Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.65)
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Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich

1 Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.65 Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. c der Verei nbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
4 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement gilt für das zivile Personal des Forensi schen Instituts Zürich (FOR).
2 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regel ungen trifft, gelten die Bestim mungen des kantonalen Personalrechts.
Polizei
-
angehörige

§ 2.

Die Anstellungsverhältnisse von Polizeiangehörigen, die in das FOR abkommandiert werden, bestehen weiter mit ihrem jeweili gen Stammkorps und bleiben unverä ndert. Die Einzelheiten zur Ab kommandierung werden separat geregelt. B. Arbeitsverhältnis
Begründung

§ 3.

1 Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des FOR werden in der Regel durch Verfügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der Best immungen des kantonalen Per sonalrechts ausnahmsweis e durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Ar beitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom kantonalen Personalrecht abweichen.
Dauer

§ 4.

1 Das Arbeitsverhältni s wird befristet ode r unbefristet begrün det. Befristete Arbeitsv erhältnisse si nd zulässig: a. im Rahmen von §
13 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. Septem ber 1998
3 , b. bei Anstellungen im Rahmen eines Projekts.
2
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2 Die ersten drei Monate des Arbe itsverhältnisses gelten als Probe
- zeit. C. Rechte und Pflichten des Personals Lohnanspruch im Allgemeinen

§ 5.

1 Die lohnmässige Einreihung de s Personals des FOR richtet sich nach den Grundsätzen und de m Lohnsystem des kantonalen Per
- sonalrechts.
2 Der Institutsrat legt die L öhne folgender Positionen fest: a. Direktorin oder Direktor FOR, b. Stellvertreterin oder Stellvertret er der Direktorin oder des Direk
- tors FOR, c. Mitglieder der Geschäftsleitung FOR.
3 Die Direktorin oder de r Direktor FOR legt die Löhne des übri
- gen Personals fest. Pikettdienst

§ 6.

1 Der Pikettdienst wird durch die Direktorin oder den Direk
- tor FOR angeordnet.
2 Für die Entschädigung gelten di e Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
3 Aufgebote während der Bereitsc haft im Pikettdienst bewirken Überzeit, sofern die gep lante Sollarbeitszeit üb erschritten worden ist.
4 Durchgehender Pikettdienst von mindestens 7 Tagen ergibt eine Zeitgutschrift von 4 Stunden 12 Minuten. Individuelle Lohn erhöhungen

§ 7.

Individuelle Lohnerhöhungen können im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Quote und des Budgets wie folgt gewährt werden: a. Über individuelle Lohnerhöhungen der Direktorin oder des Direk
- tors FOR, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung FOR beschliesst der Institutsrat. b. Individuelle Lohnerhöhungen de s übrigen Personals werden von der Direktorin oder dem Di rektor FOR festgelegt. Stellenplan

§ 8.

Der Stellenplan wird von der Direktorin oder dem Direktor FOR erlassen. Er bedarf der Gene hmigung durch den Institutsrat. Sozialplan

§ 9.

Für die Erstellung eines Sozialplans im Sinne des kantonalen Personalrechts ist der Institutsrat zuständig.
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Abfindungen

§ 10.

Für das Festlegen von Abfi ndungen im Sinne des kantona len Personalrechts ist zuständig: a. der Institutsrat für die Abfindungen der Direktorin oder des Direk tors FOR, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung FOR, b. die Direktorin oder der Direktor FOR für das übrige Personal.
Verhalten am
Arbeitsplatz

§ 11.

1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden u nd leistungsorientierten Arbeits kultur bei. Sie pflegen die interd isziplinäre Zusammenarbeit und die fächer- und berufsgruppenübergreifende Teamarbeit. Die Angestell ten richten sich an den Zielen und Interessen des FOR aus.
2 Alle Formen sexueller oder ande rer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Ge schlecht, Ethnie, Religion, Nationalität oder Beruf und Stellung sind untersagt.
3 Die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen des FOR sowie der Verhaltenskodex des Kantons Zürich sind für das zivile Per sonal verbindlich. Das FOR ist für die entsprechende Information und Instruktion zuständig.
4 Die Direktorin oder der Direkt or FOR ergreift bei Widerhand lungen personalrechtliche Massnahme n, die bis zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Ve rfolgung bleibt vorbehalten.
5 Die personalrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem kan tonalen Personalrecht.
Ausstand

§ 12.

1 Angestellte, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere weil sie a. an der Sache ein pers önliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Lini e oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlo bung, eingetragene Partnerschaft , faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind.
2 Ist der Ausstand st reitig, entscheidet a. beim Ausstand eines Mitgliedes der Geschäftsleitung FOR die Ge schäftsleitung FOR unter Ausschlu ss des betreffe nden Mitgliedes, b. in den übrigen Fällen die Dire ktorin oder der Direktor FOR.
4
551.65 Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich D. Nebenbeschäftigung Grundsatz

§ 13.

1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer anderen Tätigkeit wie Beratungstätigkeiten , externe Lehrverpflichtungen oder Verwaltungsratsmandate.
2 Üben Angestellte des FOR eine Nebenbeschäftigung aus, legen sie offen, dass sie nicht im Na men des FOR handeln. Das FOR über
- nimmt keine Haftung für Nebenbesch äftigungen seiner Angestellten. Zulässigkeit

§ 14.

1 Nebenbeschäftigungen si nd zulässig, wenn sie a. die Aufgabenerfüllung der oder de s Angestellten nicht beeinträch
- tigen, b. mit der Stellung der oder des An gestellten am FOR vereinbar sind, c. das FOR nicht konkurrieren, d. die Aufgabenerfüllung und die Interessen des FOR und seine Rechte als Arbeitgeber nicht beeinträchtigen, e. die Interessen der anderen Anges tellten des FOR nicht beeinträch
- tigen, f. im Jahresmittel 10% einer Vollb eschäftigung nicht überschreiten, g. nicht zu einer regelmässigen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden führen, ausserhalb der ordent
- lichen Arbeitszeit geleistet werden oder die Arbeitszeit kompen
- siert wird.
2 Die Direktorin oder der Direktor FOR kann in begründeten Fäl
- len Ausnahmen bewilligen. Bewilligung

§ 15.

1 Der Institutsrat ist für das Erteilen von Bewilligungen für Nebenbeschäftigung der Direktorin oder des Direktors FOR, der Stell
- vertreterin oder des Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors FOR sowie der Mitglieder der Gesc häftsleitung FOR zuständig. Über Bewilligungen von Nebe nbeschäftigungen des übr igen Personals ent
- scheidet die Direktorin oder der Direktor FOR.
2 Vor der Übernahme einer Nebenbesc häftigung ist di e Bewilligungs
- instanz zu informieren. Diese entsch eidet, ob eine Bewilligung erfor
- derlich ist.
3 Eine Bewilligung ist in jedem Fall erforderlich, wenn a. Zweifel an der Zulässigkeit de r Nebenbeschäftigung bestehen, b. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal des FOR beansprucht wird oder c. ein Mandat für eine jurist ische Person üb ernommen wird.
4 Die Bewilligung kann mit Auflage n zur Kompensation beanspruch- ter Arbeitszeit und Abgabe von Ne beneinnahmen verbunden werden.
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5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzun gen zur Erteilung nich t mehr erfüllt oder unzutreffende Angaben ge macht worden sind. E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz

§ 16.

Das FOR unterstützt die Entw icklung und Verwertung von Erfindungen durch Angestellte und se tzt sich für den Schutz des geisti gen Eigentums ein.
Erfindungen

§ 17.

Erfindungen, die Angestellte des FOR bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum des FOR, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Urheberrecht
-
lich geschützte
Werke

§ 18.

1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem FOR zu, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Direktorin oder der Direktor FOR kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urhe berrechtlich geschützten Werkes vo n erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlas sen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht
5 gilt sinngemäss. F. Übergangsbestimmungen

§ 19.

1 Der Übergang der Arbeitsver hältnisse richtet sich nach

§§

14 und 32 der Ve reinbarung FOR.
2 Städtische Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnisse bei der Er richtung des FOR übernommen werden, bleiben gemäss §
14 Abs. 2 der Vereinbarung FOR bei der bish erigen Pensionskasse versichert. Für sie gelten die Rechte und Pflich ten gemäss dem Anschlussvertrag des FOR an die Pensionskasse der Stadt Zürich vom 9. März 2021 bzw.
8. April 2021.
1 OS 76, 426 ; ABl 2021-05-28 . Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 .
4 LS 551.60 .
5 SR 220 .
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