Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (212.222)
CH - SO

Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern

1 Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimentenbevorschussungsgesetz) Vom 28. September 1980 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
1 ) und Artikel 17 Ziffer 1 und Artikel 31 der Kan- tonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

7. März 1980

beschliesst :

§ 1. Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinden
2 ) schützen den Unterhaltsanspruch des Kindes mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn durch Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mün- digkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
2
...
3 )

§ 2. Rechtstitel

1 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
2 Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist und der unterhalts- pflichtige Elternteil seit wenigstens 3 Monaten unbekannt abwesend ist oder nicht festgestellt werden konnte.

§ 3. Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen haben Kinder, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz...
4 ) im Kanton haben. Die Dauer des Wohn- sitzes des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, wird angerechnet.
2 Der Kantonsrat kann die Karenzfrist bei Änderung der Verhältnisse an- passen oder aufheben.
5 ) ________________
1 ) SR 210.
2 ) Fassung vom 7. Juni 1998.
3 ) § 1 Abs. 2 aufgehoben am 7. Juni 1998.
4 ) Der Kantonsrat hat die Karenzfrist am 17. Januar 1989 aufge hoben; GS 91, 273.
5 ) Der Kantonsrat hat die Karenzfrist am 17. Januar 1989 aufge hoben; GS 91, 273.
2

§ 4. Ausschluss von der Bevorschussung

Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn: a) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält; b) die beiden Eltern zusammenwohnen.

§ 5. Gewährung und Frist

1 Vorschüsse werden nur für laufende Unterhaltsbeiträge gewährt.
2 Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als 3 Monaten verfallen sind, werden nicht mehr bevorschusst.
1 )

§ 6. Umfang des Vorschusses

1 Vorschüsse werden geleistet, wenn die finanziellen Mittel des anspruchs- berechtigten Kindes oder das steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung der Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Alimente) zur Deckung des Unterhaltes nicht ausreichen.
2 )
2 Ist das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht, werden Vorschüsse nur bis zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich Nebenauslagen geleistet.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Höchstbetrag des monatlichen Vor- schusses, welcher die einfache Waisenrente nach Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen darf.

§ 7. Zuständigkeit

Die Ausrichtung von Vorschüssen verfügt nach Anhören der Gemeindebe- hörden der Oberamtmann, in dessen Amtei das anspruchsberechtigte Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

§ 8. Gesuch

1 Der gesetzliche Vertreter oder das anspruchsberechtigte Kind hat das Gesuch um Ausrichtung von Vorschüssen beim Oberamt einzureichen.
2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge bis jetzt nicht einzubringen waren.

§ 9. Dauer der Verfügung

1 Der Oberamtmann hebt nach Anhören der Gemeindebehörden die Ver- fügung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.
2 Das Oberamt überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

§ 10. Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Oberamtmannes kann innert 10 Tagen Beschwer- de beim Verwaltungsgericht erhoben werden. ________________
1 ) § 5 Absatz 2 Fassung vom 10. Mai 2000.
2 ) § 6 Absatz 1 Fassung vom 10. Mai 2000.
3

§ 11. Auskunfts- und Meldepflicht

Der gesetzliche Vertreter oder das anspruchsberechtigte Kind hat Aus- kunft zu geben und wesentliche Veränderungen der Verhältnisse sofort zu melden.

§ 11

bis
.
1 ) Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, dem Unterhaltsberechtigten oder dessen gesetzlicher Vertretung sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; b) die zuständigen Stellen der AHV, IV, EL und ALV und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Hängigkeit von Gesuchen und die Aus- richtung von Leistungen; c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicher- stellung von Forderungen.
2 Unterlässt es der Unterhaltsverpflichtete, der Unterhaltsberechtigte oder dessen gesetzliche Vertretung trotz Mahnung, die nötigen Bescheinigun- gen beizubringen, so kann sie das Oberamt von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

§ 12. Rückerstattungen

1 Unrechtmässig erwirkte Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
2 Das Rückforderungsrecht erlischt mit Ablauf von 10 Jahren seit Leistung der Vorschüsse.
3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

§ 13. Inkasso

1 Das Oberamt treibt die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Schuld- ner ein.
2 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Schuldner als Sozialhilfelei- stungen angerechnet.
2 )

§ 14. Finanzierung

Der Kantonsrat bewilligt im Voranschlag die notwendigen Kredite.

§ 15.

3 ) Kostenverteiler
1 Vorschüsse, die nicht eingebracht werden können, werden von der Ge- samtheit der Einwohnergemeinden getragen.
2 Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Kosten, ein- schliesslich der Verwaltungskosten der Oberämter, werden im Verhältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwoh- nergemeinden verteilt. ________________
1 ) § 11 bis eingefügt am 10. Mai 2000.
2 ) § 13 Abs. 2 eingefügt am 7. Juni 1998.
3 ) § 15 Fassung vom 7. Juni 1998.
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§ 16. Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 17. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie- rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1981.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 10. Mai 2000 am 1. Januar 2001.
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