Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte
1 Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
1985 unterstehenden Lehrkräfte KRB vom 24. Juni 1987 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
11. November 1986 und den Anträgen der vorberatenden Kommission
vom 3. Juni 1987 beschliesst:
§ 1. Grundsatz
Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.
§ 2. Geltungsbereich
Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
1985
2 ) unterstehenden Lehranstalt unter Einbezug der an anderen kanto- nalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unterrichtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.
§ 3. Dauer und Umfang
Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.
§ 4. Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.
§ 5. Unentgeltlichkeit
1 Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz- liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
2 Der Kanton leistet seine Subventionen auch an die altersentlasteten Stunden.
3 Für die Entrichtung der Haushaltszulage wie auch der Kinderzulage gilt
§ 11.
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1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 416.111.
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§ 6. Anstellungsform
1 Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Al- tersentlastung nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
§ 7. Besoldete Entlastungen
Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenpla- nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan, usw.) besoldet entlastet wird, hat Anspruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von we- nigstens 2/3 des Pflichtpensums erteilt.
§ 8. Unbesoldete Entlastungen
In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung.
§ 9. Nebenbeschäftigungen
1 Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem kantonalen Amt für Be- rufsbildung und Berufsberatung anzuzeigen. Dieses leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs-Departement weiter.
2 Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Ne- benbeschäftigungen altersentlasteter Berufsschullehrer.
3 Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 10. Zusatzstunden
1 Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatz- stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
2 Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.
§ 11. Zulagen
Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltszulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.
§ 12. Pensionskasse
Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
§ 13. Unterricht an mehreren Schulen
Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regie- rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.
§ 14. Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 15. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 16. Oktober 1987 in Kraft.
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