Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (412.106)
CH - ZH

Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

1 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
64 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul amt (Amt) wahrgenommen.
3 Verfügungen des Amtes werden sc hriftlich eröffnet. Mit dem Ein verständnis der Verfügungsadressati n oder des Verfügungsadressaten können sie elektronisch über ein We bportal eröffnet werden. Elektro nisch eröffnete Verfügungen des Am tes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronische erö ffnete Verfügung wird der Verfügungsadres satin oder dem Verfüg ungsadressaten im Webp ortal zum Abruf bereit gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt de s erstmaligen Abrufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfüg ung gilt im quittierten Zeitpunkt als fristauslösend mitgeteilt, späteste ns jedoch am siebten Tag nach der Bereitstellung der Ve rfügung im Webportal.
Ausgaben
-
kompetenz

§ 2.

1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Son derschulung unabhängig von ihrer Höhe.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs rates (Direktion) entsch eidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach §
65 d VSG unabhängig von ihrer Höhe.
Leistungs
-
vereinbarung
und Beitrags
-
berechtigung

§ 3.

1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschu len in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen ge mäss §
65 b VSG ab.
2 Für die Geltungsdauer der Leist ungsvereinbarung gilt die Sonder schule als beitra gsberechtigt.
2
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo) B. Pauschale Leistungsabgeltung Grundsätze

§ 4.

1 Das Amt richtet als Kostenante il an die Sonderschulen ge
- mäss §
65 VSG folgende Pauschalen aus: a. für jeden belegten Platz eine Pauschale für die anrechenbaren Perso
- nal- und Sachkosten, b. unabhängig von der Auslastung eine n festen Beitrag für die anrechen
- baren Immobilienkosten.
2 Kommunale Sonderschulen werden für die pauschale Leistungs
- abgeltung als Eigenwirtsch aftsbetriebe gemäss §
88 des Gemeindegeset
- zes vom 20. April 2015
3 geführt. b. Anforderun gen an die Auslastung der Sonderschulen

§ 5.

1 Die Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen richten sich nach qualitativen un d betriebswirtschaftlichen Gesichts
- punkten. Grundlage bilden die de n Sonderschulen in der Leistungsver
- einbarung zugeteilten Plätze.
2 Für die Festlegung der Pauschale wird die Auslastung jährlich be
- rechnet.
3 Eine Auslastung über die einer Sonderschule zugeteilten Plätze hinaus ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss vom Amt geneh
- migt werden. c. Festlegung der Pauschalen für Personal-, Sach- und Im mobilienkosten

§ 6.

1 Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grund
- lage der berechneten durc hschnittlichen Personal- und Sachkosten eine einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistun
- gen der Sonderschultyp en A und C gemäss §
21 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massna hmen vom 11. Juli 2007 (VSM)
6
.
2 Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale für die Personal- und Sachkosten au fgrund von Erfahrungswerten, des Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind ins
- besondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.
3 Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von Erfahrungswerten, der B udgetzahlen und des Inve stitionsplans einrich
- tungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leis tungsvereinbarung fest.
4 Die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten werden jährlich der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates üb er die Teuerungs
- zulage für das Staatspersonal angepa sst, wenn die aufgelaufene Teuerung mindestens 1% beträgt. a. Allgemeines
3 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
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Für die Fest
-
legung der
Pauschalen
massgebende
Kosten und
Erlöse

§ 7.

1 Die anrechenbaren Kosten gemäss §
65 Abs. 4 lit. a VSG um fassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftl ichen Betriebsführung anfallenden Personal-, Sach- und Immobilienkosten.
2 Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezo gen.
3 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.
b. Personal
-
kosten

§ 8.

1 Die anrechenbaren Personalkost en umfassen den für die Leis tungserbringung notwe ndigen Lohnaufwand der Lehr- und Fachperso nen sowie des weiteren Personals einschliesslich Soz ialleistungen und Personalnebenaufwand.
2 Anrechenbar sind die Pe rsonalkosten, soweit die Entlöhnung des Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom
19. Juli 2000
7 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999
4
c. Sachkosten

§ 9.

1 Als Sachkosten gelten insbesondere a. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sach anlagen und die entsprechenden Abschreibungen, b. weitere Betriebskosten, die wede r zu den Personal- noch zu den Immobilienkosten gehören.
2 Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach der IVSE-Richtlinie zur Leistung sabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE
1 ) und bei öffent lich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.
d. Immobilien
-
kosten

§ 10.

1 Die Immobilienkosten umfassen Abschreibungen, Kapital- und Mietzinsen sowie Reparaturen und Unterhalt.
2 Das Amt legt diese auf der Grundl age der letzten geprüften Bericht erstattung, des von der Sonderschule einzureichenden Budgets und des Investitionsplans fest.
3 Die beitragsberechtigten Abschrei bungen richten sich nach den Vor gaben gemäss IVSE-Richtlinie LAKO RE und bei öffentlich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vo rschriften de r Gemeinde.
4 Von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen werden a. Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen gemäss §
65 d VSG, b. nicht anerkannte Kosten für Bauvorhaben.
1 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
a. Grundsatz
4
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo) Bauvorhaben und Anschaf fungen

§ 11.

1 Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen ab Fr. 100 000 sind genehmigungspflichtig.
2 Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bau
- vorhaben, wenn dieses a. für die Versorgung erforderlich ist, b. der Umsetzung des Ra hmenkonzepts dient, c. eine zweckmässige und wirtscha ftliche Betriebsf ührung ermöglicht und d. die Raumflächenvorga ben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
3 Von den Raumflächenvorgaben ge mäss Anhang 1 kann in begrün
- deten Fällen abgewichen werden.
4 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig eine Sonderschulung nach §
36 Abs. 1 lit. b VSG und ein Angebot der Heimpflege nach §
9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG)
8 , entscheidet das Amt, wenn der kostenmässig höhe re Anteil in seinen Zuständig
- keitsbereich fällt. b. Ablauf

§ 12.

1 Die Sonderschulen legen de m Amt bei Bauvorhaben den grundsätzlichen Bedarf und den Ra umbedarf zur Genehmigung vor. Folgende Phasen eines Bauvor habens sind zu genehmigen: a. Festlegung des gr undsätzlichen Bedarfs, b. Festlegung des Raumbedarfs, c. Vorprojekt, d. Projekt, e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche Veränderungen oder Umn utzungen kann das Amt auf Gesuch der Trä
- gerschaft auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raum
- bedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät das Amt un d die Sonderschulen und nimmt in den einzelnen Phasen St ellung zu den Gesuchen. c. Gesuch

§ 13.

1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro
- jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn einzureichen. Mit dem Bau darf erst nach der Projektg enehmigung begonnen werden.
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist das Gesuch vor Beginn der entsprechenden Arbeit en einzureichen. Mit diesen darf erst nach Vorliegen der Ge nehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappe n ausgeführt, ist ein Gesuch um Genehmigung des Gesamt projekts zu stellen. a. Genehmigung
5 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
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4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
d. Einreichung
des Gesuchs

§ 14.

Gesuche sind dem Amt schriftlich mit dem amtlichen For mular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.
e. anrechenbare
Kosten

§ 15.

1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumprogramms gestützt auf den Baukostenplan der Sc hweizerischen Ze ntralstelle für Baurationalisierung
2 gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten fü r einen zweckmässigen, dauerhaf ten und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbeson dere Kosten für Baumassnahmen, die zurückzuführen sind auf a. Vernachlässigung von Insta ndhaltung oder Instandsetzung, b. Beschädigung, c. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs dauer.
4 Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Son derschülerinnen und Sonderschülern gemäss Volksschulgesetz genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilm ässig im Verhältnis zur Nutzung an.
Entrichtung der
Pauschalen

§ 16.

1 Das Amt entrichtet die Pauschalen für die Immobilienkos ten jährlich.
2 Es entrichtet die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten für diejenigen Monate, in denen ein Pl atz durch eine Schülerin oder einen Schüler belegt ist, deren oder dessen Eltern Wohnsitz im Kanton ha ben.
3 Für Plätze, die aufgrund eines ausserordentlichen Weggangs oder Wechsels einer Schülerin oder eine s Schülers in eine andere Schule nicht belegt sind, entrichtet das Amt die Pauschale für längstens drei Monate.
4 Die Abrechnung für Platzierungen von Schülerinnen und Schülern mit ausserkantonalem Wohnsitz erfo lgt bei einem au sserordentlichen Weggang per Austrittstag.
2 Bezugsquelle: crb.ch
6
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo) Vollkostentaxe für Platzierun gen von Sonder schülerinnen und Sonder schülern mit ausserkantona lem Wohnsitz

§ 17.

Für Sonderschülerinnen und Sonde rschüler mit ausserkan
- tonalem Wohnsitz legt das Amt gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE eine Vollkostentaxe fest. Folgen der Über- oder Unterdeckung

§ 18.

1 Erzielt die Sonderschule einen Üb erschuss, ist dieser dem Schwankungsfonds, bei kommunalen Sonderschulen dem Spezialfinan
- zierungskonto zuzuweisen.
2 Erreichen der Schwankungsfonds oder das Spezial finanzierungs
- konto 10% der höchstens möglichen jährlichen Leistungsabgeltung ohne Berücksichtigung der Immobilien kosten, müssen we itere Überschüsse vollumfänglich dem Kanton zurückerstattet werden.
3 Die Sonderschule informiert das Amt unverzüglich, wenn der Schwankungsfonds oder da s Spezialfinanzierungskonto nicht zum Aus
- gleich einer Unterdeckung ausreic ht. In Absprache mit dem Amt kann ein vorübergehend negativer Saldo vorgetragen werden, wenn die Er
- haltung des Angebots nicht gefährdet ist und ein Massnahmenplan erar
- beitet wird.
4 Ist die Erhaltung eines Angebots gefährdet und weiterhin notwen
- dig, kann das Amt in Ausnahmefällen eine zeitlich begrenzte Leistungs
- abgeltung nach anrechenbaren Kost en anordnen. Die Leistungsverein
- barung regelt damit verbundene Au flagen, insbesondere die Einrei- chung eines Budgets, eine umfa ssendere Prüfung und unterstützende Beratung. Abrechnung und Bericht erstattung

§ 19.

1 Das Amt leistet Teilzahlungen an die voraussichtlichen Son
- derschulkosten im Umfang von 50% per Ende Januar und 30% per Ende Juli des laufenden Jahres. Gr undlage bilden die in der Leistungs
- vereinbarung festgelegten Beträge.
2 Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr aufgrund der Bericht
- erstattung und nach deren Prüfung durch das Amt. b. Kostenrech nung und Be richterstattung

§ 20.

1 Die Trägerschaft führt für je de von ihr betriebene Sonder
- schule eine transparente Kost enrechnung, die nach Angeboten und gemäss Leistungsvereinbarung getre nnt ist. Die Kostenrechnung rich
- tet sich nach der IV SE-Richtlinie LAKORE. a. Teil- und Schluss- zahlungen
7 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106
2 Die Sonderschulen erstatten dem Amt jährlich Bericht. Die Bericht erstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbe sondere a. die revidierte Jahr esrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang), b. den Bericht der exte rnen Revisionsstelle, c. Angaben zum Schwankungsfonds bzw. zum Spezialfinanzierungs konto, d. die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrech nungsbogen, Angaben zum Personal sowie den Belegungsnachweis.
3 Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlan gen. C. Kostenanteile für Bauvorhaben und Anschaffungen

§ 21.

1 Die Direktion kann für Ba uvorhaben und Anschaffungen ausnahmsweise Kostenanteile gemäss §
65 d VSG ausrichten, wenn die Finanzierung nachweislich nicht a nderweitig gewährleistet werden kann. Für die Gesuchstellung, die Genehm igung und die anrechenbaren Kos ten gelten §§
11–15 sinngemäss.
2 Sie ist in diesen Fällen zustä ndig für die Genehmigung der Phasen gemäss §
12 Abs. 1 lit. d und e. D. Gemeindeanteil und Verpflegungskosten
Ermittlung
des Gemeinde
-
anteils

§ 1

pro Sonderschülerin und Sonderschüler in den vom Amt gemäss §
21 VSM bewilligten Sonderschulen.
2 Für die Berechnung des Geme indeanteils massgebend sind a. die gesamte an die Sonderschulen er folgte Leistungsabgeltung gemäss

§ 4,

b. die beim Kanton angefallenen Kost en für Abschreibungen und Zin sen auf Kostenanteilen für Ba uten und Anschaffungen von Sonder schulen.
3 Das Amt stellt den Gemeinden den ermittelten Gemeindeanteil bis 30. November des Folgejahres in Rechnung.
8
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo)
4 Sind Primar- und Sekundarschulgem einden getrennt, trägt die Se
- kundarschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab dem Über
- tritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschule zwischen Primar- und Sekundarstufe unterscheidet. In den übrigen Fällen trägt sie die Kosten ab dem neunten Schuljahr.
5 Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem zivil
- rechtlichem Wohnsitz trägt die W ohngemeinde desjenigen Elternteils den Gemeindeanteil, bei dem die Sc hülerin oder der Schüler wohnt bzw. wohnen würde.
6 Bei Unklarheiten über die Zustä ndigkeit bestimmt das Amt die kostenpflichtige Gemeinde. Erhebung von Beiträgen der Eltern an die auswärtige Verpflegung

§ 23.

1 Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemes
- senen Beitrag für die auswärtige Verpflegung in einer Sonderschule erheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.
2 Bei Sonderschulung in Verbindun g mit Heimpflege gemäss §
9 KJG wird der Verpflegungsbeitrag nach KJG erhoben. E. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) Gemeinde anteil ISR

§ 24.

Die Wohngemeinde der Eltern übernimmt die Kosten der ISR pro Schülerin und Schüler bis höchstens Fr. 45 000 pro Schuljahr. Kantonsanteil ISR

§ 25.

Überschreiten die ISR-Kosten den Betrag von Fr. 45 000, übernimmt das Amt die darüberliegenden Kosten pro Schuljahr bis zu folgenden Obergrenzen: a. für Sonderschultyp A bis Fr. 53 000, b. für Sonderschultyp B1 und B2 bis Fr. 80 000, c. für Sonderschultyp C bis Fr. 64 000. Gesuch und Auszahlung

§ 26.

1 Die Wohngemeinde der Eltern reicht dem Amt das Gesuch um Ausrichtung des Ko stenanteils nach §
25 für das vergangene Schul
- jahr bis 31. August ein.
2 Sie legt dem Gesuch die Abrechnung der Kosten bei.
3 Das Amt kann bei Bedarf weit ere Unterlagen verlangen.
4 Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. November.
9 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106 F. Subventionen
Voraus
-
setzungen

§ 27.

1 Subventionen gemäss §
65 c VSG können ausgerichtet wer den, wenn ein Projekt bedarfsgerec ht und wirtschaftlich ausgestaltet ist.
2 Keine Subventionen werden insbesondere gewährt für a. die Bedarfsabklärung für ein Projekt, b. die Erstellung v on Projektunterlagen.
Gesuch

§ 28.

1 Sonderschulen oder Regelschule n im Bereich der integrier ten Sonderschulung können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventio nen mit dem amtlichen Formular oder elektroni sch über das Webportal stellen. Es muss dem Amt mindestens sechs Monate vor Projektbeginn eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist eine Projektbesch reibung mit einem Finanzierungs konzept beizulegen.
Entscheid und
Abrechnung

§ 29.

1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung der Subvention auf seiner Webseite.
2 Projektänderungen nach dem Sub ventionsentscheid sind bewilli gungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentsche id festgelegte Betrag kann auf Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück zuführen sind auf a. bewilligte Projek tänderungen oder b. durch die Subventionsempfänger in oder den Subv entionsempfän ger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausf ührung reicht die Subventionsemp fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den Abschlussbericht auf seiner Webseite. G. Übergangsbestimmung

§ 30.

1 Werden die Leistungen einer So nderschule gestützt auf diese Verordnung mit einer einheitlichen Pauschale abgegolten, kann das Amt der Sonderschule auf Antrag während vi er Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine einrichtungsb ezogene Pauschale ausrichten.
10
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo)
2 Bereits unter bisherigem Recht mit Pauschalen abgegoltene Sonder
- schulen können während vier Jahren ab Inkrafttreten eine Erhöhung der Platzpauschale für Personal- und Sachkosten um 5% beantragen, sofern der Schwankungsfonds unter der in §
18 Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenze liegt.
1 OS 76, 573 ; Begründung siehe ABl 2021-10-29 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 131.1 .
4 LS 177.111 .
5 LS 412.100 .
6 LS 412.103 .
7 LS 412.311 .
8 LS 852.2 .
11 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106 Anhang 1 Raumflächenvorgaben (§
11 Abs. 2 und Abs. 3) I. Unterricht Pos. Raumbezeichnung m
2
1.1 Unterrichtsraum (alle Stufen)
50
1.2 Allgemeiner Werkraum
50
1.3 Werkraum für Holz-/Metallarbeiten
50
1.4 Materialraum pro Werkraum
15
1.5 Schulküche
50
1.6 Bibliothek
6 pro Klasse
1.7 Schulmaterialraum
5 pro Klasse
1.8 WC-Anlagen nach Bedarf, in Kombination mit Pos. 5.4
1.9 Abstellraum
8
1.10 Putzraum
6
1.11 Pausenfläche aussen
2 pro Schülerin und Schüler
1.12 Pausen- und Spielplatz
5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 2.8 und 9.1
1.13 Schulgarten nach Bedarf II. Sport
2.1 Turnraum
180
2.2 Geräteraum
35
2.3 Garderoben/Duschen
40
2.4 WC-Anlagen nach Bedarf
12
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo) Pos. Raumbezeichnung m
2
2.5 Turnlehrpersonen/Sanität
12
2.6 Putzraum
6
2.7 Aussengeräteraum nach Bedarf
2.8 Aussensportanlage nach Bedarf, in Kombination mit Pos. 1.12 und 9.1
2.9 Spielwiese
40×26 m III. Tagesstruktur
3.1 Betreuung/Aufenthalt
7 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 3.2
3.2 Essraum
2,5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 3.1
3.3 Garderobe, WC-Anlage und Zahnreinigung nach Bedarf
3.4 Ruheraum
3,5 pro Schülerin und Schüler
3.5 Betriebsküche
1,5 pro Schülerin und Schüler in Kombination mit Pos. 6.3
3.6 Nebenräume zu Küche
1,5 pro Schülerin und Schüler
3.7 Abstellraum
50
3.8 Technische Räume nach Bedarf
3.9 WC-Anlagen nach Bedarf
3.10 Putzraum
6
3.11 Anlieferung/Abstellplatz nach Bedarf
13 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106 IV. Organisation des Schulbetriebs Pos. Raumbezeichnung m
2
4.1 Büro Schulleitung
22
4.2 Zimmer für Lehrpersonen/Bibliothek/
12 pro Klasse Sammlung/Vorbereitung
4.3 Sitzungszimmer
25 in Kombination mit Pos. 4.1 und 7.1
4.4 Nebenraum
12
4.5 Archiv
20
4.6 WC-Anlagen nach Bedarf V. Therapiebereich
5.1 Einzeltherapieraum
18
5.2 Gruppentherapieraum
60
5.3 Materialraum
20
5.4 WC-Anlagen nach Bedarf
5.5 Putzraum
6
5.6 Administration/Besprechung
16
5.7 Wartebereich nach Bedarf VI. Allgemeine Räume
6.1 Haupteingang nach Bedarf
6.2 Eingangshalle nach Bedarf
6.3 Mehrzweckraum
2 pro Schülerin und Schüler
6.4 Stuhlmagazin/Abstellraum
20
6.5 WC-Anlagen nach Bedarf in Kombination mit Pos. 7.3
6.6 Putzraum
6 in Kombination mit Pos. 7.4
14
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo) VII. Verwaltung Pos. Raumbezeichnung m
2
7.1 Büros
1,5 pro Arbeitsplatz
7.2 Archiv
20
7.3 WC-Anlagen nach Bedarf in Kombination mit Pos. 6.5
7.4 Putzraum
6 in Kombination mit Pos. 6.6 VIII. Personal
8.1 Garderoben
1 pro Arbeitsplatz
8.2 Aufenthalts- und Pausenraum
2 pro Arbeitsplatz
8.3 WC-Anlagen und Duschen nach Bedarf IX. Aussenanlagen
9.1 Gartensitzplatz nach Bedarf in Kombination mit Pos. 1.12
9.2 Unterstand nach Bedarf
9.3 Garage nach Bedarf
9.4 Parkplätze nach Bedarf
15 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106 Anhang 2 Berechnung der anrechenbaren Kosten (§
15)
1. Grundlagen – Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden (Bezugsquelle: sia.ch ) – Zürcher Index der Wohnbaupreise (Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch ) – Baukostenplan (BKP) der Schweizerische n Zentralstelle für Baurationalisierung (Bezugsquelle: crb.ch )
2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP-Hauptgruppen wie folgt: BKP 0 Grundstück Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw. Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist beschränkt auf die unmittelbar für den Bau benötigte Fläche mit angemessenem Um schwung. Beiträge für Land, das sich bereits im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus geschlossen. BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 2 Gebäude Für Neu- und Umbauten sowie umfassende Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der pauschal anrechenbaren Baukosten durch die Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich MWSt BKP 2 pro m
2 GF SIA 416). Bei Umbau- ten und Instandsetzungen wird die Pauschale mit einem Korrekturfaktor entsprechend der Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen, die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen und bei denen eine Festlegung über Flächen pauschalen nicht sinnvoll ist (z. B. Fassaden instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-
16
412.106 Verordnung über die Finanzier ung der Sonderschulung (VFiSo) räume, Heizungsersatz), sind die Kosten gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen
- bar. BKP 3 Betriebseinrichtung Es werden alle über einen normalen Wohn- bzw. Bürohausstandard hinausgehenden Einrichtungen erfasst. Das sind z. B. Gastro
- küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore. Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 4 Umgebung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 5 Baunebenkosten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge sind in den jeweiligen Positionen, bei denen sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen. Rückstellungen und Reserven sind in der Position 58 zu verbuchen. BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden. BKP 9 Ausstattung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
3. Nicht anrechenbar sind abwe ichend vom BKP Kosten für Sanierung Altlasten gemäss BKP 018 Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025 Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03 Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04 Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545 Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546 Betriebsplanung gemäss BKP 557 Reisespesen gemäss BKP 565 Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566 Baureklame gemäss BKP 568 Mehrwertsteuer gemäss BKP 57 Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58 Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
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