Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz  (EG AuG)  Vom 31. Januar 2013 (Stand 20. August 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf  Art.  98  Abs.  3   und  Art.  124  Abs.  2   des   Bundesgesetzes   vom  16.  Dezember   2005   über   die  Ausländerinnen   und  Ausländer   (AuG)  1  )  ,   das  Asylgesetz   vom   26.  Juni   1998   (AsylG)  2  )  ,  Art.  Abs.  3   des   Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches (ZGB)  3  )  und §  41  Abs.  1 Bst. b der Kantonsverfas  -  sung  4  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   den  Vollzug   der  Ausländer-   und  Asylgesetzgebung  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Regelungsbereich ausgenommen sind die Bestimmungen zur Sozial-  und Nothilfe sowie zur Integrationsförderung.  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Amt für Migration
                            1  Das Amt für Migration vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung, so  -  weit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zustän  -  dig ist.  1)  SR  142.20  2)  SR  142.31  3)  4)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt der Polizei die zum Vollzug erforderlichen Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Polizei
                            1  Die Polizei ist zuständig für den Vollzug der administrativ angeordneten  Festnahmen, Weg- und Ausweisungen, Personen- und Sachdurchsuchungen  sowie der richterlich angeordneten Hausdurchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist die zuständige Behörde im Sinne von Art.  9  Abs.  1 AsylG  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amt für Wirtschaft und Arbeit
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Ausländer- und Asylge  -  setzgebung in arbeitsmarktlichen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für die Zuteilung zulasten der Höchstzahlen des Kantons,  fällt die arbeitsmarktlichen Vorentscheide und kann administrative Sanktio  -  nen gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist die richterliche Behörde im Sinne des AuG  2  )  .  3. Amtshilfe und Datenbekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtshilfe und Mitteilungspflicht der Einwohnergemeinden und
                            Zivilstandsbehörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden unterstützen das Amt  für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie  Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einwohnergemeinden   und   Zivilstandsbehörden   teilen   dem  Amt   für  Migration unverzüglich alle Eintragungen und Änderungen des Einwohner  -  registers und des Zivilstandsregisters mit, welche Ausländerinnen und Aus  -  länder betreffen und das Amt für Migration für die Erfüllung seiner Aufga  -  ben benötigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen  das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterbreitet.  *  1)  2)  SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitteilungspflicht der kantonalen Behörden und Dienststellen
                            1  Entscheide, welche einen Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Auslän  -  derinnen oder Ausländern aufweisen oder eine Auswirkung auf deren Auf  -  enthalt haben können, sind von anderen kantonalen Behörden oder Dienst  -  stellen dem Amt für Migration umgehend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei stellt dem Amt für Migration unverzüglich alle Rapporte und  sachdienlichen Befragungen zu, die strafbare Handlungen von Ausländerin  -  nen   oder  Ausländern   betreffen,   und   orientiert   es   über  Tatsachen,   die   den  ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen.  4. Niederlassungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
                            5. Verfahren bei Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Haftanordnung
                            1  Die   Vorbereitungs-,   Ausschaffungs-   oder   Durchsetzungshaft   ist   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Stunden nach der Festnahme oder auf den Zeitpunkt der Entlassung aus  der Untersuchungshaft bzw. aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug anzu  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entscheid  ist  der  betroffenen Person umgehend mündlich begründet  zu eröffnen mit dem Hinweis, einen Rechtsbeistand beiziehen zu können.  Die schriftliche Begründung ist spätestens innert 72  Stunden nach der Fest  -  nahme nachzuliefern und dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist die schriftliche Be  -  gründung innert 72  Stunden nach dem Antrag um Überprüfung der Haft ein  -  zureichen. Spätestens nach 96  Stunden ist die  Rechtmässigkeit und Ange  -  messenheit der Haft durch die richterliche Behörde zu überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Haftüberprüfung
                            1  Der richterliche Haftüberprüfungsentscheid wird in der Regel mündlich er  -  öffnet und nachträglich schriftlich begründet zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Haft bestätigt, ist im Entscheid auf die Möglichkeit zur Stellung  eines Haftentlassungsgesuches hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Haftverlängerung
                            1  Das Amt für Migration hat den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung  der   Vorbereitungs-,   Ausschaffungs-   oder   Durchsetzungshaft   spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Haftentlassungsgesuch
                            1  Das Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprü  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übersetzung
                            1  In jedem Stadium des Verfahrens ist, sofern nötig, von Amtes wegen auf  Kosten des Kantons eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.  6. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gebühren und Auslagen
                            1  Die   Behörden   erheben   für   ihre  Amtshandlungen   Gebühren,   welche   sich  nach der Gebührenverordnung AuG  1  )    und nach dem Verwaltungsgebühren  -  tarif  2  )   richten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Pauschalge  -  bühren festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen können die Behörden ihre Aufwendungen in Rechnung stel  -  len, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Bereich   der   Zwangsmassnahmen   werden   in   der   Regel   keine  Verfah  -  renskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vollzugs- und Ausreisekosten
                            1  Verfügen administrativrechtlich inhaftierte Ausländerinnen oder Ausländer  über finanzielle Mittel, werden ihnen die Vollzugs- und Ausreisekosten ganz  oder teilweise auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugs- und Ausrei  -  sekosten trägt der Kanton.  1)  2)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtspflege
                            1  Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Migration und des Amts für  Wirtschaft   und  Arbeit   sind   an   den   Regierungsrat   zu   richten,   sofern   nicht  ausdrücklich eine richterliche Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz   im   Sinne   von  Art.  64  Abs.  3   AuG  1  )    ist   das   Verwal  -  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fristen im Bereich der Zwangsmassnahmen
                            1  Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest  -  haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal  -  tungsgericht zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Anordnung einer Durchsuchung und gegen die Anordnung einer  Ein- oder Ausgrenzung kann innert zehn Tagen seit Empfang der Verfügung  Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde  hat keine aufschiebende Wirkung.  8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   wird   das   Einführungsgesetz   zum  Bundesgesetz   über   Aufenthalt   und   Niederlassung   der   Ausländer   (EG  ANAG)  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   unterliegt   dem   fakultativen   Referendum   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung  3  )  . Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  )  .  1)  SR  142.20  2)  GS 25, 501  3)  4)  Inkrafttreten am 1. Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.01.2013  01.05.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/012  12.05.2016  20.08.2016  Ingress  geändert  GS 2016/029  12.05.2016  20.08.2016  § 6  Titel geändert  GS 2016/029  12.05.2016  20.08.2016  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2016/029  12.05.2016  20.08.2016  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2016/029  12.05.2016  20.08.2016  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2016/029  12.05.2016  20.08.2016  § 8  aufgehoben  GS 2016/029  12.05.2016  20.08.2016  § 9 Abs. 3  geändert  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  31.01.2013  01.05.2013  Erstfassung  GS 2013/012  Ingress  12.05.2016  20.08.2016  geändert  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 12.05.2016
                            20.08.2016  Titel geändert  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 12.05.2016
                            20.08.2016  geändert  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 12.05.2016
                            20.08.2016  geändert  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 12.05.2016
                            20.08.2016  geändert  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12.05.2016
                            20.08.2016  aufgehoben  GS 2016/029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 12.05.2016
                            20.08.2016  geändert  GS 2016/029