Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (836.11)
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Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (ARFZG) vom 18.02.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FZG); auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
1 Anwendungsbereich

Art. 1 Unterstellung (Art. 2 FZG)

1 Die Begriffe Wohnsitz, Sitz, Zweigstelle und Niederlassung sind im allge - meinen diejenigen, die in der AHV-Gesetzgebung verwendet werden.
2 Familienzulagen

Art. 2 ...

Art. 3 ...

Art. 4 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 9 FZG) – durch die ent -

löhnte Person
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der in seinen Diensten stehenden entlöhn - ten Person das Gesuchsformular auszuhändigen und es, vollständig ausgefüllt und bestätigt, mit den erforderlichen Beweisstücken der Ausgleichskasse zu übermitteln, der er angeschlossen ist.

Art. 5 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 9 FZG) – durch nicht er -

werbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen und ent - löhnte Personen, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist
1 Nicht erwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen und entlöhnte Personen, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig nach Artikel 6 AHVG ist, richten ihr Gesuch samt den erforderlichen Beweisstücken an die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen (die kantonale Kasse).

Art. 5a Geltendmachung des Anspruchs (Art. 9 FZG) – durch Selbst -

ständigerwerbende
1 Selbstständigerwerbende richten ihr Gesuch samt den erforderlichen Be - weisstücken an die Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.

Art. 6 Ausrichtung der Zulagen (Art. 11 und 27 FZG)

1 Die periodischen Zulagen werden dem Anspruchsberechtigten von der zu - ständigen Ausgleichskasse oder vom mit dieser Aufgabe betrauten Arbeitge - ber ausgerichtet. Die einmaligen Zulagen werden stets von der zuständigen Ausgleichskasse direkt ausgerichtet.
2 Der mit der Auszahlung von periodischen Zulagen betraute Arbeitgeber hat die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der zuständigen Kasse zu beachten. Diese kann dem Anspruchsberechtigten die periodischen Zulagen jederzeit selbst ausrichten.
3 Die zuständige Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber die von ihm aus - gezahlten Zulagen.
4 Die Familienzulagen für entlöhnte Personen, deren Arbeitgeber nicht bei - tragspflichtig nach Artikel 6 AHVG ist, und diejenigen für Selbstständiger - werbende werden mit den Beiträgen verrechnet, die von den entlöhnten Per - sonen aufgrund des AHVG und der Gesetzgebung über die Familienzulagen geschuldet werden.

Art. 6a Steuerausweis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

1 Die Ausgleichskasse erstellt jedes Jahr einen Steuerausweis für den An - spruchsberechtigten und die Kantonale Steuerverwaltung, auf dem die den Selbstständigerwerbenden entrichteten Zulagen aufgeführt sind.

Art. 7 Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Familienzula -

gen (Art. 12 FZG)
1 Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Zulagen nicht für den Un - terhalt der Kinder, für die sie finanziell aufkommen muss, oder ist sie nach - weisbar dazu nicht in der Lage, so kann die Ausgleichskasse die Zulagen ganz oder teilweise an eine geeignete Drittperson oder Behörde ausrichten, die der anspruchsberechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich un - terstützungspflichtig ist oder sich dauernd um diese kümmert.
2 Steht der Anspruchsberechtigte unter umfassender Beistandschaft oder wird er durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten, so werden die Zulagen dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person oder einer von ihm oder ihr bezeichneten Person ausgerichtet, sofern der Auftrag auch die finanziellen Aspekte betrifft.
3 Die Zulagen, die an eine Drittperson oder an eine Behörde ausgerichtet wer - den, können nicht mit deren Forderungen an den Anspruchsberechtigten ver - rechnet werden. Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt der berechtigten Kinder zu verwenden.
4 Die Drittperson oder die Behörde, die die Zulagen erhält, ist gehalten, der Ausgleichskasse auf Verlangen über deren Verwendung Bericht zu erstatten.

Art. 8 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zulagen (Art. 14 FZG)

1 ...
2 ...
3 Wenn die in Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes gestellten Bedingungen offen - sichtlich erfüllt sind, kann die Kasse den Erlass von Amtes wegen verfügen.
4 ...

Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 16 und 17 FZG)

1 Stirbt ein Kind, bevor es die für den Leistungsanspruch vorgesehene Alters - grenze erreicht hat, so wird die Kinder- und Ausbildungszulage bis zum Ende des Monats, in dem der Hinschied erfolgte, ausgerichtet.
2 Bei endgültiger Aufgabe oder Unterbrechung der beruflichen Ausbildung vor Erreichen der für den Leistungsanspruch vorgesehenen Altersgrenze wird die Zulage bis am Ende des Monats ausgerichtet, in dessen Verlauf die defi - nitive Aufgabe oder Unterbrechung erfolgte.

Art. 10 ...

Art. 11 Höhe der Zulagen (Art. 19 FZG)

1 Für die Gewährung der Zulage zugunsten des dritten und der weiteren Kin - der ist die Zahl der Kinder massgebend, die Anspruch auf Zulagen geben.

Art. 12 ...

Art. 13 Kreis der Anspruchsberechtigten – Erwerbstätige (Art. 21 FZG)

1 Der Wohnsitz einer entlöhnten Person, deren Arbeitgeber beitragspflichtig ist, hat keinen Einfluss auf den Familienzulagenanspruch. Dieser hängt allein davon ab, ob der Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt ist.
1bis Für entlöhnte Personen, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig nach Ar - tikel 6 AHVG ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnkantons. Für die Festsetzung des Familienzulagenanspruchs ist der Wohnsitz dieser Personen massgebend.
2 ...
3 Selbstständigerwerbende müssen sich einer Freiburger Familienausgleichs - kasse angliedern, wenn sie ihren Sitz in Freiburg haben; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, wenn sie in Freiburg lediglich Zweigstellen haben.

Art. 14 Kreis der Anspruchsberechtigten – Nichterwerbstätige Personen

in bescheidenen Verhältnissen (Art. 22 FZG)
1 Personen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte der minimalen AHV-Altersrente, beziehen Familienzulagen wie nicht erwerbstätige Perso - nen.
3 Finanzierung

Art. 14a Beiträge an die kantonale Kasse

1 Die Beiträge an die kantonale Kasse werden auf Antrag der Verwaltungs - kommission der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt festgesetzt.

Art. 15 Verjährung

1 Das Recht einer Ausgleichskasse, Beiträge nachzufordern, verjährt fünf Jah - re nach der Entstehung der Forderung. Wenn sich das Recht, unbezahlte Bei - träge nachzufordern, aus einer strafbaren Handlung ergibt, für die das Straf - gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge verjährt ein Jahr nachdem der beitragspflichtige Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch nach fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldete Zahlung erfolgt ist.

Art. 16 Erlass von nachgeforderten Beiträgen

1 Dem Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbenden, der guten Glaubens an - nehmen konnte, die verlangten Beiträge nicht zu schulden, werden diese ganz oder teilweise erlassen, sofern deren Bezahlung für ihn eine grosse finanziel - le Härte bedeuten würde.
2 Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden hin gewährt, der die nachgefor - derten Beiträge schuldet. Das Gesuch muss begründet und innert dreissig Ta - gen nach der Eröffnung der Nachzahlungsverfügung eingereicht werden.
3 Wenn die in Absatz 1 gestellten Bedingungen offensichtlich erfüllt sind, kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von Amtes wegen verfügen.

Art. 17 Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen in bescheide -

nen Verhältnissen (Art. 24 FZG)
1 Der Staat gewährt der kantonalen Kasse einen Vorschuss auf die Familien - zulagen, welche sie den nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Ver - hältnissen ausrichtet.
2 Die kantonale Kasse stellt ihr Vorschussbegehren vierteljährlich der Finanz - verwaltung des Staates. Die Schlussabrechnung erfolgt am Ende des Jahres.
4 Organisation

Art. 17a Im Kanton tätige Kassen (Art. 28 FZG)

1 Als im Kanton tätige Kassen gelten die vom Kanton anerkannten berufli - chen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen, die kantonale Kas - se und die Familienausgleichskassen, die von den im Kanton Freiburg ange - meldeten AHV-Ausgleichskassen geführt werden.
2 Die Direktion für Gesundheit und Soziales setzt alljährlich auf den 1. Januar die Liste der tätigen Kassen fest. Diese Kassen sind gehalten, sich am ange - messenen Ausgleich zu beteiligen.

Art. 17b Vom Ausgleich Begünstigte (Art. 28 FZG)

1 Mit dem angemessenen Ausgleich zwischen den im Kanton tätigen Kassen sollen die Defizite dieser Kassen gedeckt werden.
2 Als defizitär gelten Kassen, die für die Erhebung eines Beitrags auf die Löh - ne einen Beitragssatz verwenden, der mindestens dem mittleren Referenzsatz der im Kanton tätigen Kassen, erhöht um 0,1 %, entspricht und gleichwohl keine ausgeglichene Betriebsrechnung erzielen.
3 Der mittlere Referenzsatz der im Kanton tätigen Kassen wird aufgrund der im Kanton erzielten Ergebnisse des vergangenen Geschäftsjahrs nach der fol - genden Formel errechnet: (Summe der bezahlten Zulagen + Verwaltungskos - ten) x 100 / Lohnsumme. Dieser Satz wird auf die nächsthöheren 0,01 % ge - rundet.
4 Die Verwaltungskosten nach Absatz 3 entsprechen 1,5 ‰ der versicherten Lohnsumme.
5 Die im Kanton tätigen Kassen, die noch über Reserven für die Ausrichtung von Zulagen während eines halben Jahres verfügen, haben keinen Anspruch auf den angemessenen Ausgleich.

Art. 17c Vollzug des Ausgleichs (Art. 28 FZG)

1 Der Staatsrat bezeichnet das Organ für den Vollzug des Ausgleichs.
2 Für die Deckung der Defizite der Kassen bezahlen die Kassen, die nicht de - fizitär nach Artikel 17b sind, dem Organ für den Vollzug des Ausgleichs einen Anteil; dieser wird in Prozent der Beiträge berechnet, die zum mittleren Referenzsatz der im Kanton tätigen Kassen, erhöht um 0,1 %, konvertiert werden.

Art. 17d Grenze des Ausgleichs (Art. 28 FZG)

1 Die Deckung von Defiziten ist auf die Zulagen begrenzt, die die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge nicht überschreiten.
2 Werden höhere Beträge ausgerichtet, so wird für die Berechnung des Defi - zits nur der gesetzlich vorgeschriebene Betrag berücksichtigt.
3 Die Kasse, die infolge der Übernahme der Defizite anderer Kassen selber defizitär würde, bezahlt maximal die Summe ihres Ertragsüberschusses; die - ser berechnet sich aufgrund des mittleren Referenzsatzes der im Kanton täti - gen Kassen, erhöht um 0,1 %.
4 Gelangt Absatz 3 zur Anwendung, so wird der Ausgabenüberschuss, der sich ergeben würde, wie folgt belastet:
a) proportionale Senkung der Beträge, die den Kassen mit Beitragssätzen, welche über demjenigen nach Artikel 17b liegen, zusätzlich zu den ge - meldeten Rechnungsdefiziten gewährt werden;
b) wenn nach Anwendung der Berechnung nach Buchstabe a ein Ausga - benüberschuss bleibt: Übernahme der fehlenden Summe durch die Kas - sen, die noch begünstigt im Sinne von Artikel 17b sind, höchstens aber bis in Höhe der gemeldeten Rechnungsdefizite.

Art. 17e Entscheid (Art. 28 FZG)

1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales fällt alljährlich einen Entscheid über die sich aus dem Ausgleich ergebenden Rechte und Pflichten der im Kanton tätigen Kassen.

Art. 18 Berufliche und zwischenberufliche Kassen und gemeldete AHV-

Ausgleichskassen (Art. 29–32 FZG)
1 Aus der Anerkennung einer beruflichen oder zwischenberuflichen Aus - gleichskasse für Familienzulagen und aus der Anmeldung einer AHV-Aus - gleichskasse leitet sich keine Staatshaftung gestützt auf die staatliche Auf - sichtspflicht ab.
2 Die Gründerverbände treffen in eigener Verantwortung alle erforderlichen Massnahmen, um die Kontrolle der Anwendung des Gesetzes, des vorliegen - den Reglements und aller anderweitigen diesbezüglichen Vorschriften zu gewährleisten. Sie haften für einen allfälligen, von den Organen oder dem Personal der Kasse grobfahrlässig oder durch eine unerlaubte Handlung ver - ursachten Schaden.
3 Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen melden sich bis zum 31. August des Jahres, das dem Beginn ihrer Tätigkeit im Kanton Freiburg vorausgeht, bei der Direktion für Gesundheit und Sozia - les an.

Art. 19 Obligatorischer Anschluss (Art. 34 FZG)

1 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die dem Gesetz seit mindestens sechs Monaten unterstehen und nicht ausdrücklich auf einer von einer aner - kannten oder angemeldeten Kasse der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt zugestellten Liste verzeichnet sind, werden von Amtes wegen der kantonalen Kasse angeschlossen.

Art. 20 Freizügigkeit (Art. 36 FZG)

1 Der Übertritt von einer Ausgleichskasse zu einer anderen kann nur am Ende eines Jahres erfolgen, nach Kündigung durch einen bis spätestens am vorher - gehenden 31. August zugestellten eingeschriebenen Brief.
5 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung (Art. 48 FZG)

1 Es werden aufgehoben:
a) die Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1948 zum Gesetz vom
14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Aus - gleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger;
b) der Beschluss vom 10. Oktober 1989 über die Höhe der Familienzula - gen.

Art. 22 Vollzug und Inkrafttreten (Art. 49 und 50 FZG)

1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales wird mit dem Vollzug dieses Ausführungsreglementes beauftragt, das am 1. März 1991 in Kraft tritt.
2 Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Ge - setzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.02.1991 Erlass Grunderlass 01.03.1991 BL/AGS 1991 f 79 / d 79
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14a geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 12 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 14a eingefügt 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 15 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 17 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 19 geändert 01.01.2003 2003_054
10.12.2007 Art. 14 geändert 01.01.2008 2007_127
25.11.2008 Art. 2 aufgehoben 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 3 aufgehoben 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 7 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 8 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 10 aufgehoben 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 12 aufgehoben 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 13 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 14 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 14a geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 17a eingefügt 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 17b eingefügt 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 17c eingefügt 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 17d eingefügt 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 17e eingefügt 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 18 geändert 01.01.2009 2008_138
25.11.2008 Art. 19 geändert 01.01.2009 2008_138
20.04.2010 Art. 17b geändert 01.01.2009 2010_053
02.10.2012 Art. 5a eingefügt 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 6a eingefügt 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 13 geändert 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 14a geändert 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 15 geändert 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 16 geändert 01.01.2013 2012_094
02.10.2012 Art. 19 geändert 01.01.2013 2012_094
18.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_129
05.12.2016 Art. 14a geändert 01.01.2017 2016_157 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.02.1991 01.03.1991 BL/AGS 1991 f 79 / d 79
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 2 aufgehoben 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 3 aufgehoben 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 5 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 5a eingefügt 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 6 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 6 geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 6a eingefügt 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 7 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 7 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129

Art. 8 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 10 aufgehoben 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 12 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 12 aufgehoben 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 13 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 13 geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 14 geändert 10.12.2007 01.01.2008 2007_127

Art. 14 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 14a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 14a eingefügt 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 14a geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 14a geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 14a geändert 05.12.2016 01.01.2017 2016_157

Art. 15 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 15 geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 16 geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 17 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 17a eingefügt 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 17b eingefügt 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 17b geändert 20.04.2010 01.01.2009 2010_053

Art. 17c eingefügt 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 17d eingefügt 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 17e eingefügt 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 18 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 19 geändert 25.11.2008 01.01.2009 2008_138

Art. 19 geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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