Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 9. Dezember 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 2001¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2002 (Stand am 1. Januar 2009) ¹ AS 2002 3685
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Mazedonien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;
b. «Gebiet» in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bezug auf Mazedonien das Gebiet der Republik Mazedonien;
c. «Staatsangehörige» in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Mazedonien Personen mit mazedonischer Staatsangehörigkeit;
d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
f. «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
g. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
h. «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
i. «zuständige Behörde» in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in Bezug auf Mazedonien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Gesundheitsministerium;
j. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
k. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
l. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
m. «Leistungen» Geld- oder Sachleistungen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 2
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
A. in der Schweiz i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen⁵;
v) bezüglich des Artikels 3 sowie des Titels III 1. Kapitel und der Titel IV und V auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
B. in Mazedonien auf die Rechtsvorschriften über i) die Renten- und Invalidenversicherung einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
ii) den Krankenschutz und das Krankengeld einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
iii) den Schutz von Kindern.
2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:
a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
⁵ Am 19. Juni 2008 hat die Schweiz von dem in Art. 2 Abs. 3 Bst. a des obengenannten Abk. vorgesehenen Notifikationsrecht Gebrauch gemacht und der Republik Mazedonien mitgeteilt, dass sich dieses Abk. nicht auf das neue BG vom 24. März 2006 über die Familienzulagen ( SR 836.2 ) bezieht, das am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten ist. Der sachliche Geltungsbereich des Abk. umfasst somit schweizerischerseits im Bereich der Familienzulagen weiterhin ausschliesslich die Familienzulagen in der Landwirtschaft ( AS 2014 3617 ).
Art. 3
Dieses Abkommen gilt:
a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c. in Bezug auf die Artikel 7 Absätze 1–4, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 2, 10–13, 18 Absatz 1, 19 sowie den Titel III 3. Kapitel für alle Personen unge-achtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4
1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a. die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b. die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Art. 5
1. Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
4. Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden mazedonischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz wohnt.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–10 bleiben vorbehalten.
Art. 7
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
5. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert dreier Monate nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:
a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
4. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.
2. Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 11
1. Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 oder 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft
Art. 12
1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Mazedonien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der mazedonischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten mazedonischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 13
Die nachstehend genannten Personen werden nach den mazedonischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung beim zuständigen Gebietsamt des mazedonischen Krankenversicherungsfonds wie folgt pflichtversichert:
a. Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Mazedonien verlegen, – haben bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit von deren Beginn an Anspruch auf Krankenschutz und Krankengeld;
– haben Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen beim Arbeitsamt anmelden und vor der Wohnortverlegung bei einem schweizerischen Versicherer für Krankheit versichert waren;
– haben bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenversicherung, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge bezahlen.
b. Für den Erwerb des Anspruchs auf Krankenschutz werden die bei einem schweizerischen Versicherer zurückgelegten Krankenversicherungszeiten berücksichtigt.
c. Anspruch auf Krankenschutz haben auch Ehegatten und Kinder im Sinne der mazedonischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung von Familienangehörigen.
2. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 14
1. Mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 15 Buchstabe a gilt sinngemäss.
2. Mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte mazedonische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4. Kinder, die in Mazedonien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zweier Monate in Mazedonien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Mazedonien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 15
Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:
a. mazedonische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
b. mazedonische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c. mazedonische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa. in der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind, oder
bb. in der mazedonischen Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder
cc. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den mazedonischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 16
1. Mazedonische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
2. Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die mazedonischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
4. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
5. Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 17
1. Mazedonische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
2. Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte mazedonische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.
3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 16 Absätze 2–5 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
B. Anwendung der mazedonischen Rechtsvorschriften
Art. 18
1. Erfüllt eine Person die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversicherung nicht allein auf Grund der nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und für deren Berechnung die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit den mazedonischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
2. Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der mazedonische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Mazedonien ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Art. 19
Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 18, so werden sie vom zuständigen mazedonischen Träger auf folgende Weise festgestellt:
a. Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betreffenden Person zustünde, wenn alle nach Artikel 18 Absatz 1 oder 2 zusammengerechneten Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
b. Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag auf Grund des theoretischen Betrags nach Buchstabe a im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.
Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Höchstbetrages festgelegte Höchstdauer, so berechnet der mazedonische Träger die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der erwähnten Höchstdauer der Versicherungszeiten besteht.
Art. 20
Ungeachtet der Anwendung von Artikel 16 Absätze 2–5 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom mazedonischen Träger bei Anwendung der Artikel 18 und 19 berücksichtigt.
3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 21
1. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten.
4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.
Art. 22
1. Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden.
2. Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.
Art. 23
Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Artikeln 21 und 22 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Art. 24
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
Art. 25
Die Artikel 21–24 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 26
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Art. 27
Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten oder erhalten haben, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt Folgendes:
a. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
4. Kapitel Familienzulagen
Art. 28
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.
Titel IV Durchführungsbestimmungen
Art. 29
Die zuständigen Behörden:
a. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
c. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
Art. 30
1. Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
2. Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Art. 31
1. Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
2. Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 32
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.
Art. 33
1. Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu Gunsten dieses Trägers einbehalten werden.
2. Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zu Gunsten dieses Trägers einzubehalten.
3. Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Art. 34
1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
2. Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 35
1. Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der in Artikel 29 Buchstabe a bezeichneten Durchführungsbestimmungen von den Behörden oder Trägern des einen Vertragsstaates den Behörden oder Trägern des anderen Vertragsstaates übermittelt, so gelten für diese Datenübermittlung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des übermittelnden Staates.
2. Für jede Weiterleitung der Daten sowie für deren Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Empfängerstaates.
3. Die Daten dürfen nur zur Durchführung dieses Abkommens und der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften verwendet werden.
Art. 36
1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
2. Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.
3. Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 37
Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch in Bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.
Art. 38
1. Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.
Art. 39
1. Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
2. Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.
Titel V Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 40
1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.
3. Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
4. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
5. Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.
6. Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
7. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
8. Artikel 15 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien waren.
Art. 41
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 1962⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien ausser Kraft.
⁶ SR 0.831.109.818.1
Art. 42
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestim-mungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Art. 43
Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 9. Dezember 1999, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und mazedonischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für den | Für die |
M. V. Brombacher Steiner | S. Kerim |
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