Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich
1 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
551.60 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Be trieb des Forensischen Instituts Zürich (vom 12. April 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 6. Mai 2020
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 1. Oktober 2020, beschliesst: Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zü rich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (Fas sung vom 14. September 2018 ge mäss Anhang) wird genehmigt.
1 OS 76, 398 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 ABl 2020-05-15 .
4 Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
5 LS 551.61 .
6 LS 551.62 .
7 LS 551.63 .
8 LS 551.64 .
9 LS 551.65 .
10 LS 611 .
11 SR 312.0 .
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551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Be trieb des Forensischen Instituts Zürich (Fassung vom 14. September 2018) Präambel Zwecks Zusammenführung der Krimin altechnischen Abteilung der Kan
- tonspolizei Zürich sowie des Wissenschaftlichen Di enstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des Wissenschaftli chen Forschungsdienstes schliessen der Kanton und die Stadt Zürich die folgende Vereinbarung: I. Grundlagen Errichtung und Rechtsform
§ 1.
Unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (nachfol
- gend Institut) errichten und betrei ben der Kanton und die Stadt Zürich gemeinsam eine Anstalt des kantonale n öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich. Zweck
§ 2.
Das Institut hat den Betrieb eines kriminaltechnisch-wissen
- schaftlichen Kompetenzzentrums zum Zweck. Aufgaben
§ 3.
1 Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadt
- polizei Zürich folgende Dienstleistungen: a. spurenkundliche Tätigk eiten am Ereignisort, b. standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Ge
- genstände (Asservate, Beweisgegenstände), c. erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss der Strafprozessordnung
11 , d. Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfall
- technik, e. kriminaltechnisch- wissenschaftliche Be ratung und Schulung, f. Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustel
- len, dass es seine Dienstleistung en als kriminaltechnisch-wissen
- schaftliches Kompetenzzentrum gemäss §
2 auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erbringen kann.
2 Kantonspolizei und Stadtpolizei Zü rich beziehen diese Leistungen beim Institut.
3 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich
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3 Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich.
4 Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.
Leistungs
-
auftrag
§ 4.
1 Der Regierungsrat und der Stadtr at von Zürich erteilen dem Institut gemeinsam jeweils für eine vierjährige Periode (Leistungsauf tragsperiode) einen Leis tungsauftrag. Dieser steht unter dem Vorbe halt der Bewillig ung der Kostenbeit räge gemäss §
15.
2 Der Leistungsauftrag le gt insbesondere fest: a. die vom Institut zu erbringende n Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich gemäss §
3 Abs. 1, b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die Stadt Zürich.
3 Der Verteilschlüssel bestimmt si ch auf der Grundlage der von der Kantonspolizei und der Stadtpoliz ei Zürich in der vorangegangenen Leistungsauftragsperiode bezogenen Leistungen. Die separat abzurech nenden Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 werden dabei nicht berücksich tigt.
4 Der Leistungsauftrag kann währ end der Leistungsauftragsperiode geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung es erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen ni cht erbracht werden können. II. Organisation A. Institutsrat
Zusammen
-
setzung
§ 5.
1 Der Institutsrat umfasst vier Mitglieder. Er setzt sich zusam men aus: a. den Kommandantinnen oder Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, b. je einem von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheits direktion des Kantons Zürich und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Sicherheitsdeparte ments der Stadt Zürich bezeichne ten Angehörigen des Kommandos bzw. Mitglied der Geschäftslei tung der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich.
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2 Der Vorsitz steht alternierend für jeweils ein Jahr der Komman
- dantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadt
- polizei Zürich zu. Die oder der Vorsitzende vertritt den Institutsrat ge
- gen aussen.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Institutsrat selbst. Funktion und Aufgaben
§ 6.
1 Der Institutsrat ist das oberste Führungsorgan. Er bestimmt die strategische Ausrichtung und übt die Aufsicht über das Institut aus.
2 Der Institutsrat a. ernennt die Direktorin oder de n Direktor und die übrigen Mitglie
- der der Geschäftsleitung, b. bezeichnet die Stellen, die du rch abkommandierte Korpsangehörige der Kantonspolizei oder der Stadtpol izei Zürich zu besetzen sind, c. erlässt das Personalreglement
9 und das Finanzreglement
8 unter Vor
- behalt der Genehmigung
4 durch den Regierungsrat, d. erlässt das Organisationsreglement
5 und die Gebührenordnung
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, die festlegt, dass den Bezügerinnen und Bezügern von Dienstleistungen des Instituts dafür marktübliche und wettbewerbsfähige, mindestens kostendeckende Tarife verrechnet werden, e. genehmigt die Geschäftsordnung
6 der Geschä ftsleitung, f. beschliesst das Budget und verabsc hiedet die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsb ericht sowie die Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich, g. konkretisiert den Leistungsauftrag. Beschluss fassung
§ 7.
1 Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglie
- der anwesend sind.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Kommt kein Be
- schluss zustande, wird das Geschä ft der Vorsteherin oder dem Vorste
- her der Sicherheitsdirektion des Ka ntons Zürich und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsd epartements der Stadt Zürich un
- terbreitet.
3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sit
- zungen des Institutsrates teil. Sie oder er hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht. B. Geschäftsleitung Funktion und Organisation
§ 8.
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des Instituts. Ihr steht die Direktorin oder der Direktor vor.
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2 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung, die der Ge nehmigung durch den Institutsrat be darf. Diese regelt die Kompetenz verteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäfts leitung sowie die übrigen organisatorischen Belange.
Aufgaben
§ 9.
Die Geschäftsleitung a. setzt den Leistungsauftrag um, b. führt den Finanzhaushalt und erstel lt das Budget, di e Berichterstat tung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahres rechnung zuhanden des Institutsrates. C. Direktorin/Direktor
Aufgaben
§ 10.
Die Direktorin oder der Direktor a. vertritt das Institut gegen aussen, b. ist Anstellungsinstanz für die zivilen Mitarbeite nden und zuständig für alle Personalangelegenheiten, c. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind. III. Personal
Angehörige
des Instituts
§ 11.
Das Institutspersonal setzt sich aus Polizistinnen und Polizis ten der Kantonspolizei und der Stadtpo lizei Zürich, die ins Institut ab kommandiert werden, sowie aus zi vilen Mitarbeite nden zusammen.
Polizistinnen
und Polizisten
§ 12.
1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich komman dieren die für die Besetzung der Stellen gemäss §
6 Abs. 2 lit. b notwen digen Polizistinnen und Polizisten ab.
2 Die Personalkosten der Polizistinn en und Polizisten werden für die Dauer ihrer Abkomma ndierung vom Institut getragen.
Zivile
Mitarbeitende
§ 13.
1 Alle nicht gemäss §
6 Abs. 2 lit. b aufgelisteten Stellen wer den durch zivile Mi tarbeitende besetzt.
2 Auch die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden sind öffent lich-rechtlich.
3 Es gelten die für das Staatspe rsonal anwendbaren Bestimmungen. trieblichen Gründen erforderlich ist.
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551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich Berufliche Vorsorge
§ 14.
1 Die zivilen Mitarbeitenden we rden bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert.
2 Die bei der Errichtung des Inst ituts übernommenen zivilen Mit
- arbeitenden bleiben bei der bisher igen Pensionska sse versichert. IV. Finanzen Kostenbeiträge
§ 15.
Der Kantonsrat und der Gemei nderat von Zürich bewilligen mit dem Budget jährlich Kostenbeitr äge für die Erfüllung des Leistungs
- auftrages gemäss §
4. Abgeltung wei terer Leistungen
§ 16.
Die weiteren Leistungen zugu nsten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich sowie die Leistungen zugunsten Dritter gemäss
§ 3 Abs. 3 und 4 sind mindestens kost
endeckend in Rechnung zu stellen. Räumlichkeiten
§ 17.
Der Kanton Zürich beziehungswei se die Stadt Zürich stellen dem Institut die für seinen Betrie b notwendigen Räumlichkeiten zu kos
- tendeckenden Mietzinsen zur Verfügung. Investitions beiträge
§ 18.
Zur Finanzierung ausserordent licher Investitionsvorhaben, die nicht über die Kost enbeiträge nach §
15 gedeckt werden können, kann das Institut beim Kanton und bei der Stadt Zürich Investitions
- beiträge beantragen. Finanzhaushalt und Rechnungs- führung
§ 19.
1 Das Institut ist dem Gesetz über Controlling und Rech
- nungslegung vom 9. Januar 2006
10 und den Ausführungserlassen zu die
- sem Gesetz unterstellt.
2 Das vom Institutsrat erlassene Finanzreglement
8 kann Abweichun
- gen davon vorsehen, soweit es die be sonderen Verhältnisse des Instituts erfordern. Die kantonalen Vorsch riften mit Bezug auf die Konsolidie
- rung müssen eingehalten werden. V. A u f s i c h t Parlamenta rische Kontrolle beziehungsweise Oberaufsicht
§ 20.
Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich üben die
- stitut in gegenseitiger Absprache au s und genehmigen jeweils auf Antrag des Regierungsrates bzw. des Stadtr ates von Zürich die Berichterstat
- tung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrech
- nung.
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Allgemeine
Aufsicht
§ 21.
1 Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich üben die allgemeine Aufsicht übe r das Institut aus.
2 Sie verabschieden die Berichterstat tung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und leiten diese an den Kan tonsrat bzw. den Gemeinde rat von Zürich weiter.
Finanzaufsicht
§ 22.
Das Institut untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzkontrolle. Diese te ilt das Ergebnis ihrer Kontrolle dem Institut, dem Regierungsrat, dem Stadtrat v on Zürich, der Finanzkommission des Kantonsrates und der Rechnungsp rüfungskommission des Gemeinde rates von Zürich mit.
Ombudsperson
§ 23.
1 Für das Institut ist die kantonale Ombudsperson zuständig.
2 Die Stadt Zürich hat hierfür kein en Beitrag an die Kosten gemäss
§ 94 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2 ) zu leisten.
Datenschutz
-
beauftragte
§ 24.
Für das Institut ist die oder der kantonale Beauftragte für Datenschutz zuständig. VI. Haftung und Rechtspflege
Haftung und
Verantwortlich
-
keit
§ 25.
1 Die Haftung des Instituts sowi e die Verantwortlichkeit sei ner Organe und des Institutspersonals richten sich nach dem Haftungs gesetz vom 14. September 1969 ( LS 170.1 ).
2 Reicht das Vermögen des Instit uts zur Deckung für Schäden Drit ter nicht aus, haften der Kanton und die Stadt Zürich für den Ausfall nach Massgabe des im Leistungsauftrag festgelegten Verteilschlüssels, der im Zeitpunkt des schädi genden Ereignisses gilt.
Rechtspflege
§ 26.
1 Anordnungen der Gesc häftsleitung und der Direktorin oder des Direktors sind mit Rekurs be im Institutsrat anfechtbar.
2 Erstinstanzliche Anordnungen und Rekursentscheide des Instituts rats sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungs rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2 ).
Streiterledigung
§ 27.
1 Streitigkeiten zwischen de m Kanton und der Stadt Zürich aus dieser Vereinbarung werden we nn möglich einvernehmlich beige legt.
2 Ist eine einvernehmliche Streiter ledigung nicht möglich, so ent scheidet das Verwaltung sgericht im Verfahren der Klage gemäss §§
81 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2 ).
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551.60 Vereinbarung – Forensisches Institut Zürich VII. Schlussbestimmungen Subsidiäre Geltung des kantonalen Rechts
§ 28.
Soweit diese Vereinbarung kein e Regelung enthält, ist das kantonale Recht anwendbar. Kündigung
§ 29.
1 Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Kündigungs
- frist von zwei Jahren jeweils au f das Ende einer Leistungsauftrags
- periode durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich kündbar, erstmals auf das Ende der vier
- ten Leistungsau ftragsperiode.
2 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Vertragsparteien, ver
- treten durch den Regierungsrat de s Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich, über die finanziellen Folgen. Inkrafttreten
§ 30.
Der Regierungsrat und der Stad trat von Zürich bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2
die
- ser Vereinbarung. VIII. Übergangsbestimmungen Übernahme von Verträgen
§ 31.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ve reinbarung tritt das Institut anstelle des Kantons bzw. anstelle de r Stadt Zürich als Vertragspartei in die das Institut betreffenden Verträ ge ein. Es übernimmt insbesondere den Vertrag über die Leistungen des FOR im Bereich Sprengstoffe und Pyrotechnik sowie Ausweisschriften so wie die Leistungen zugunsten der Bundesanwaltschaft und der Bundeskr iminalpolizei zwischen der Schwei
- zerischen Eidgenossensch aft, handelnd durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bundesanw altschaft (BA) und dem seinerzeit noch nicht gegründeten Forensischen Institut (F OR), vertreten durch die Kantons
- polizei Zürich und die Stadtpolizei Zürich vom 2./6./13./18. Dezember
2016. Übergang der Arbeits verhältnisse
§ 32.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gehen die Ar
- beitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden der ehemaligen Kriminal
- technischen Abteilung der Kantonspo lizei sowie des ehemaligen Wissen
- schaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienstes au f das Institut über, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
2 Die Modalitäten des Übergangs we rden individuell aufgrund ein
- heitlicher Grundsätze geregelt. Dabe i werden insbesondere die bishe
- rige Funktion berücksichtigt und die Dienstjahre angerechnet.
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Übertragung
von Mobilien,
Guthaben und
Schulden
§ 33.
1 Sämtliche im Zeitpunkt des Inkr afttretens dieser Vereinba rung bei der ehemaligen Kriminal technischen Abteilung der Kantons polizei und beim ehemaligen Wissens chaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich inklusive dem ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst vorhandenen Mobilien wie Bürogerä te, Laboreinricht ungen, Fahrzeuge usw. werden, soweit sich diese im Eigentum des Kantons bzw. der Stadt Zürich befinden, dem Institut zu ei nem einheitlich ermittelten Zeitwert übertragen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Ve reinbarung übernimmt das Insti tut vom Kanton und von der Stadt Zürich die Guthaben und Schulden, welche die ehemalige Kriminaltech nische Abteilung der Kantonspoli zei sowie den ehemaligen Wissensch aftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich inklusive den ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst betreffen.
3 Allfällige Wertdifferenzen zwisch en den vom Kanton und der Stadt Zürich übernommenen Mobilien, Gu thaben und Schulden sind von der Partei, die unter Beachtung de s Verteilschlüssels gemäss §
34 weniger eingebracht hat, innert eines Jahres seit Inkrafttrete n dieser Vereinba rung auszugleichen.
Kostenvertei
-
lung während
der ersten Leis
-
tungsauftrags
-
periode
§ 34.
Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode werden die Kosten des Leistungsau ftrages im Verhältnis der von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei in den vier der Gründung voran gegangenen Jahren bezogene n Leistungen getragen.
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