Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
1 Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern RRB vom 9. Oktober 1912 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst: In Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 29. April 1912, werden für die Aktienbeteiligung an der Aktiengesellschaft Elektrische Schmalspur- bahn Solothurn-Bern die folgenden üblichen Bedingungen festgestellt:
1. Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligatio-
nen aufgebracht werden.
2. Die Aktien des Kantons Solothurn sind den übrigen im Rechte gleich-
zustellen und dürfen bezüglich des Stimmrechts keiner Beschränkung unterzogen werden.
3. Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Fi-
nanzausweis vom Regierungsrat genehmigt sein wird.
4. Ohne die Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft
weder eine Fusion noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.
5. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
Massgabe der Gesellschaftsstatuten gleich wie die Einzahlung der üb- rigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbe- triebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmi-
6. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Bahngesellschaft
zwei Mitglieder zu wählen
1 ). Von diesen darf kein Aktienbesitz gefor- dert werden.
7. Sollte das Bahnunternehmen nicht innert Jahresfrist, vom Tage des
Kantonsratsbeschlusses (29. April 1912) an gerechnet, zustande kom- men, d. h. die Bauarbeit nicht begonnen haben, fällt die solothurnische Staatsbeteiligung dahin. ________________
1 ) Vgl. Art. 12 der Statuten vom 29. Juni 1970.
Feedback