Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbild... (126.385.5)
Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbild... (126.385.5)
Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte
1 Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
1985 unterstehenden Lehrkräfte KRB vom 24. Juni 1987 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
11. November 1986 und den Anträgen der vorberatenden Kommission
vom 3. Juni 1987 beschliesst:
§ 1. Grundsatz
Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.
§ 2. Geltungsbereich
Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
1985
2 ) unterstehenden Lehranstalt unter Einbezug der an anderen kanto- nalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unterrichtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.
§ 3. Dauer und Umfang
Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.
§ 4. Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.
§ 5. Unentgeltlichkeit
1 Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz- liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
2 Der Kanton leistet seine Subventionen auch an die altersentlasteten Stunden.
3 Für die Entrichtung der Haushaltszulage wie auch der Kinderzulage gilt
§ 11.
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1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 416.111.
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§ 6. Anstellungsform
1 Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Al- tersentlastung nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
§ 7. Besoldete Entlastungen
Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenpla- nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan, usw.) besoldet entlastet wird, hat Anspruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von we- nigstens 2/3 des Pflichtpensums erteilt.
§ 8. Unbesoldete Entlastungen
In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung.
§ 9. Nebenbeschäftigungen
1 Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem kantonalen Amt für Be- rufsbildung und Berufsberatung anzuzeigen. Dieses leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs-Departement weiter.
2 Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Ne- benbeschäftigungen altersentlasteter Berufsschullehrer.
3 Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 10. Zusatzstunden
1 Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatz- stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
2 Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.
§ 11. Zulagen
Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltszulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.
§ 12. Pensionskasse
Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
§ 13. Unterricht an mehreren Schulen
Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regie- rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.
§ 14. Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 15. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 16. Oktober 1987 in Kraft.