Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (741.8)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (AGNSG) vom 14.02.1961 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 24. Januar 1961; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Hoheits- und Eigentumsverhältnisse

Art. 1 (BG 8)

1 Die auf Kantonsgebiet gelegenen Nationalstrassen sind kantonales Gemein - gut.
2 Ausführungsbehörden und -organe

Art. 2

1 Die Ausführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen obliegt den in diesem Abschnitt bezeichneten Behörden und Organen.

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat:
a) beaufsichtigt den Bau, den Unterhalt und die Benützung der National - strassen;
b) gibt dem Eidgenössischen Departement des Innern sein Gutachten ab über vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes (BG 14 Abs. 1);
c) unterbreitet zu Handen der zuständigen eidgenössischen Behörden An - träge zu den generellen Projekten und arbeitet mit diesen Behörden zur Bereinigung dieser Projekte zusammen (BG 19);
d) ordnet die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte an und beaufsichtigt diese Ausarbeitung (BG 21);
e) nimmt Stellung zu Entschädigungsansprüchen wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder Festlegung von Baulinien (BG 18 Abs. 2, 25 Abs. 2);
f) setzt auf Antrag der Grundstückkommission für Nationalstrassen die geeignete Landerwerbsart fest (BG 30 Abs. 1, 32 Abs. 1);
g) ordnet die Massnahmen zur Verwendung des frei gewordenen Landes an (BG 40);
h) beschliesst oder beantragt - in den der Bundesbehörde vorbehaltenen Fällen - die vorzeitige Besitzeinweisung des erforderlichen Landes (BG
37, 39 Abs. 3);
i) vergibt die Bau-, Umbau- und Unterhaltsarbeiten (BG 41);
j) beschliesst die Übergabe der Nationalstrassen an den Verkehr (BG 43);
k) ...

Art. 4 Direktion

1 Die für die Strassen zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) ist mit der Aus - arbeitung der Projekte, dem Bau und dem Unterhalt der Nationalstrassen be - auftragt sowie mit den technischen Einrichtungen und ihren Nebenanlagen.
2 Sie ergreift alle Ausführungsmassnahmen zum Bundesgesetz, die nicht aus - drücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.
3 Sie befindet insbesondere über die in Artikel 16 Abs. 2 und 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vorgesehenen Baugesuche. Sie erfüllt diese Aufgaben selb - ständig oder durch ihre Dienstabteilungen. Sie kann die Mitarbeit privater Büros veranlassen.

Art. 5 Amt

1 Das vom Staatsrat bestellte Autobahnamt untersteht der Direktion. Es ist mit der Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, dem Bau und dem Unterhalt der Nationalstrassen beauftragt.

Art. 6 Grundstückkommission für Nationalstrassen

1 Der Staatsrat bestellt eine Grundstückkommission für Nationalstrassen. Das Autobahnamt, das Amt für Landwirtschaft, das Amt für Vermessung und Geomatik und das Amt für Wald und Natur stellen je ein Mitglied.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

Art. 7 Befugnisse der Kommission Im Allgemeinen

1 Die Grundstückkommission für Nationalstrassen prüft in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und den anderen beteiligten Dienstabteilun - gen oder Organen die für jeden Fall geeignetste Bodenerwerbsart.
2 Sie beschliesst den Abschluss von Verträgen über freihändigen Ankauf von Land für den Strassenbau oder Landumlegung, unter Vorbehalt der Genehmi - gung durch den Staatsrat.
3 Sie prüft die Zweckmässigkeit und die Möglichkeiten von Landumlegun - gen.
4 Sie beantragt gegebenenfalls den Landerwerb im Enteignungsverfahren.
5 Sie unterbreitet dem Staatsrat motivierte Anträge.
3 Verfahren zur Genehmigung der Pläne und Festsetzung der Entschädigung

Art. 8 Projektierungszonen (BG 14)

1 Die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Projektie - rungszonen werden durch Vermittlung der Direktion in den beteiligten Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.
2 Die Bekanntmachung erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amts - blatt, durch öffentlichen Anschlag und durch Hinterlegung der Pläne auf der Gemeindeschreiberei.
3 Die bereinigten Pläne für Projektierungszonen werden auf der Gemeinde - schreiberei aufgelegt, wo jedermann, der ein Interesse nachweist, in dieselben Einsicht nehmen kann.

Art. 9 Generelle Projekte (BG 19, 20) – Vernehmlassung und Veröf -

fentlichung
1 Die generellen Projekte werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen in die Vernehmlassung gegeben.
2 Die Hinterlegung der Pläne auf der Gemeindeverwaltung wird durch Veröf - fentlichung im Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt gegeben. Die betroffenen Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief infor - miert.
3 Während der Vernehmlassungsfrist können die betroffenen Grundeigentü - mer sowie die betroffenen Personen, Verbände und Dienststellen ihre Bemer - kungen mit eingeschriebenem Brief an den Gemeinderat richten.

Art. 10 Generelle Projekte (BG 19, 20) – Stellungnahme und Antrag

1 Der Gemeinderat prüft innert 30 Tagen nach Ende der Vernehmlassung die Projekte und nimmt dazu Stellung, wobei er die Bemerkungen der betroffe - nen Eigentümer sowie der betroffenen Personen, Verbände oder Dienststellen berücksichtigt.
2 Der Staatsrat verfasst anschliessend seine Anträge und übermittelt sie zu - sammen mit den Vernehmlassungen der Gemeinden dem zuständigen Bun - desamt zur Bereinigung der Projekte.

Art. 11 Pläne der Ausführungsprojekte (BG 27b, 27c)

1 Das Plangenehmigungsgesuch für die Ausführungsprojekte wird publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Die Pläne werden auf der Verwaltung der Gemeinden hinterlegt, deren Ge - biet betroffen ist.
3 Die Hinterlegung der Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht, durch öffentli - chen Anschlag und mit eingeschriebenem Brief an die betroffenen Grundei - gentümer bekannt gegeben.

Art. 12 ...

Art. 13 Baulinienpläne (BG 29)

1 Die vom zuständigen eidgenössischen Departement genehmigten Baulinien - pläne werden zur Einsichtnahme auf der Gemeindeverwaltung hinterlegt. Diese Hinterlegung wird durch Anzeige im Amtsblatt bekannt gegeben. Mit dieser Veröffentlichung werden die Baulinien rechtswirksam.

Art. 14 Entschädigungs-Festsetzungs-Verfahren (BG 18 Abs. 2, 25 Abs.

3)
1 Wer wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder wegen Baulinien auf eine Entschädigung Anspruch erhebt, hat der Di - rektion ein schriftliches und motiviertes Gesuch in eingeschriebenem Brief zuzustellen:
a) längstens innert 30 Tagen nach Aufhebung der Projektierungszonen, wenn die Beschränkung auf diesen gründet;
b) längstens innert 5 Jahren nach dem Tage, an welchem die Eigentumsbe - schränkung wegen Baulinien rechtswirksam geworden ist.
2 Die Grundstückkommission für Nationalstrassen hört die Beteiligten an und ergreift alle geeigneten Massnahmen, um dem Staatsrat die Stellungnahme zu diesen Ansprüchen zu ermöglichen.
3 In Ermangelung einer Einigung, wird das in Artikel 57 ff. des Bundesgeset - zes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung vorgesehene Verfahren angeho - ben.
4 Baubeschränkungen

Art. 15

1 Die Direktion kann sich jedem Bau oder Umbau widersetzen, wenn voraus - zusehen ist, dass er innert der Baulinien einer künftigen Nationalstrasse zu liegen kommt oder den Bau beeinträchtigen oder verteuern würde. Diese Ein - sprache kann auch geltend gemacht werden, um den Zugang oder die Verbin - dung zu einer Nationalstrasse zu sichern.

Art. 16

1 Die im vorliegenden Artikel erwähnte Einsprache wird als hinfällig betrach - tet, wenn nicht innert 6 Monaten die Projektierungszone oder die Baulinien festgesetzt werden.
2 Die in Artikel 15 vorgesehene Beschränkung gibt nicht Anspruch auf eine Entschädigung.
5 Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

Art. 17 Landerwerb (BG 30, 32 Abs. 1)

1 Der Staatsrat erwirbt die für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landparzellen gemäss dem im Bundesgesetz über die Nationalstrassen vorge - sehenen Verfahren.

Art. 18 Landumlegungsverfahren (BG 31, 32 Abs. 2)

1 Das Landumlegungsverfahren erfolgt namentlich in der Form von Güterzu - sammenlegungen, gemäss den entsprechenden eidgenössischen und kantona - len Vorschriften und den besonderen Vorschriften des vorliegenden Geset - zes.

Art. 19 Perimeter

1 Das Umlegungsverfahren kann auf das Gemeindegebiet beschränkt werden, das von der Nationalstrasse durchzogen wird.
2 Es kann auch auf das Gemeindegebiet oder auf mehrere Gemeinden ausge - dehnt werden.
3 Es muss unter allen Umständen:
a) eine rationelle Neugruppierung der Betriebe auf der einen Strassenseite sichern oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Neugruppierung vorse - hen, welche so weit als möglich das Überschreiten der Strasse vermei - det;
b) die am wieder zu erstellenden oder neu zu bauenden Strassen- und Ka - nalisationsnetz und an jeder anderen Arbeit im Gefolge des National - strassenbaues beteiligten Landparzellen einschliessen.

Art. 20 Vorprojekte zur Güterzusammenlegung (BG 33)

1 Soweit Güter- und Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen wer - den, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprojekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen, dies unter der Leitung des Amtes für Landwirtschaft und unter Mitarbeit der Grundstückkommission für Nationalstrassen und der beteiligten kantonalen Dienstabteilungen.
2 Sie sind den zuständigen eidgenössischen Dienstabteilungen zur Genehmi - gung zu unterbreiten und den Eigentümern zur Kenntnis zu bringen.

Art. 21 Freiwillige Gründung der Genossenschaften

1 Hat der Staatsrat beschlossen, gemäss dem Landumlegungsverfahren vorzu - gehen, so beruft die Grundstückkommission die Eigentümer zur Generalver - sammlung ein, um eine Körperschaft zu gründen.
2 In der Regel beschliesst die Versammlung im gleichen Beschluss die Grün - dung der Genossenschaft und die Verwirklichung des Ausführungsprojektes.
3 Die Grundstückkommission vertritt den Staat in der Genossenschaft.

Art. 22 Güterzusammenlegungen gemäss 703 ZGB (BG 34)

1 Wird längs einer Nationalstrasse eine Landumlegung notwendig, so kann das Amt für Landwirtschaft den Grundeigentümern eine Frist von längstens vier Monaten setzen, um sich über eine allgemeine Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern gemäss Artikel 703 ZGB auszuspre - chen.

Art. 23 Anordnung (BG 36)

1 Kann die Körperschaft nicht gegründet werden oder kommt sie ihren Ver - pflichtungen nicht nach, so kann der Staatsrat gemäss dem Gesetz über die Bodenverbesserungen von Amtes wegen dagegen vorgehen.

Art. 24 Vorzeitige Besitzeinweisung (BG 37)

1 Ist die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes notwendig, so hört die Grundstückkommission zunächst die Beteiligten an und ergreift alle geeigneten Massnahmen für die Bewertung des Bodens.
2 Im Falle einer Güterzusammenlegung ist der Artikel 124 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen anwendbar.

Art. 25 Massnahmen für die Bodennutzung (BG 40)

1 Die Grundstückkommission prüft in Zusammenarbeit mit den beteiligten technischen Dienstabteilungen die geeigneten Massnahmen, um den infolge Durchschneidung und Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen entgegenzuwirken.
6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 26 Nebenanlagen (BG 7, 49, 50)

1 Die erforderlichen Rechte zum Bau, zur Erweiterung und zum Betrieb der Nebenanlagen werden vom Staatsrat in Form einer Konzession verliehen.
2 Der Staatsrat setzt für jeden Fall die Einzelheiten des Betriebes und die vom Betriebsinhaber zu zahlende Abgabe fest.

Art. 27 (BG 51, 52)

1 Schadenersatzansprüche aus Massnahmen zur Gewährleistung der Ver - kehrssicherheit sind schriftlich und motiviert bei der Direktion geltend zu machen, und zwar innert Jahresfrist vom Tage an, da der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhielt und jedenfalls innert 10 Jahren nach dem Schaden - seintritt.
2 Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Arti - kel 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.
7 Schlussbestimmung

Art. 28

1 Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes, dessen Inkrafttreten er festsetzt, beauftragt. 2 )
2) Promulgierung durch Beschluss vom 31.03.1961.
Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 21.03.1961 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.02.1961 Erlass Grunderlass 31.03.1961 BL/AGS 1961 f 15 / d 14
30.05.1990 Art. 18 geändert 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
30.05.1990 Art. 21 geändert 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
30.05.1990 Art. 23 geändert 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
30.05.1990 Art. 24 geändert 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
25.09.1991 Art. 3 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 13 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
20.09.2000 Art. 6 geändert 01.01.2001 AGS 2000 d 541
20.09.2000 Art. 5 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
20.09.2000 Art. 9 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
20.09.2000 Art. 10 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
20.09.2000 Art. 11 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
20.09.2000 Art. 12 aufgehoben 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
20.09.2000 Art. 13 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_120
07.11.2003 Art. 6 geändert 01.02.2004 2003_161
27.03.2007 Art. 6 geändert 01.03.2007 2007_044
27.03.2007 Art. 7 geändert 01.03.2007 2007_044
27.03.2007 Art. 20 geändert 01.03.2007 2007_044
27.03.2007 Art. 22 geändert 01.03.2007 2007_044
02.04.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.02.1961 31.03.1961 BL/AGS 1961 f 15 / d 14

Art. 3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 20.09.2000 01.01.2001 AGS 2000 d 541

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 6 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 6 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 10 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541

Art. 11 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541

Art. 12 aufgehoben 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541

Art. 13 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 13 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 30.05.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242

Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 20 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 21 geändert 30.05.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242

Art. 22 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044

Art. 23 geändert 30.05.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242

Art. 24 geändert 30.05.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242

Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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