Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.61)
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Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

1 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 11. Juni 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. d der Vereinba rung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
4 , beschliesst: A. Institutsrat
Zusammen
-
setzung und
Zuständigkeit

§ 1.

1 Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Insti tutsrates sind in §§
5–7 Vereinbarung FOR ab schliessend geregelt.
2 Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss §
12 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
3 .
3 Der Institutsrat ist zuständig fü r sämtliche Personalangelegenhei ten, die a. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement FOR
6 übertragen sind, b. gemäss dem kantonalen Personalr echt dem Regierungsrat übertra gen sind.
Konstituierung

§ 2.

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons polizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss §
5 lit. a Vereinbarung FOR Mitglieder des Institutsrates. Ei ne Wahl oder Wiederwahl ist nicht erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizei korps handlungsunfähig, wird sie ode r er durch ihre bzw. seine Stell vertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.
2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss

§ 5 lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz

bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erfor derlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch Dritte ist ausgeschlossen.
3 Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR als Sekretärin oder Sekretär. Die Se kretärin oder der Sekretär führt die Anstaltsakten am Sitz des FOR.
2
551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
4 Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Au sschüssen, ein
- zelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zu
- weisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mit
- glieder zu sorgen. Institutsrats sitzungen

§ 3.

1 Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin oder des Direktors FOR.
2 Jede Kommandantin oder jeder Ko mmandant sowie zwei Mitglie
- der des Institutsrates sind berechtigt , den Institutsrat zu ausserordent
- lichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter Angabe der Gründe bei der Vorsitzend en oder beim Vorsitzenden aus
- serordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen.
3 Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den Mitgliedern des Institutsrates minde stens acht Tage vor der Sitzung zu
- zustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberu
- fungsmodalitäten freiwillig verzichten.
4 Im Auftrag der oder des Vorsitze nden leitet die Direktorin oder der Direktor FOR die Institutsratssitzungen. Beschluss fassung

§ 4.

1 Der Institutsrat is t gestützt auf §
7 Abs. 1 Vereinbarung FOR beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkular
- beschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mit
- glied die mündliche Beratung verlangt.
2 Die Direktorin oder der Direkt or FOR oder weitere Mitglieder der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Bera
- tungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen.
3 Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat ent
- scheidet im Einzelfall über den Au sstand des betreffenden Mitglieds. Protokoll

§ 5.

Über die Sitzungen wird durch die vom Institutsrat bezeich
- nete Sekretärin oder den bezeichneten Sekretär zumindest ein Be
- schlussprotokoll geführt. Es ist de n Mitgliedern des Institutsrates und der Direktorin oder dem Direktor FOR zuzustellen und an der folgen
- den Sitzung zu genehmigen. Vergütung und Spesen

§ 6.

Der Institutsrat hat keinen An spruch auf eine Vergütung oder Spesenentschädigung durch das FOR.
3 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.61 B. Geschäftsleitung
Ernennung der
Direktorin oder
des Direktors
und stell
-
vertretenden
Direktorin oder
stellvertreten
-
den Direktors

§ 7.

Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertret er. Er berücksich tigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsquali täten. Die Direktorin oder der Di rektor FOR und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbei tende des FOR.
Ernennung
und Anzahl
der übrigen
Geschäftslei
-
tungsmitglieder

§ 8.

Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäfts leitung, die aus mindestens drei Mitg liedern besteht. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Komp etenzen und Führungsqualitäten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende des FOR.
Anforderungs
-
profile und
Personen
-
sicherheits
-
überprüfung

§ 9.

Der Institutsrat erstellt für di e Direktorin oder den Direktor FOR und die übrigen Mitglieder de r Geschäftsleitung Anforderungs profile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Ernennung für die Durchfüh rung einer Personensic herheitsüberprüfung.
Aufgaben und
Kompetenzen

§ 10.

1 Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung sind in §§
8–10 Vereinbarung FOR festgehalten. Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach vorgängiger Anhörung der Direktor in oder des Direktors FOR durch Weisungen konkretisieren. Die Kompet enzen der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §§
8–10 Vereinba rung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht be schnitten werden.
2 Die Stellvertreterin oder der Stel lvertreter kann im Verhinderungs falle die Aufgaben der Direktorin oder des Direkt ors FOR überneh men.
3 Als operatives Führungsorgan de s FOR kann die Geschäftsleitung in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinba rung FOR, dem Organisationsregl ement FOR oder der Geschäftsord nung FOR
5 dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zugeteilt werden.
4 Die Geschäftsleitung hat insb esondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Entscheid über grundleg ende Fragen der Gesc häftsführung des FOR und Koordination innerhalb des Instituts, b. Erlass von Richtlinien und betr ieblichen Weisungen, die insbeson dere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten gelten,
4
551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich c. Eröffnung von disziplinarische n oder administrativen Untersuchun
- gen in Bezug auf zivile Mitarb eitende und Anträge für die Eröff
- nung disziplinarischer oder admi nistrativer Untersuchungen in Be
- zug auf die abkommandierten Po lizistinnen und Polizisten beim jeweiligen Stammkorps, d. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets, Berichterstattung zum Leistungsa uftrag, Erstellung des Geschäfts
- berichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates, e. Anträge an den Institutsrat in Be zug auf Bezeichnung der Stellen, die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kan
- tonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind, f. Anträge an den Institutsrat in Be zug auf kantonale oder städtische Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-recht
- liche Anstalt unterstellt, g. Sicherstellung der Vernetzung de s Instituts mit Ve rtreterinnen und Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis. Organisation

§ 11.

Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäfts
- ordnung FOR
5 festgelegt. C. Qualitätsmanagement Akkreditierung

§ 12.

Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäss ISO EN 17025 und akkreditierte Inspekti onsstelle gemäss ISO EN 17020. Die Geschäftsleitung sorgt für die Beibehaltung de r entsprechenden Akkreditierung. Qualitäts management system

§ 13.

Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem die zur Dienstleistungserbringung re levanten Geschäftsprozesse gemäss

§ 3 Vereinbarung FOR beschrieben sind.

1 OS 76, 408 ; ABl 2021-06-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.10 .
4 .
5 LS 551.62 .
6 LS 551.65 .
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