Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (230.5)
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Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

1 elektronische Überwachung zum Sc hutz gewaltbetroffener Personen
230.5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (VeÜ) (vom 27. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
48 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
3 , beschliesst:
Zuständigkeit
des JuWe

§ 1.

Das Amt Justizvollzug und Wied ereingliederung (JuWe) der Direktion der Justiz und des Innern vollzieht die gerichtlich angeord nete elektronische Überwachung zu m Schutz gewaltbetroffener Perso nen.
Aufgaben
des Gerichts

§ 2.

1 Das Gericht holt vor der A nordnung einer elektronischen Überwachung beim JuWe einen Bericht über die technische Machbar keit ein. Das JuWe erstattet diesen Bericht innerhalb von fünf Arbeits tagen.
2 Das Gericht klärt ab, ob die gefä hrdete Person di e Mitteilung von Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf verzichtet.
3 Es teilt dem JuWe und dem Fachdienst Gewaltschutz der Kantons polizei (Fachdienst) seine Entscheide über die Anordnung der elektro nischen Überwachung sowie eine Pf licht zur Mitteilung von Verstössen an die gefährdete Person mit.
Aufgaben
des JuWe

§ 3.

1 Das JuWe hat insbesonde re folgende Aufgaben: a. Einrichtung und Entfernung des Geräts zur elektronischen Über wachung, b. Aufzeichnung und Löschung der Daten, c. Erstellung des Schlussberichts na ch Beendigung der elektronischen Überwachung.
2 Es informiert das zuständi ge Gericht und den Fachdienst a. über den tatsächlichen Beginn un d das Enddatum der elektronischen Überwachung,
2
230.5 elektronische Überwachung zum Sc hutz gewaltbetroffener Personen b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elek
- tronischen Überwach ung möglich ist, c. über Verstösse ge gen die elektronische Überwachung.
3 Das Enddatum berechnet sich aufg rund des tatsächlichen Beginns der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten Dauer.
4 Das JuWe gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen die Informationssich erheit und die Zweckbindung der Daten sowie die ge trennte Bearbeitung von Da ten aus zivilrechtlichen und strafrechtlichen elek tronischen Überwachungen. Aufgaben des Fachdienstes

§ 4.

1 Der Fachdienst informiert die gefähr dete Person a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung, b. wenn die Einrichtung der elektr onischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elek
- tronischen Überwach ung möglich ist, c. über Verstösse gegen die elektr onische Überwachung, sofern die gefährdete Person nicht da rauf verzichtet hat.
2 Der Fachdienst erteilt der gefähr deten Person während der Dauer der elektronischen Überwachung je derzeit Auskunft über Verstösse. Abschluss der elektronischen Überwachung

§ 5.

Nach Abschluss der elektronis chen Überwachung stellt das JuWe dem Gericht und dem Fachdienst den Schlussbericht zu.
1 OS 76, 665 ; Begründung siehe ABl 2021-11-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 230 .
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