Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)
(VATV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹,
verordnet:
¹ SR 510.10
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im In- und Ausland.
² Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
a. die allgemeine Grundausbildung;
b. die Führungs- und Stabsausbildung;
c. die Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen;
d. die sicherheits- und militärpolitischen Informationen;
e. die ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässe.²
³ Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4313 ).
Art. 2 Zweck
¹ Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit hat den Erfordernissen der Armee zu entsprechen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgenden Zweck:
a. Erhaltung der militärischen Grund- und Fachkenntnisse;
b. Aus- und Weiterbildung der Truppe und Kader;
c. Vermittlung von sicherheits- und militärpolitischen Informationen;
d. Förderung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit.
² Im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit sind auch der Milizgedanke, die Kameradschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.
Art. 3 ³ Aufsicht und Steuerung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beaufsichtigt und steuert die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4313 ).
Art. 4 Ausbildungsmodule
Die Gruppe Verteidigung unterstützt die militärischen Gesellschaften und Dachverbände, indem sie Ausbildungsmodule anbietet und nach Bedarf durchführt.
Art. 5 Unterstützung
Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit wird unterstützt, sofern sie dem Zweck nach Artikel 2 entspricht, durch die Gruppe Verteidigung bewilligt worden ist und nicht anderweitig entschädigt wird.
2. Abschnitt: Anerkennung und Aufgaben
Art. 6 Militärische Gesellschaften und Dachverbände
¹ Das VBS kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:⁴
a. sie die Rechtsform des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches⁵ aufweist;
b. der Vereinszweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
c. sie über eine genügende Anzahl Mitglieder verfügt;
d. sie seit mindestens einem Jahre besteht;
e. sie keine kommerzielle Zielsetzung hat;
f. ihre Fachinteressen nicht bereits durch einen anerkannten Dachverband oder eine anerkannte Gesellschaft wahrgenommen wird;
g. sie eine gesamtschweizerische Organisationsstruktur aufweist;
h. sie wesentliche Verbandsleistungen zugunsten ihrer Vereine oder Sektionen erbringt.
² Die anerkannten militärischen Dachverbände (Dachverband) koordinieren die in ihren Vereinen oder Sektionen durchgeführte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit.
³ Das VBS kann auch militärische Gesellschaften anerkennen, deren Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4313 ).
⁵ SR 210
Art. 7 Dachorganisation der militärischen Gesellschaften und Dachverbände
¹ Das VBS anerkennt eine Vereinigung als Dachorganisation der Gesellschaften und Dachverbände, wenn:
a. sie die Rechtsformen des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches⁶ aufweist;
b. die Trägerschaft durch die Mehrheit der Gesellschaften und Dachverbände übernommen wird.
² Diese Vereinigung kann die Koordination zwischen den ihr angeschlossenen Gesellschaften und Dachverbänden sowie dem VBS wahrnehmen und unterstützen.
⁶ SR 210
3. Abschnitt: Teilnahme
Art. 8 Teilnahmeberechtigung
An der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit können teilnehmen:
a. Angehörige der Armee, sofern sie die allgemeine Grundausbildung in einer Rekrutenschule absolviert haben;
b. ehemalige Angehörige der Armee, sofern sie eine Rekrutenschule absolviert haben;
c. Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis sie die allgemeine Grundausbildung in einer Rekrutenschule absolviert haben, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 22. Altersjahr vollenden (Jugendliche).
Art. 9 Einschränkungen für Jugendliche
¹ Jugendliche dürfen nicht teilnehmen an:
a. Tätigkeiten mit Waffen und Munition, sofern sie nicht ausgebildet sind;
b. Tätigkeiten, die eine spezifische militärische Ausbildung erfordern;
c. Tätigkeiten im Ausland.
² Es darf in der Regel keine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nur für Jugendliche durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind nationale Juniorenmeisterschaften.
4. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 10 Armeematerial, bundeseigene Infrastruktur, Fachpersonal und Gutscheine ⁷
¹ Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal zur Verfügung, wenn:
a. es dem Aufgabengebiet der Organisatoren entspricht;
b. den Organisatoren entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
² Das Armeematerial, die bundeseigene Infrastruktur und das Fachpersonal werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zugunsten Dritter haben die Organisatoren Gebühren nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006⁸ zu entrichten.⁹
³ Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ausserdienstlichen Tätigkeiten erhalten auf Antrag einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Ort der ausserdienstlichen Tätigkeit und zurück.¹⁰
⁴ Das VBS regelt die administrativen Einzelheiten hinsichtlich der Abgabe von Armeematerial.¹¹
⁷ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4493 ).
⁸ SR 172.045.103
⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4493 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4493 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4493 ).
Art. 11 Finanzielle Entschädigung
¹ Die Organisation und die Durchführung der nach Artikel 5 bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit werden jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Bund entschädigt.
² Die Entschädigungen werden an die anerkannten militärischen Dachverbände ausgerichtet. Anerkannte militärische Gesellschaften, die keinem Dachverband unterstehen, werden direkt entschädigt.
³ Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn eine bewilligte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit in der Schweiz durchgeführt wurde.
⁴ Die Entschädigungen müssen zugunsten der Mitglieder der Gesellschaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen verwendet werden.
⁵ Die Entschädigungen bemessen sich nach der Zahl:
a. der nach Artikel 8 teilnahmeberechtigten Mitglieder der anerkannten Gesellschaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen;
b. der Angehörigen der Armee, die an der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen, unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche.
Art. 12 Privatmaterial und zivile Motorfahrzeuge
¹ Für verwendetes Privatmaterial wird keine Entschädigung ausgerichtet.
² Für Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial übernimmt der Bund keine Haftung.
³ Die Verwendung von zivilen Fahrzeugen erfolgt auf Kosten und Gefahr der anerkannten Gesellschaften und Dachverbände sowie der diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.
5. Abschnitt: Versicherungen
Art. 13 Unfallversicherung
¹ Angehörige der Armee und ehemalige Angehörige der Armee, die an einer bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit oder an einem Ausbildungsmodul nach Artikel 4 teilnehmen, sind gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
² Jugendliche, die an einer bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit oder an einem Ausbildungsmodul nach Artikel 4 teilnehmen, müssen gegen Unfälle versichert sein, sofern eine Unfallgefahr besteht.
Art. 14 Haftpflichtversicherung
Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nach dieser Verordnung durchführt, hat sich, sofern eine Unfall- bzw. Haftpflichtgefahr besteht, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.
6. Abschnitt: Administrative Massnahmen
Art. 15 Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie deren Mitglieder
¹ Nach Artikel 6 anerkannten Gesellschaften und Dachverbänden, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht unterziehen, kann die Anerkennung durch das VBS entzogen werden.
² Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie diesen angehörende Vereine oder Sektionen verfügen, die sich den Weisungen widersetzen oder in der administrativen oder technischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:
a. Bundesleistungen zurückbehalten oder entziehen;
b. Armeematerial und Infrastruktur nicht mehr zur Verfügung stellen;
c. Munition nur gegen Vorauszahlung oder nicht mehr liefern;
d. Tätigkeiten nicht mehr bewilligen.
Art. 16 Massnahmen gegen die Dachorganisation
Das VBS kann der Dachorganisation nach Artikel 7 die Anerkennung entziehen, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung nicht befolgt.
7. Abschnitt: …
Art. 17 und 18 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. II 36 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1998¹³ über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
¹³ [ AS 1999 1323 ]
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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