Finanzverordnung zum Volksschulgesetz (412.105)
CH - ZH

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

1 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
412.105 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz (vom 11. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vo llzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 über die Finanzen und von §
72 VSG
2 , mit Ausnahme der Bestimm ungen über die Musikschu len und die Sonderschulung.

§ 2.

10 B. Löhne der Lehrpersonen

§ 3.

10
Rechnung
-
stellung

§ 4.

11 Das Volksschulamt stellt de n Gemeinden monatlich Rech nung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in §
61 Abs. 1 VSG
2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.
Lohn
-
administration

§ 5.

1 Die Gemeinden leisten für di e Kosten der Lohnadministra tion pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schullei terin oder jeden Schulleiter. Ist ei ne Person in mehr eren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.
8
2 Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellver tretung innehaben.
3 Das Volksschulamt stellt den Ge meinden die Pauschale monat lich anteilmässig in Rechnung. Be i einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte m onatliche Anteil geschuldet.
11
Kostenanteile
für kommunal
angestellte
Lehrpersonen

§ 6.

1 Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kom munalem Recht angestellt sind, leiste t der Kanton nur, soweit diese Lehr personen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.
2
412.105 Finanzverordnung zu m Volksschulgesetz
2 Anrechenbar sind die tatsächl ichen Lohnkosten, jedoch höchs
- tens bis zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehr
- person dem Lehrpersonalgesetz
6 unterstehen würde.
9

§§

7–13.
10 D. Weitere Leistungen Kostenanteile an Jahreskurse

§ 14.

9 Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss §
8 VSG
2
, leistet der Kanton Kostenanteile an a. den Personalaufwand für Lehrpe rsonen mit einem festen Pensum, soweit er den Grundlohn der Lehr personen auf der Sekundarstufe nicht übersteigt, b. die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jah
- resstunde
1 /
28 der Stufe I des Grundlohn es der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigen.

§ 14

a.
12 Zusätzliche Angebote

§ 15.

1 Für zusätzliche Angebote gemäss §
25 VSG
2 leistet der Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile: a. Fr.
10
000 für jede Schule mit eine m Anteil Fremdsprachiger von mindestens 40% und b. Fr. 1800 für jede Klasse in Sc hulen mit einem Anteil Fremdsprachi
- ger von 40 bis 60% oder Fr.
2400 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprac higer von mehr als 60%.
2 Die Kostenanteile sind ausschli esslich für Angebote gemäss §
20 der Volksschulverordnun g vom 28. Juni 2006
3 zu verwenden.
16
3 Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechti gung erfüllt, werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet. Kostenanteile an die Schulung in Aufnahme klassen Asyl

§ 16.

16
1 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung in Auf
- nahmeklassen Asyl aus. Beitragsberechtigte Kosten pro bewilligte Auf
- nahmeklasse Asyl gemäss §
16 a Abs. 4 der Verordnung über die sonder
- pädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
4 sind: a. die Lohnkosten für das Lehrperson al, höchstens bi s zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrper
- sonalgesetz
6 unterstehen würde, b. die Lohnkosten für die Schulleit ung im Umfang v on 4 Stellenprozen
- ten und für die Schulverwaltungsassistenz im Umfang von 1,75 Stel
- lenprozenten. a. Grundsatz
3 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
412.105
2 Bei Schulen, die regelmässig mindestens vier Aufnahmeklassen Asyl führen, sind zusätzlich die Lohnkosten für 20 Stellenprozente der Schulleitung beitragsberechtigt.
3 Der Kanton leistet überdies jährli ch pauschale Kostenanteile von Fr. 720 pro Schülerin ode r Schüler. Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kosten anteile anteilmässig.
4 Er übernimmt bei einer Spi talschulung die Kosten.
17
b. zusätzliche
Kostenanteile

§ 16

a.
15
1 Der Kanton richtet zudem im Einzelfall auf Gesuch der Gemeinde zusätzliche Kostenanteile aus, wenn a. die Kosten für die Gewährung eines ausreichenden Grundschul unterrichts in einer Aufnahmekl asse Asyl notwendig sind und b. das Volksschulamt die Kost en vorgängig bewilligt hat.
2 Beitragsberechtigt sind die Kosten für a. den Lohn einer Schulassistenz bei besonderen Verhältnissen für bis zu 50 Stellenprozente pr o Aufnahmeklasse Asyl, b. Sonderschulungen, c. die Miete zusätzlichen Schulra ums, wenn weder im Durchgangs zentrum noch in der Gemeinde Sc hulraum zur Verfügung steht, d. die Einrichtung eines neue n Klassenzimmers mit Geräten, e. Weiterbildungen der Lehrpersone n, in vollem Umfang oder teil weise.
Kostenanteile
an die Schulung
ausserhalb von
Aufnahme
-
klassen Asyl

§ 16

b.
13
1 Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszent ren für Asylsuchende in der Geme inde, aber ausserhalb von Aufnahme klassen Asyl beschult, leistet de r Kanton jährliche pauschale Kosten anteile von Fr.
8000 auf der Kindergartenstufe und Fr.
12
000 auf den übrigen Stufen.
2 Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Sc huljahres ein oder aus, leistet der Kanton di e Kostenanteile anteilmässig.
3 Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kos ten für die Sonderschulung, wenn a. diese für die Gewährung ei nes ausreichenden Grundschulunter richts notwendig sind und b. das Volksschulamt sie vorgängig bewilligt hat.
4 Er übernimmt bei einer Spi talschulung die Kosten.
17
4
412.105 Finanzverordnung zu m Volksschulgesetz Leistungen im Einzelfall

§ 17.

Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest: a. die beitragsberechtigten Ko sten für besondere Schulen (§
14 VSG
2 ), b.
9 die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§
62 Abs. 1 lit. b VSG
2 ), c. die Beiträge an bes ondere Schulungsangebote (§
62 Abs. 3 Satz 2 VSG
2 ), d. die Beiträge an bes ondere Privatschulen (§
72 VSG
2 ). E. Mitteleinsatz der Ge meinden und Drittmittel Mitteleinsatz durch die Gemeinden

§ 18.

1 Ist der Mitteleinsatz einer Ge meinde unzulässig, setzt ihr der Regierungsrat eine angemessene Frist zu r Behebung des Mangels an.
2 Müssen die für die Volksschule ei nzusetzenden Mittel erhöht wer
- den, sind bei der Bemessung der Fr ist die Finanzlage der Gemeinde und das Mass der vo rzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen. Drittmittel

§ 19.

1 Finanzielle Unters tützungen durch Dritte dürfen zweck
- gebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulä ssig. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für si ch oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.
2 Zuwendungen von Dritten, dere n Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Name n von der Allge
- meinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.
3 Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100
000 sind der Bil dungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausger ichtete Zuwendungen sind zusammen
- zuzählen. Die Bildungsdirektion ka nn Auflagen machen oder die An
- nahme der Zuwendung untersagen. F. Verfahren Beitragsgesuche

§ 20.

1 Das Volksschulamt legt den Zeitpunkt für die Einreichung der Beitragsgesuche fest.
16
2 Staatsbeiträge werden gekürzt ode r verweigert, wenn das Beitrags
- gesuch nicht rechtzeitig eingegangen ist.
3 Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeit
- punkt der Zusicherung geltenden Recht.
5 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
412.105
Mindestbeiträge

§ 21.

9 Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000 unterschreiten, wer den nicht ausgerichtet. G. Schlussbestimmungen
Staatsbeiträge
im Jahr 2008

§ 22.

Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Gemeinden im Vorjahr werden nich t individuell abge rechnet, sondern durch den im Jahre 2008 erhöhten St aatsanteil an den Löhnen abgegol ten.
Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2008 in Kraft. Anhänge 1 und 2
10
1 OS 62, 315 ; Begründung siehe ABl 2007, 1423 .
2 LS 412.100 .
3 LS 412.101 .
4 LS 412.103 .
5 LS 412.107 .
6 LS 412.31 .
7 Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 478 ; ABl 2008, 1417 ). In Kraft seit 16. August 2008.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( ; ABl 2011, 731 ). In Kraft seit 1. August 2011.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 896 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
10 Aufgehoben durch RRB vo m 5. Oktober 2011 ( OS 66, 896 ; ABl 2011, 2886 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 214 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
12 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 ( OS 73, 70 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. August 2018.
13 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 ( OS 73, 451 ; ABl 2018-10-12 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
6
412.105 Finanzverordnung zu m Volksschulgesetz
14 Aufgehoben durch RRB vo m 3. Oktober 2018 ( OS 73, 451 ; ABl 2018-10-12
). In Kraft seit 1. Januar 2019.
15 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 ( OS 73, 451 ; ABl 2018-10-12
). In Kraft seit 1. August 2019.
16 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 2018 ( OS 73, 451 ; ABl 2018-10-12
). In Kraft seit 1. August 2019.
17 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 596 ; ABl 2021-10-29
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
Markierungen
Leseansicht