Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (553)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

1 Einführungsgesetz zum Bundesges etz über Geldspiele (EG BGS)
553 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) (vom 16. November 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 1. April
2020
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. Sep tember 2020, beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom
29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
5 . Es regelt: a. die Bewillig ung und Beaufsichtigung von Kleinspielen, b. die Abgabe auf Gesc hicklichkeitsspielen, c. die Verwendung der Spielsuchtabgabe, d. die Spielbankenabgabe.
Bewilligung

§ 2.

1 Die für das Lotteriewesen zust ändige Direktion (Direktion) ist Bewilligungsbehörde gemäss Art. 32 BGS.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen und das Verf ahren in einer Verordnung.
Aufsicht

§ 3.

1 Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung von Klein spielen, insbesondere die Losziehung.
2 Sie können Massnahmen nach Art. 40 Abs. 2 BGS treffen.
3 Sie haben unentgeltlich Zutri tt zu den Spielveranstaltungen.
Veranstaltungs
-
verbot

§ 4.

Die Direktion kann Veranstalt erinnen oder Vera nstaltern die Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn a. diese bei der Vorberei tung oder der Durchführ ung eines Kleinspiels Vorschriften missachten oder voll streckbare Anordnungen der Be willigungs- oder Aufsichtsb ehörde nicht befolgen, b. diese oder ihre Organe in den ve rgangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimm ungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind.
Tombola und

§ 5.

1 Wer eine Kleinlotteri e gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS (Tombola oder Lotto) veranstalten will, benöt igt eine Bewillig ung, wenn die Summe aller Einsätze mehr als Fr. 20 000 beträgt.
a. Bewilligungs-
und
Meldepflicht
2
553 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
2 In den übrigen Fällen muss di e Tombola oder das Lotto der Ge
- meinde, auf deren Gebiet sie oder es veranstaltet wird, 14 Tage vor der Veranstaltung angekündigt werden. b. Wert der Gewinne

§ 6.

Bei Tombolas und Lottos muss der Gesamtwert der ausge
- schriebenen Gewinne mi ndestens 50% der Summe aller Einsätze ent
- sprechen. c. Auslagerung der Organi sation

§ 7.

Wer eine Tombola oder ein Lotto veranstaltet, darf die Orga
- nisation oder Durchführung an Dritte auslagern, wenn diese daraus kei
- nen Gewinn erzielen. d. Bericht erstattung und Rechnungs legung

§ 8.

Veranstalterinnen und Veranstalter von bewilligten Tombolas und Lottos stellen der Direktion innert dreier Monate nach Spielende einen Bericht zu. Dieser enthält: a. die Abrechnung über das Spiel, b. Angaben über den Spielverlauf, c. Angaben über die Ve rwendung der Erträge. Spielverbot an lokalen Sport wetten und kleinen Poker turnieren

§ 9.

1 Minderjährigen ist die Teilnahme an lokalen Sportwetten und kleinen Pokerturni eren untersagt.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich. Abgabe auf Geschicklich keitsspielen

§ 10.

1 Veranstalterinnen und Veranstalter mit Ausnahme der Swisslos Interkantonale Landeslott erie melden der Direktion jährlich den im Kanton Zürich erzielten Bru ttospielertrag von automatisiert oder online oder interkantonal durchgef ührten Geschicklichkeitsspielen.
2 Die Direktion erhebt von ihnen eine jährliche Abgabe von 10% des im Kanton gemeldeten Bruttospielertrags.
3 Die Abgabe fliesst in den Spielsuchtfonds. Spielsuchtfonds

§ 11.

1 Im Kanton besteht ein Fonds zur Unterstützung von Mass
- nahmen gemäss Art. 85 BGS (Spielsuchtfonds).
2 Die dem Kanton von der Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausbezahlte Präventionsabgabe fl iesst in den Spielsuchtfonds.
3 Die Direktion verwalte t den Spielsuchtfonds. b. Beiträge

§ 12.

1 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge aus dem Spiel
- suchtfonds abschliessend. Er kann seine Kompetenz an die Direktion delegieren.
2 Auf die Ausrichtung eines Beitrags besteht kein Anspruch.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfah ren und legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. a. Zweck
3 Einführungsgesetz zum Bundesges etz über Geldspiele (EG BGS)
553
Spielbanken
-
abgabe

§ 13.

Der Kanton erhebt von den Be treiberinnen und Betreibern von Spielbanken mit einer Konzessi on B im Sinne des Geldspielgeset zes eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag.
b. Höhe und
Bezug

§ 14.

1 Die Höhe der Abgabe beträg t 40% des Gesamttotals der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe.
2 Die Zuständigkeit zur Veranlag ung und zum Bezug der kantona len Abgabe sowie zur Erhebung v on Nach- und Strafsteuern wird der Eidgenössischen Spielba nkenkommission übertragen.
3 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in einer Verordnung re geln.
Straf
-
bestimmungen

§ 15.

Mit Busse bis zu Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich a. eine bewilligung sfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und dabei gegen die Meldepflicht gemäss §
5 Abs. 2 ver stösst, b. eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne nicht mindestens 50% der Summe aller Einsätze beträgt, c. als Veranstalterin oder Veransta lter Minderjährige an ihren oder seinen lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilneh men lässt, d. gegen Auflagen und Anordnungen der Bewil ligungs- oder Auf sichtsbehörden verstösst, e. den Aufsichtsbehörden den unentgeltlichen Zutritt zur Spielveran staltung nicht gewährt.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 16.

Das Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe vom 27. Sep tember 1981
4 wird wie folgt geändert: . . .
6
1 OS 76, 493 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2020-04-17 .
4 LS 935.32 .
5 SR 935.51 .
6 Text siehe OS 76, 493 .
a. Grundsatz
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