Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz
                            Verordnung  zum Wahl- und Abstimmungsgesetz  (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)  Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  72   des   Wahl-   und   Abstimmungsgesetzes   (WAG)   vom  28.  September 2006  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Politischer Wohnsitz; Stimmregister  1.1. Politischer Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Politischer Wohnsitz
                            1  Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, kön  -  nen insbesondere haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Unter umfassender Beistandschaft stehende Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, die  sich im Einverständnis der Partnerin oder des Partners, auf richterliche  Anordnung oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der  Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haus  -  halts aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen  und -schweizer  2  )   bleiben vorbehalten.  1)  BGS  131.1  2)  SR  161.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundlage und Form
                            1  Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist  mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Registerführung mittels EDV ist so zu gestalten, dass die erhobenen  Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inhalt
                            1  Die Stimmberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen mit  Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und  Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für  die Ausübung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizerinnen  und Auslandschweizer kann ein besonderes Stimmregister geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte  eingetragen werden, die bei der Bereinigung offenbar irrtümlich übergangen  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor jeder Abstimmung und Wahl ist im Register die Anzahl der Stimmbe  -  rechtigten festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nachführung
                            1  Die Stimmberechtigung ist nötigenfalls bei weiteren Wohngemeinden oder  Behörden abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Meldepflichten
                            1  Die zuständige Behörde meldet die Errichtung einer umfassenden Bei  -  standschaft   (Art.  398   ZGB)   oder   deren   Aufhebung   nach  Eintritt   der  Rechtskraft   den   Stimmregisterführerinnen   und   -führern   der   zuständigen  Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stimmregisterführerinnen   und   -führer   melden   Personen,   die   vom  Stimmrecht ausgeschlossen sind und aus der Gemeinde ausziehen, der zu  -  ständigen Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beschwerden
                            1  Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme  hat die Registerführerin oder der Registerführer den Betroffenen auf deren  Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimm  -  rechtsbeschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden
                            1  Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient den Bürger-, Kirch- und  Korporationsgemeinden als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen  Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführerinnen und -  führern der Bürgergemeinden, der Kirchgemeinden und der Korporations  -  gemeinden Auszüge über deren Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann von den anderen öffent  -  lich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde eine kostendeckende Gebühr  erhoben werden.  2. Stimmbüro
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wahl
                            1  Der Gemeinderat wählt das Stimmbüro auf Amtsdauer; er kann es auch für  jede Abstimmung oder Wahl neu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisation
                            1  Für jede Urne sind mindestens zwei Mitglieder zu bezeichnen, die nach  Möglichkeit unterschiedlichen Parteien angehören sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Überwachung der vorzeitigen Stimmabgabe können Mitarbeitende  der Gemeindeverwaltung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben
                            1  Das Stimmbüro hat insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Stimmrechtsausweise entgegenzunehmen, zu kontrollieren und zu  zählen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einlegung der Stimm- und Wahlzettel zu überwachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Stimm- und Wahlzettel  vor dem Einlegen mit dem amtlichen  Stempel oder einer anderen amtlichen Kennzeichnung zu versehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Stimm- und Wahlzettel zu zählen und über deren Gültigkeit zu  entscheiden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über die Wahl oder Abstimmung ein Protokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das mit der Abstempelung der Zettel betraute Mitglied des Stimmbüros  hat darauf zu achten, dass die oder der Stimmberechtigte für jede Vorlage  nur einen Zettel vorweist und diesen persönlich in die Urne legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zweifelsfall dürfen die Mitglieder des Stimmbüros die Stimmberechti  -  gung bei Abgabe des Stimmrechtsausweises überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Mitgliedern des Stimmbüros ist es untersagt, Einsicht in die abgege  -  benen Stimm- oder Wahlzettel zu nehmen, Stimmmaterial für andere Perso  -  nen auszufüllen, gegenüber Dritten personenbezogene Angaben über die  Stimmabgabe zu machen oder vor der Ermittlung der Resultate Auskünfte  über den Stand der Auszählung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Instruktion vor Proporzwahlen
                            1  Vor   Proporzwahlen   führt   die   Staatskanzlei   nach   Bedarf   Instruktionen  durch.  3. Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haupt- und Nebenurnen
                            1  Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Lokalen die Haupt- und in wel  -  chen die Nebenurnen aufzustellen sind und wo die Ermittlung der Ergebnis  -  se erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Wahl- und Abstimmungslokal ist mindestens eine verschliessba  -  re Urne aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sicherungsmassnahmen bei vorzeitiger und brieflicher
                            Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale und genügende Aufsicht für  die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorzeitig und brieflich eingegangene Rücksendekuverts sind zu zählen  und umgehend unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in einem sicheren  Behältnis (versiegelte Urne, Tresor usw.) zu verschliessen. Die Zahl der  eingegangenen Rücksendekuverts ist täglich schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mitteilung, Veröffentlichung
                            1  Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt der  Gemeinderat den Standort der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Ur  -  nenöffnungszeiten am Abstimmungssonntag und an den Vortagen spätes  -  tens bis am achtletzten Montag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag  der Staatskanzlei mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei veröffentlicht in den beiden letzten Amtsblättern vor  dem Abstimmungssonntag eine Zusammenstellung der Wahl- und Abstim  -  mungslokale und -zeiten in sämtlichen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Veröffentlichung  durch den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ordnung im Abstimmungslokal
                            1  Die Stimmenden müssen ungehinderten Zugang zur Urne haben; dabei ist  die Wahrung des Stimmgeheimnisses zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmbüro hat Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstim  -  mungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei  um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn ein Straftatbestand vorliegt, ist Strafanzeige einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sammeln von Unterschriften
                            1  Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist vor  dem Abstimmungslokal gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und  unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kontrolle der Urnen
                            1  Vor   der   ersten   Stimmabgabe   stellen   die   anwesenden   Mitglieder   des  Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Urnenschluss
                            1  Nach Ablauf der Urnenöffnungszeit dürfen nur noch jene Stimmberechtig  -  ten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im Abstimmungslokal einge  -  funden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schliessung der Nebenurnen
                            1  Die Nebenurnen sind nach Ablauf der Urnenöffnungszeit zu verschliessen  und zusammen mit den Stimmrechtsausweisen unverzüglich von zwei Mit  -  gliedern des Stimmbüros ins Lokal zu bringen, wo die Ergebnisse ermittelt  werden.  4. Stimmmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Stimmrechtsausweis
                            1  Der Stimmrechtsausweis ist als Wendekarte auszufertigen, die für die  Stimmabgabe an der Urne wie auch für die briefliche Stimmabgabe zu ver  -  wenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält die Personalien der Stimmberechtigten (Name, Vorname und  Adresse und Geburtsdatum) sowie den ausdrücklichen Hinweis, dass er vor  der brieflichen Stimmabgabe eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Ge  -  burtsdatum und weitere Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität der  stimmberechtigten Person ermöglichen könnten, sind so anzubringen, dass  sie im Sichtfenster des Rücksendekuverts nicht erkennbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner sind auf dem Stimmrechtsausweis anzugeben: Bezeichnung und  Datum der Wahl oder Abstimmung, Ort und Öffnungszeiten der Wahl- und  Abstimmungslokale sowie die Adresse der Gemeindekanzlei des politischen  Wohnsitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Stimm- und Wahlzettel
                            1  Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis, den  Gegenstand der Wahl oder Abstimmung und das Datum des Hauptabstim  -  mungstages zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen sind sie so zu gestalten, dass die sachgerechte Willensäusse  -  rung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gestaltung der Stimmzettel
                            1  Wird am gleichen Tag über mehrere voneinander unabhängige Vorlagen  abgestimmt, so sind für jede Vorlage besondere Stimmzettel zu drucken, die  zu Stimmzettelbogen zusammengefasst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rücksendekuvert
                            1  Das amtliche Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe, in welches  der Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert eingelegt  werden, ist mit einem Sichtfenster auszustatten. Ausserdem können die  Gemeinden auf eigene Kosten den Gemeindenamen und das Gemeindewap  -  pen aufdrucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ersatz für vermisstes Stimmmaterial
                            1  Wer sein Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst,  teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Ab  -  stimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtig  -  te erhält dann einen Stimmrechtsausweis, der als Doppel zu kennzeichnen  ist, sowie das übrige Stimmmaterial. Im Stimmregister ist ein entsprechen  -  der Vermerk anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise kann das Stimmbüro der Haupturne einer stimmberech  -  tigten Person ausnahmsweise das Stimmmaterial am Abstimmungssonntag  abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Möglichkeiten gemäss Abs.  1 und 2 haben die Gemeinden die Be  -  völkerung regelmässig aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zustellung des Stimmmaterials
                            1  Das Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten in einem Kuvert zuge  -  stellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet  werden kann. Die Abstimmungsvorlage mit Erläuterung darf auch früher  abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Amtliche Abstimmungserläuterungen
                            1  Die Richtlinien des Regierungsrates über die Ausgestaltung von amtlichen  Abstimmungserläuterungen  1  )   gelten sinngemäss auch für die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonders umfangreichen oder komplizierten Vorlagen können die  Stimmberechtigten in den Abstimmungserläuterungen auf ergänzende Un  -  terlagen verwiesen werden, die auf der zuständigen Verwaltungsstelle oder  im Internet eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Herstellung des Stimmmaterials bei Gemeindeabstimmungen
                            1  Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen ist die Herstellung des Wahl-  und Stimmmaterials Sache der Gemeinden.  1)  BGS  131.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Stimmabgabe behinderter Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Stellvertretung
                            1  Die Stellvertretung im Sinne von §  16 des Gesetzes kann jeder stimmbe  -  rechtigten Person übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl oder Abstimmung, für  eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die behinderte Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber  zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertre  -  ter mit dem Vermerk «i.V.».  6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Grundsätze
                            1  Das Stimmbüro beginnt am Abstimmungssonntag mit der Auszählung in  einem dafür geeigneten Raum; es führt sie so rasch wie möglich zu Ende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen dürfen nur in Anwesenheit der zur Auszählung bestimmten  Mitglieder des Stimmbüros geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschliessend sind die Zettel in gültige, leere und ungültige aufzuteilen  und auszuzählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorab sind die Ergebnisse der eidgenössischen, dann der kantonalen und  zuletzt der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Technische Hilfsmittel und elektronische Programme
                            1  Zum Auszählen der Stimmen können technische Hilfsmittel eingesetzt  werden, welche die Zählarbeit erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei kann einheitliche elektronische Programme festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Überprüfung der Ergebnisse; Nachzählung
                            1  Die Staatskanzlei überprüft die Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Un  -  stimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt  die Staatskanzlei eine Nachzählung vor oder lässt eine solche durch das  Stimmbüro der Gemeinde durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 bis * Nachzählung bei knappem Ausgang einer Abstimmung oder
                            einer Majorzwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei kantonalen und gemeindlichen Abstimmungen und Majorzwahlen ord  -  net die Staatskanzlei eine Nachzählung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Nachzählung findet statt, sofern beim Gesamtergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer Majorzwahl die Differenz der Stimmen zwischen der letzten  gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 %  der Kandidatenstimmen beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer  Majorzwahl  im  ersten  Wahlgang  keine Person  das  absolute  Mehr erreicht und die Differenz zwischen den Kandidatenstimmen der  bestplatzierten Person einerseits und dem absoluten Mehr andererseits  weniger als 0.3 % des absoluten Mehr beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer Abstimmung die Differenz zwischen den Ja- und Nein-Stimmen  weniger als 0.3 % beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt die Nachzählung wiederum ein knappes Resultat gemäss Abs. 2, so  wird keine weitere Nachzählung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nachzählung wird durch die Stimmbüros der Gemeinden durchge  -  führt.  7. Gültigkeit der Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zweifelsfälle
                            1  Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimm- oder Wahlzettels ent  -  scheiden im Zweifelsfall die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros mit  Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsit  -  zende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stim  -  men gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel  über die Person bestehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Offensichtliche Kennzeichnungen
                            1  Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben oder Bemer  -  -  sonengruppen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Leere Stimmen
                            1  In Ergänzung zu §  19  Abs.  2 WAG ist bei Abstimmungen die Stimme leer,  wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe
                            1  Befindet sich im Stimmzettelkuvert ausser einem gültigen Stimm- oder  Wahlzettel ein leerer Zettel, ist die Stimmabgabe gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Kennzeichnung ungültiger Stimm- und Wahlzettel und
                            Rücksendekuverts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültig  -  keit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des  Stimmbüros zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rücksendekuverts ist der Grund, weshalb sie im Sinne von § 15 Abs.  2 des Gesetzes für den Urnengang ausser Betracht fallen, in gleicher Weise  zu vermerken.  8. Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Protokoll
                            1  Das Protokoll ist im Doppel nach den Vorgaben der Staatskanzlei zu er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält den Ort sowie die Namen der Mitglieder des Stimmbüros, fer  -  ner, getrennt nach eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstim  -  mungen und Wahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zahl der leeren Zettel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Zahl der ungültigen Zettel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Zahl der gültigen Zettel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bei Abstimmungen die Zahl der annehmenden und der verwerfenden  Stimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bei Wahlen die Angaben gemäss §§  45 und 54 des Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Zahl der ungültigen Rücksendungen bei der brieflichen Stimmab  -  gabe (§  14 des Gesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen: die Zahl der stimm  -  berechtigten   Auslandschweizerinnen   und   Auslandschweizer  (Art.  14  Abs.  1 BPR  1  )  ).  1)  SR  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Ausfertigung des Protokolls bleibt auf der Gemeindekanzlei, die  andere ist am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige Einsprachen oder Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmbü  -  ros sind vor Unterzeichnung des Protokolls anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Sicherung des Stimmmaterials
                            1  Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich  – und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und bei kantonalen und  eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen am Montag nach dem Urnen  -  gang der Staatskanzlei zuzustellen. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzuge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss des Protokolls eingegangene Rücksendekuverts sind un  -  geöffnet zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang
                            1  Die Protokolle, versiegelten Stimm- und Wahlzettel, Stimmrechtsausweise  sowie die ungültigen Rücksendungen sind, soweit sie nicht für statistische  oder archivarische Zwecke länger benötigt werden, bis zur verbindlichen  Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.  9. Besondere Bestimmungen über die Wahlen  9.1. Wahlvorschläge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Wahlvorschläge
                            1  Die Wahlvorschläge müssen mindestens enthalten: Name und Vornamen,  Jahrgang und Wohnadresse sowohl der Unterzeichnenden als auch der Vor  -  geschlagenen sowie gegebenenfalls den Zusatz «bisher».  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die  Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Unzulässige Bezeichnung des Wahlvorschlages
                            1  Weist ein Wahlvorschlag eine irreführende oder gegen die guten Sitten  verstossende Bezeichnung auf, so setzt die Staatskanzlei bzw. die Gemein  -  deschreiberin oder der Gemeindeschreiber der Vertreterin oder dem Vertre  -  ter der Unterzeichnenden eine kurze Frist zur Behebung des Mangels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so erklärt die Behörde den  Wahlvorschlag als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Annahme des Wahlvorschlages
                            1  Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, ist zusammen mit dem  Wahlvorschlag einzureichen; sie kann nicht widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit
                            1  Wird ein Mangel nicht im Sinne von §  35  Abs.  3 des Gesetzes behoben,  erklärt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeinde  -  schreiber den Wahlvorschlag als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen
                            1  Die  Einladung  zur Ergänzung  von Wahlvorschlägen  ergeht  durch  die  Staatskanzlei  bzw. durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeinde  -  schreiber.  9.2. Wahlzettel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Gestaltung der Wahlzettel
                            1  Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzuge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nicht für alle Mandate Wahlvorschläge vorliegen, ist die entspre  -  chende Zahl leerer Linien zu drucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der leere Wahlzettel enthält so viele leere Linien für die Kandidatenna  -  men, als Mandate zu besetzen sind.  *  3a  Bei Proporzwahlen enthält der leere Wahlzettel zusätzlich eine Linie für  den Listentitel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Finden gleichzeitig Wahlen verschiedener Behörden statt, so sind für jede  Behörde getrennte Wahlzettel unterschiedlicher Farbe zu drucken.  9.3. Wahlzettelbogen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Wahlzettelbogen
                            1  Für alle Wahlen werden amtliche Wahlzettelbogen gedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Wahlzettelbogen bei Proporzwahlen
                            1  Der Wahlzettelbogen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für jede Liste einen separaten vorgedruckten Wahlzettel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen leeren Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtliche Wegleitung, die separaten vorgedruckten Wahlzettel sowie  der leere Wahlzettel sind durch Perforation voneinander getrennt. Anstelle  der Perforation können die voneinander zu trennenden Seiten auch geleimt  sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wahlzettelbogengestaltung im Proporzverfahren ist im Weiteren  das Muster im Anhang 1  1  )   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstelle eines Wahlzettelbogens kann auch ein amtliches Wahlzettelbüch  -  lein gedruckt und verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47b * Wahlzettelbogen bei Majorzwahlen
                            1  Der Wahlzettelbogen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a des Wahl- und Abstimmungsgeset  -  zes  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen einzigen leeren Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Perforation voneinander getrennt sind nur das Beiblatt und der leere  Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Beiblatt wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses nicht als Wahl  -  zettel verwendet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf dem leeren Wahlzettel wird ausdrücklich erwähnt, dass nur dieser in  das Wahlzettelkuvert oder in die Urne gelegt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Wahlzettelbogengestaltung im Majorzverfahren sind im Weiteren  die Muster in den Anhängen 2 bis 4  3  )   massgebend.  1)  BGS  131.2-A1  2)  BGS  131.1  3)  BGS  131.2-A2  , BGS  131.2-A3  ,  BGS  131.2-A4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47c * Geringfügige Anpassungen
                            1  Im Einvernehmen mit der Wahlaufsicht (§ 6 Abs. 1 Wahl- und Abstim  -  mungsgesetz  4  )  ) kann die Staatskanzlei geringfügige Anpassungen an den  Mustern der Wahlzettelbogen gemäss den Anhängen 1 bis 4  5  )   vornehmen,  so namentlich redaktionelle Bereinigungen, Anpassungen der Schriftgrös  -  sen oder Veränderungen der grafischen Elemente. Die Staatskanzlei orien  -  tiert die Einwohnergemeinden.  9.4. Weitere Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bereinigung veränderter Wahlzettel
                            1  Streichungen sind vom Stimmbüro so vorzunehmen, dass sie als solche er  -  kennbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzungen am Text der Zettel wie die Verbesserung von Namen sind  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Unzulässige Wiederholung von Kandidatennamen
                            1  Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die eine Wiederholung andeuten  (Gänsefüsschen, «dito» usw.) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines  Kandidatennamens sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen oder Aus  -  drücke enthalten, gelten als leere Linien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Nachrücken; Anfechtbarkeit
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewählterklärung beim Nachrücken ist mit Stimmrechtsbeschwerde  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation des Beschlusses im Amtsblatt hat eine Rechtsmittelbeleh  -  rung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Losziehung bei Stimmengleichheit; Verfahren
                            1  Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder  deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats-  und den Richterwahlen. Bei der Losziehung sind anwesend die Frau Land  -  ammann bzw. der Landammann und die Landschreiberin bzw. der Land  -  schreiber.  4)  BGS  131.1  5)  BGS  131.2-A1  ,  BGS  131.2-A2  ,  BGS  131.2-A3  ,  BGS  131.2-A4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen zieht die Gemeindeweibelin oder der Gemeindewei  -  bel das Los in Anwesenheit der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeinde  -  präsidenten  und der  Gemeindeschreiberin  bzw.  des  Gemeindeschreibers  oder deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sind zur Losziehung ein  -  zuladen.  10. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
                            1  Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vize  -  präsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das  ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Weiterführung der Amtsgeschäfte bei Beschwerden
                            1  Wird eine Wahl kassiert, haben die bisherigen Mitglieder der Behörde die  Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis eine gültige Neuwahl zustande  gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Statistische Auswertung der Wahl- und
                            Abstimmungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   ordnet   nach   Bedarf   statistische   Auswertungen   der  Wahl- und Abstimmungsergebnisse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Behebung von Mängeln
                            1  Werden  bei  der  Stimmregisterführung   oder  bei   der  Vorbereitung   und  Durchführung   von   Wahlen   und   Abstimmungen   Verfahrensmängel   oder  andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat die not  -  wendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder  Abstimmung verschieben oder absagen oder eine Nachprüfung der Resulta  -  te anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Nachprüfung ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der zuver  -  lässigen Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden bei einer Nachprüfung der Wahl- oder Abstimmungsresultate Feh  -  ler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Ergebnisses  oder die Aufhebung der Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.04.2008  01.07.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 707  29.06.2010  03.07.2010  § 41 Abs. 2  geändert  GS 30, 519  27.11.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 1, a)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 5 Abs. 1  geändert  GS 31, 687  01.07.2014  12.07.2014  § 6  aufgehoben  GS 2014/037  01.07.2014  12.07.2014  § 32  bis  eingefügt  GS 2014/037  18.07.2014  26.07.2014  § 41 Abs. 2  geändert  GS 2014/040  18.07.2014  26.07.2014  § 50 Abs. 1  aufgehoben  GS 2014/040  07.07.2015  11.07.2015  Titel 9.1.  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 41 Abs. 1  geändert  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  Titel 9.2.  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 46 Abs. 3  geändert  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 46 Abs. 3a  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  Titel 9.3.  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 47 Abs. 2  aufgehoben  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 47a  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 47b  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  § 47c  eingefügt  GS 2015/032  07.07.2015  11.07.2015  Titel 9.4.  eingefügt  GS 2015/032  24.01.2023  27.01.2023  Ingress  geändert  GS 2023/006  24.01.2023  27.01.2023  § 47a Abs. 2  geändert  GS 2023/006  24.01.2023  27.01.2023  § 47a Abs. 4  eingefügt  GS 2023/006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.04.2008  01.07.2008  Erstfassung  GS 29, 707  Ingress  24.01.2023  27.01.2023  geändert  GS 2023/006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, b) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 01.07.2014
                            12.07.2014  aufgehoben  GS 2014/037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 bis 01.07.2014
                            12.07.2014  eingefügt  GS 2014/037  Titel 9.1.  07.07.2015  11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 07.07.2015
                            11.07.2015  geändert  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 29.06.2010
                            03.07.2010  geändert  GS 30, 519
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 18.07.2014
                            26.07.2014  geändert  GS 2014/040  Titel 9.2.  07.07.2015  11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 3 07.07.2015
                            11.07.2015  geändert  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 3a 07.07.2015
                            11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032  Titel 9.3.  07.07.2015  11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 2 07.07.2015
                            11.07.2015  aufgehoben  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a 07.07.2015
                            11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a Abs. 2 24.01.2023
                            27.01.2023  geändert  GS 2023/006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a Abs. 4 24.01.2023
                            27.01.2023  eingefügt  GS 2023/006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47b 07.07.2015
                            11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47c 07.07.2015
                            11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032  Titel 9.4.  07.07.2015  11.07.2015  eingefügt  GS 2015/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1 18.07.2014
                            26.07.2014  aufgehoben  GS 2014/040