Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung... (221.302.33)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)

(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 15. Dezember 2022)
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB),
gestützt auf Artikel 16 a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹ (RAG) und auf Artikel 32 Absatz 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007² (RAV),³
verordnet:
¹ SR 221.302 ² SR 221.302.3 ³ Fassung gemäss Art. 4 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 4867 ).

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung gilt für:
a.⁴
Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;
b. Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterstellt haben.
² Sie regelt:
a. die Prüfungsstandards, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen eingehalten werden müssen;
b. das Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durch die Aufsichtsbehörde (Inspektionen).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4093 ).

2. Abschnitt: Anzuwendende Prüfungsstandards

Art. 2 ⁵ Schweizer Standards zur Abschlussprüfung
Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)⁶ oder nach einer der folgenden Empfehlungen und Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichts­behörde anerkannten Schweizer Standards zur Abschlussprüfung des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand «Expertsuisse» (SA-CH) geprüft werden:
a. Empfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER);
b. Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Wertpapierhäuser (Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014⁷); oder
c. Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁸).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 ( AS 2022 724 ).
⁶ SR 220
⁷ SR 952.02
⁸ SR 951.31
Art. 3 Ausländische Prüfungsstandards
¹ Jahres- und Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbe­hörde anerkannten Prüfungsstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) geprüft werden.
² Die Aufsichtsbehörde kann weitere gleichwertige Prüfungsstandards anerkennen.
³ Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den SA-CH geprüft werden.⁹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 ( AS 2022 724 ).
Art. 4 Spezialprüfungen
¹ Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁰ (RAG) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den SA-CH und den Schweizer Prüfungsstandards von «Expertsuisse» (PS) geprüft werden.¹¹
² Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden.
¹⁰ SR 221.302
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 ( AS 2022 724 ).
Art. 5 ¹² Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung
¹ Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG¹³ die SA-CH und die PS anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Standards zur Qualitätssicherung 1 (ISQC-CH 1) sichern.
² Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach ISQC-CH 1 als auch nach den internationalen Standards zur Qualitätssicherung «International Standards on Quality Management 1 und 2» (ISQM 1 und 2) sichern.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 ( AS 2022 724 ).
¹³ SR 221.302
Art. 6 ¹⁴ Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zur Qualitätssicherung.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 ( AS 2022 724 ).
Art. 6 a ¹⁵ Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG¹⁶ müssen die Prüfgesellschaften die von der FINMA erlassenen oder anerkannten Prüfungsgrundsätze einhalten.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014 ( AS 2014 4093 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 ( AS 2022 724 ).
¹⁶ SR 221.302

3. Abschnitt: Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Inspektionen)

Art. 7 Gegenstand der Überprüfung
¹ Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:
a. die Zulassungsunterlagen und der jährliche Bericht an die Aufsichtsbehörde vollständig und richtig sind;
b. das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen die Vorschriften und Standards zur Unabhängigkeit, zur internen Qualitätssicherung und zu den erbrachten Revisionsdienstleistungen einhält.
² Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung.
Art. 8 Umfang der Überprüfung
Die Überprüfung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Standards erfolgt grundsätzlich risikoorientiert.
Art. 9 Ankündigung der Überprüfung
Die Überprüfung wird dem Revisionsunternehmen in der Regel angekündigt. Wenn der Zweck der Überprüfung es verlangt, kann auf die Ankündigung verzichtet werden.
Art. 10 ¹⁷ Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung
¹ Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann (Art. 730 c OR¹⁸).
² Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren.
³ Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Artikel 12 RAG¹⁹ muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann.
⁴ Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4093 ).
¹⁸ SR 220
¹⁹ SR 221.302
Art. 11 ²⁰ Überprüfung der Nachkontrollen
Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den vom Unternehmen durchgeführten Nachkontrollen insbesondere:
a. das Verfahren der Nachkontrollen;
b. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Teams, das die Nachkontrolle durchführt;
c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Revisionsdienstleistungen;
d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Revisionsdienstleistungen;
e. die Ergebnisse der Nachkontrollen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4093 ).
Art. 12 Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen
¹ Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens.²¹
² Sind die unternehmensinternen Nachkontrollen des Revisionsunternehmens angemessen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4093 ).
Art. 13 Überprüfungsbericht
¹ Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Überprüfungsbericht.
² Sie gibt dem Revisionsunternehmen Gelegenheit, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen.
³ Sie setzt dazu eine angemessene Frist, in der Regel 30 Tage, an.
Art. 14 Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts
¹ Die Aufsichtsbehörde stellt den Bericht dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens zu.
² Jedes Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans muss die Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts einzeln schriftlich bestätigen.
Art. 15 Eröffnung eines Verfahrens
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit ein Verfahren durchführen und Verfügungen erlassen, insbesondere über:
a. die Feststellung von Verstössen gegen anwendbare Vorschriften und Standards;
b. die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 16 Abs. 4 RAG²²);
c. die Verhängung von Sanktionen.
²² SR 221.302
Art. 16 Einhaltung von Massnahmen und Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands
¹ Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens muss auf Anfrage der Aufsichtsbehörde jederzeit Angaben zum Stand der Umsetzung von vereinbarten Massnahmen oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands geben.
² Die Aufsichtsbehörde kann zur Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung von vereinbarten Massnahmen oder von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands jederzeit eine Nachprüfung durchführen. Die Vorschriften des 3. Abschnitts kommen sinngemäss zur Anwendung.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
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