Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte
                            1  Altersentlastung für die dem Gesetz  über die Berufsbildung und die  Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 unterstehenden Lehrkräfte  KRB vom 24. Juni 1987  Der Kantonsrat von Solothurn  in  Ausführung  von  §  55  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1986 und den Anträgen der vorberatenden Kommission
                            vom 3. Juni 1987  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der  Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem  reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsbereich
                            Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer dem Gesetz  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung  vom  1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  unterstehenden  Lehranstalt  unter  Einbezug  der  an  anderen  kanto-  nalen  und  vom  Kanton  subventionierten  Schulen  erteilten  Lektionen  ein  volles Unterrichtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Dauer und Umfang
                            Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Beginn des Anspruchs
                            Der  Anspruch  auf  die  Altersentlastung  entsteht  mit  Beginn  des  Schuljah-  res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Unentgeltlichkeit
                            1   Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz-  liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  leistet  seine  Subventionen  auch  an  die  altersentlasteten  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Entrichtung  der  Haushaltszulage  wie  auch  der  Kinderzulage  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Anstellungsform
                            1    Die  Form  der  Anstellung  (gewählter  Lehrer,  Hilfslehrer)  ist  für  die  Al-  tersentlastung nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Besoldete Entlastungen
                            Wer  für  Aufgaben  der  Schule  (Schulleitung,  Gestaltung  des  Stundenpla-  nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung  von  Lehrmitteln,  Arbeit  am  Lehrplan,  usw.)  besoldet  entlastet  wird,  hat  Anspruch  auf  Altersentlastung,  sofern  er  Unterricht  im  Umfang  von  we-  nigstens 2/3 des Pflichtpensums erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Unbesoldete Entlastungen
                            In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums  kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat  trifft die im  Einzelfall angemessene Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Nebenbeschäftigungen
                            1    Jede  Nebenbeschäftigung  ist  vor  Beginn  dem  kantonalen  Amt  für  Be-  rufsbildung und Berufsberatung anzuzeigen. Dieses leitet die Anzeige auf  dem Dienstweg an das Erziehungs-Departement weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erziehungs-Departement  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  von  Ne-  benbeschäftigungen altersentlasteter Berufsschullehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  des  Erziehungs-Departementes  kann  beim  Regie-  rungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Zusatzstunden
                            1    Ein  altersentlasteter  Lehrer  darf  weder  an  der  eigenen  Schule  Zusatz-  stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stunden,  die  über  das  nach  §  3  reduzierte  Pflichtpensum  hinaus  erteilt  werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zulagen
                            Die  Altersentlastung  hat  weder  auf  die  Höhe  der  Haushaltszulage  noch  auf die Kinderzulage Einfluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Pensionskasse
                            Die  Altersentlastung  hat  weder  Einfluss  auf  die  späteren  Ansprüche  ge-  genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten  Besoldung.  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  haben  weiterhin  die  vollen  Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Unterricht an mehreren Schulen
                            Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der  Regie-  rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Vollzug
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Inkrafttreten
                            Dieser Beschluss tritt am 16. Oktober 1987 in Kraft.