Ausführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen
                            Ausführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über  Zweitwohnungen (AVZW)  vom 27.06.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen  (ZWG);  gestützt auf die Zweitwohnungsverordnung des Bundes vom 4. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 (ZWV);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In dieser Verordnung werden die Modalitäten für den Vollzug der Bundes  -  gesetzgebung über Zweitwohnungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation – Zuständige Behörden
                            1  Die im kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz bezeichneten Behörden  erfüllen die Aufgaben, die in der Bundesgesetzgebung der zuständigen Be  -  hörde oder der Baubewilligungsbehörde zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation – Zentralbehörde (Art. 5 Abs. 4 ZWG)
                            1  Die  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt  ist dafür zuständig, den Kanton gegenüber dem Bund zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für eine gute Koordination und für den Informationsaustausch zwi  -  schen den Behörden und Organen, die mit dem Vollzug der Bundesgesetzge  -  bung betraut sind (Ausführungsbehörden und -organe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberamtspersonen und Gerichtsbehörden müssen der Direktion von  Amtes wegen sämtliche Verfügungen, die sie in Anwendung der Bundesge  -  setzgebung über Zweitwohnungen und dieser Verordnung treffen, mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation – Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)
                            1  Der Staatsrat übt die spezifische Aufsicht über die Ausführungsbehörden  und -organe aus, um den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Zweitwoh  -  nungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat handelt durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen im kantonalen Recht über die Zuständigkeiten zur Ober  -  aufsicht und zur allgemeinen Aufsicht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Informatikplattform – Inhalt und Ziele (Art. 6 und 16 Abs. 1
                            ZWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird eine Informatikplattform, auf der die Daten des kantonalen Regis  -  ters FriPers und des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters  (GWR) miteinander verknüpft sind, geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Plattform werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie dient den kantonalen Organen und Behörden, die für die Prüfung  und Bewilligung von Baugesuchen zuständig sind, als Referenz, indem  sie den aktuellen Zweitwohnungsanteil zugänglich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie dient der Meldung von Wohnsitzänderungen, indem sie diese In  -  formation den Oberamtspersonen zugänglich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie dient als Vollzugshilfe für die Oberamtspersonen, die sicherstellen  müssen, dass die Gemeinden ihre baupolizeilichen Aufgaben ordnungs  -  gemäss wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informatikplattform – Zugriffsrecht
                            1  Soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötig ist, haben  die Behörden nach Artikel 5 Abs. 2 ein Zugriffsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugriff auf diese Daten unterliegt der Spezialgesetzgebung von Bund  und Kanton, namentlich der Datenschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausdehnung des Zugriffsrechts auf andere Register bleibt vorbehalten,  wobei die Bedingungen gemäss den vorausgehenden Absätzen streng einge  -  halten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundbuchamt (Art. 16 Abs. 2 ZWG)
                            1  Die Grundbuchämter melden den Oberamtspersonen nach dem grundbuchli  -  chen Vollzug von Amtes wegen den Eigentumsübergang eines Grundstücks,  das nach Artikel 16 Abs. 2 ZWG belastet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung muss die Grundstücksnummer, die Gemeinde, die bisherige  und die neue Grundeigentümerschaft sowie die Art der Anmerkung, mit der  das Grundstück belastet ist, enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ortsbildprägende Bauten (Art. 6 Abs. 2 ZWV)
                            1  Der kantonale Richtplan legt Grundsätze und Kriterien fest, welche die  Gemeinden für ortsbildprägende Bauten anwenden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ortsbildprägenden Bauten werden nach dem Verfahren in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2.  Dezember 2008 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommunale Zweitwohnungsabgabe
                            1  Die Gemeinden können auf der Grundlage ihrer Zuständigkeit gemäss der  kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung eine Zweitwohnungsabga  -  be erheben, um insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer zu ermu  -  tigen, die Auslastung ihrer Zweitwohnungen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe ist Gegenstand eines Reglements des Generalrats oder der  Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement muss insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzung  der Abgabepflicht, die Berechnungsweise und die Höhe der Abgabe, das Ver  -  fahren zur Erhebung der Abgabe sowie die Zweckverwendung der Erträge  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs-  und Baugesetz (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  Erlass  Grunderlass  01.09.2017  2017_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.06.2017  01.09.2017  2017_060