Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit --&... (V A/11/7)
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Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit --> V A/12/1/1

7. 5. 2006 – 30/31 V A/11/7 Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Vom 28. Februar 1978) Der Regierungsrat, in Ausführung von Artikel 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 sowie von Artikel 2 des Beschlusses der Landsgemeinde vom 1. Mai 1977 über den Beitritt des Kan- tons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusam- menarbeit, beschliesst:
Art. 1
1 Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Glarus gemäss Artikel 1 Buchstabe b der Vereinbarung.
2 In dringenden Fällen entscheidet das Departement für Sicherheit und Justiz. Der Regierungsrat ist sobald als möglich zu unterrichten.
Art. 2
1 Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Gebiet des Kantons Glarus aus, so ist der Regie- rungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen.
2 In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikom- mandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).

Art. 3 Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a

der Vereinbarung entscheidet das Polizei- kommando über die gegenseitige Hilfeleistung.
Art. 4 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Änderung des Beschlusses: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1 Abs. 2 in Kraft ab LG 2006
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