Gratisabgabe an Vernissagen, Geschäftseröffnungen und dergleichen, c die Bewirtung von Verwandten und Bekannten, die persönlich eingeladen worden sind, d der Einschluss von Getränken in ein Gesamtangebot, sofern der Geträn keanteil im Verhältnis zum Gesamtangebot untergeordnet ist.

Art. 22–23

* ...

Art. 24

* Alkoholhaltige Speisen
1 In alkoholfreien Betrieben sind Speisen, zu deren Herstellung Alkohol oder al koholische Getränke verwendet worden sind, als alkoholhaltig zu deklarieren.
7 Verfahren

Art. 25

Gesuche
1 Gesuche sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
2 Dem Gesuch um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind beizulegen a * die bisherige Betriebsbewilligung, b * eine Kopie des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises, c * ein Auszug aus dem Strafregister, d * eine Kopie des Arbeitsvertrags, wenn der Betrieb im Angestelltenverhält nis geführt werden soll, e * der Nachweis der zivilrechtlichen Berechtigung, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Gesuchsformular nicht unterzeichnet hat.
3 Dem Gesuch um Eröffnung eines neuen Betriebs sind beizulegen a * ein Betriebskonzept mit Hinweis auf einen allfälligen Alkoholausschank und ein allfälliges Musikkonzept, b die gewünschten Betriebszeiten, c eine Liste aller Ausschankräume und Bewirtungsmöglichkeiten im Freien mit der Grundfläche in Quadratmetern und der Anzahl Sitzplätze, d eine Liste der Gästezimmer und der hotelmässig bewirtschafteten Appar tements, e Grundriss- und Schnittpläne sowie
935.111 12 f ein Situationsplan.
4 Dem Gesuch für eine Einzelbewilligung ist ein Jugendschutzkonzept und das allfällige Musikkonzept beizulegen. *
5 Auf Aufforderung der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramts sind ins besondere nachzureichen: * a die Liste aller Anbieter (Bars, Verpflegungsstände usw.) mit Namen und Adresse der zuständigen Person, b das Parkierungskonzept mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft.

Art. 26

Fristen
1 Gesuche um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Eröffnung einzureichen.
2 Gesuche für einen neuen Betrieb sind in der Regel zusammen mit dem Bau bewilligungsgesuch, spätestens jedoch drei Monate vor der geplanten Eröff nung einzureichen.
3 Gesuche für Einzelbewilligungen sind in der Regel spätestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass einzureichen, für Anlässe mit mehr als 200 Sitzplätzen oder voraussichtlich mehr als 500 Personen in der Regel jedoch zwei Monate vor dem geplanten Anlass. *
4 Auszüge aus dem Strafregister und Mitteilungen von Strafurteilen dürfen längstens fünf Jahre aufbewahrt werden. 1 )

Art. 27–28

* ...
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Überzeitbewilligungen
1 Unabhängig von den im ersten Halbjahr 1994 erteilten Überzeitbewilligungen kann jeder Betrieb für das zweite Halbjahr zwölf Bewilligungen beziehen.

Art. 30

Abgaben
1 Die Patentabgaben für Dauerbetriebe werden für das ganze Jahr nach neuem Recht bezogen.
2 Für Zusatzbewilligungen für Tanz, Unterhaltung und Überzeit sowie für Jahresbewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters werden die Abgaben ab 1. Juli 1994 nach neuem Recht bezogen.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
13 935.111
3 Bereits früher bezahlte Abgaben werden angerechnet.

Art. 31

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gastgewerbeverordnung vom 23. März 1983,
2. Verordnung vom 23. März 1983 über den Gastgewerbefonds und
3. Verordnung vom 10. Juli 1985 über die gewerbsmässigen Tanz- und Un terhaltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.

Art. 32

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008 *

Art. T1-1

*
1 Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnah me gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.09.2018 *

Art. T2-1

*
1 Artikel 18f ist ab dem 1. Juli 2019 anwendbar. Bern, 13. April 1994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger
935.111 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.04.1994 01.07.1994 Erlass Erstfassung 94-38
19.05.1999 01.08.1999

Art. 14

aufgehoben 99-52
19.05.1999 01.08.1999

Art. 15 Abs. 3

eingefügt 99-52
19.05.1999 01.08.1999

Art. 17

aufgehoben 99-52
20.03.2002 01.06.2002

Art. 19 Abs. 2

geändert 02-24
20.03.2002 01.06.2002

Art. 20 Abs. 4

eingefügt 02-24
20.03.2002 01.06.2002

Art. 27

aufgehoben 02-24
26.02.2003 01.05.2003

Art. 20 Abs. 1

geändert 03-31
26.02.2003 01.05.2003

Art. 20 Abs. 4

geändert 03-31
09.04.2008 01.07.2008

Art. 2 Abs. 2, b

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 8

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Titel 3 geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 12

aufgehoben 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 13

aufgehoben 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 15

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 16

aufgehoben 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 20 Abs. 3

aufgehoben 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Titel 6 geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 21

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 22

aufgehoben 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 23

aufgehoben 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 24

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Titel T1 eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. T1-1

eingefügt 08-42
01.04.2009 01.07.2009 Titel 5a eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 20a

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 20b

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 20c

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 20d

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 20e

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 25 Abs. 4

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 25 Abs. 5

eingefügt 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 26 Abs. 3

geändert 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 28

aufgehoben 09-44
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1 Abs. 1

geändert 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1 Abs. 1, a

eingefügt 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1 Abs. 1, b

eingefügt 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1 Abs. 1, c

eingefügt 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1 Abs. 1, d

eingefügt 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1 Abs. 2

aufgehoben 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 1a

eingefügt 18-066
19.09.2018 01.01.2019

Art. 4 Abs. 1

geändert 18-066
15 935.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.09.2018 01.01.2019

Art. 10a

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019 Titel 3a eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 17a

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019 Titel 4 geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18

Titel geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18a

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18b

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019 Titel 5 geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18c

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18d

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18e

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 18g

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19

Titel geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, a

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, b

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, c

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, d

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, e

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, f

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, g

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 1, h

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 2

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 3

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 19 Abs. 4

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 20 Abs. 1

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 20 Abs. 1, a

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 20 Abs. 1, b

aufgehoben 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 20 Abs. 1, c

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 20 Abs. 2

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 20 Abs. 4

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 2, a

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 2, b

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 2, c

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 2, d

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 2, e

eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 3, a

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. 25 Abs. 4

geändert 18-066 19.09.2018 01.01.2019 Titel T2 eingefügt 18-066 19.09.2018 01.01.2019

Art. T2-1

eingefügt 18-066 20.11.2019 01.01.2020

Art. 18d1

eingefügt 19-084 17.02.2021 01.04.2021

Art. 18b Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 21-017
935.111 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.04.1994 01.07.1994 Erstfassung 94-38

Art. 1 Abs. 1

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 1 Abs. 1, a

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 1 Abs. 1, b

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 1 Abs. 1, c

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 1 Abs. 1, d

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 1 Abs. 2

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 1a

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 2 Abs. 2, b

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 4 Abs. 1

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 8

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 10a

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066 Titel 3 09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 12

09.04.2008 01.07.2008 aufgehoben 08-42

Art. 13

09.04.2008 01.07.2008 aufgehoben 08-42

Art. 14

19.05.1999 01.08.1999 aufgehoben 99-52

Art. 15

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 15 Abs. 3

19.05.1999 01.08.1999 eingefügt 99-52

Art. 16

09.04.2008 01.07.2008 aufgehoben 08-42

Art. 17

19.05.1999 01.08.1999 aufgehoben 99-52 Titel 3a 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 17a

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066 Titel 4 19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 18

19.09.2018 01.01.2019 Titel geändert 18-066

Art. 18a

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 18b

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 18b Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Titel 5 19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 18c

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 18d

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 18d1

20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 19-084

Art. 18e

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 18f

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 18g

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 19

19.09.2018 01.01.2019 Titel geändert 18-066

Art. 19 Abs. 1

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 19 Abs. 1, a

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 19 Abs. 1, b

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 19 Abs. 1, c

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 19 Abs. 1, d

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 19 Abs. 1, e

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 19 Abs. 1, f

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066
17 935.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 19 Abs. 1, g

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 19 Abs. 1, h

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 19 Abs. 2

20.03.2002 01.06.2002 geändert 02-24

Art. 19 Abs. 2

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 19 Abs. 3

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 19 Abs. 4

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 20 Abs. 1

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31

Art. 20 Abs. 1

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 20 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 20 Abs. 1, a

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 20 Abs. 1, b

19.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-066

Art. 20 Abs. 2

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 20 Abs. 3

09.04.2008 01.07.2008 aufgehoben 08-42

Art. 20 Abs. 4

20.03.2002 01.06.2002 eingefügt 02-24

Art. 20 Abs. 4

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31

Art. 20 Abs. 4

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 20 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Titel 5a 01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 20a

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 20b

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 20c

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 20d

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 20e

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44 Titel 6 09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 21

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 22

09.04.2008 01.07.2008 aufgehoben 08-42

Art. 23

09.04.2008 01.07.2008 aufgehoben 08-42

Art. 24

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 25 Abs. 2, a

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 25 Abs. 2, b

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 25 Abs. 2, c

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 25 Abs. 2, d

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 25 Abs. 2, e

19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066

Art. 25 Abs. 3, a

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 25 Abs. 4

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 25 Abs. 4

19.09.2018 01.01.2019 geändert 18-066

Art. 25 Abs. 5

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 26 Abs. 3

01.04.2009 01.07.2009 geändert 09-44

Art. 27

20.03.2002 01.06.2002 aufgehoben 02-24

Art. 28

01.04.2009 01.07.2009 aufgehoben 09-44 Titel T1 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42

Art. T1-1

09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42 Titel T2 19.09.2018 01.01.2019 eingefügt 18-066
935.111 18
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