Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.64)
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Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

1 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. c der Verei nbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Zweck

§ 1.

1 Das Finanzreglement regelt de n Finanzhaushalt des Foren sischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzel nen Organe.
2 Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungs legung vom 9. Januar 2006
4 und §§
3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22 der Vereinbarung FOR. B. Budget, Konsolidierter Entwic klungs- und Finanzplan, Bericht erstattung
Budget und
Konsolidierter
Entwicklungs-
und Finanzplan
FOR

§ 2.

Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regie rungsrates jährlich das Budget und den Konsolidiert en Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrech nung).
Budgetprozess
und Prozess
Jahresrechnung

§ 3.

Das Budget wird durch den Inst itutsrat nach Konsultation der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust deckung.
Bericht
-
erstattung

§ 4.

Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf trag, den Geschäftsbericht, die Ja hresrechnung sowie weitere vom Re gierungsrat oder vom Stadtrat vo n Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.
2
551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich Controlling und Zwischen berichterstattung

§ 5.

Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kan
- tonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets, den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinba
- rung und die getroffenen Massnahm en sowie deren Auswirkungen. C. Finanzierung Dienst leistungen im Rahmen des Grund auftrages

§ 6.

Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages ge
- mäss §
3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert. Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende Jahr. Die Leistungen der Korps, in sbesondere für Personal, Logistik und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich belastet. Dienst leistungen ausserhalb des Grundauftrages

§ 7.

1 Dienstleistungen des FOR au sserhalb des Grundauftrages gemäss §
3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftragge
- bern kostendeckend in Rechnung zu stellen.
2 Der Institutsrat legt die Kosten ansätze der Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Ge
- meinden des Kantons Zürich, für Ge richte, für den Bund, für andere Kantone und Gemeinden ausserhalb de s Kantons Zürich sowie für wei
- tere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen wer
- den die Behörden rechtzeitig informiert. Kosten- und Leistungs rechnung

§ 8.

Das FOR führt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die Aus
- kunft über die Kosten der im Rahm en des Grundauftrages festgelegten Dienstleistungen und weitere Dienst leistungen ausserhalb des Grund
- auftrages gibt. Personal aufwand der entsendenden Korps

§ 9.

Der Personalaufwand (Lohn- und Sozialversicherungsauf
- wand) der entsendenden Korps we rden dem FOR von der Kantons
- polizei Zürich oder der Stadtpoliz ei Zürich in Rechnung gestellt. Dienst leistungen der Stammkorps

§ 10.

Erbringen die Stammkorps insb esondere logistische Dienst
- leistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadt polizei Zürich in Rechnung gestellt werden.
3 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.64
Ausbildungen
und Instruktio
-
nen von zivilen
Mitarbeitenden
des FOR bei
den Stamm
-
korps

§ 11.

Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei den Stammkorps teil oder instruie ren sie bei den Stammkorps, können die entsprechenden Kosten ge genseitig verrechnet werden.
Investitions
-
beiträge

§ 12.

Die Finanzierung ausserorden tlicher Investitionsvorhaben wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt.
Eigentums
-
verhältnisse

§ 13.

Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart ist, sind die mit Staats beiträgen finanzierten Güter Eigen tum des FOR.
Finanzielles
Risikomanage
-
ment und
internes
Kontrollsystem

§ 14.

Das FOR betreibt ein wirk sames und angemessenes Ma nagement der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung un d Begrenzung finanzieller Risiken, zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Ein haltung der rechtlichen Grundlagen. D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung
Haushalts-
und Rechnungs
-
führung

§ 15.

Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt nach dem Gesetz über Controllin g und Rechnungslegung
4 . Die Rechnungsführung erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine Fremdfinanzierung erfolgt über di e Tresorerie des Kantons Zürich.
Zahlungs
-
verkehr

§ 16.

Der Zahlungsverkehr wird übe r die Finanzverwaltung des Kantons Zürich abgewickelt. E. Finanzkompetenzen
Finanz
-
kompetenzen
der Direktorin
oder des
Direktors FOR

§ 17.

1 Die Direktorin oder der Direkt or FOR hat im Rahmen des jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages sowie hinsichtlich finanzieller Ents chädigungen Dritter die Ausgaben kompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.
2 Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direk torin oder dem Direktor FOR.
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3 Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermäch tigt, die Zeich
- nungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu delegieren. Verwendung von Eigen mitteln

§ 18.

Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein. Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in §
17 festgelegten Finanzkompetenzen. F. Revisionsstelle

§ 19.

Die Prüfung der Jahresrechn ung erfolgt durch die Finanz
- kontrolle des Kantons Zürich.
1 OS 76, 421 ; ABl 2021-05-28 . Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 551.60 .
4 LS 611 .
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